Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.
Deutschland wird bis zu 5.000 schutzbedürftige
syrische Bürgerkriegsflüchtlinge aus Syrien und den Anrainerstaaten für die
Zeit des Konflikts in ihrem Heimatland vorübergehend im Bundesgebiet aufnehmen.
Die Aufnahme wird überwiegend aus dem Libanon
erfolgen. Bei der Auswahl der Personen werden neben anderen Faktoren auch familiäre
Beziehungen nach Deutschland eine Rolle spielen.
Um aus über einer Million betroffenen Menschen und
damit potentiellen Aufnahmekandidaten 5.000 Flüchtlinge auswählen zu können,
arbeitet die Bundesregierung eng mit dem Hohen Kommissar für Flüchtlingsfragen
der Vereinten Nationen (UNHCR) zusammen. Personen, die sich für eine Aufnahme
bei Verwandten in Deutschland interessieren oder Personen in Deutschland, die
ihr Interesse an der Einbeziehung / Aufnahme ihrer syrischen Verwandten im
Rahmen des Programms bekunden wollen, müssen sich mit dem UNHCR in Verbindung
setzen.
Der UNHCR hat für in Deutschland lebende Verwandte
und für syrische Flüchtlinge mit Verwandten in Deutschland eine Informationshotline
eingerichtet (030-202 202 21) sowie eine Internetseite (www.unhcr.de) zur Verfügung gestellt,
auf der entsprechende Interessenbekundungen erfasst und die erforderlichen
Personaldaten der Flüchtlinge und ihrer Verwandten aufgenommen werden. Der
UNHCR wird auf der Grundlage dieser Daten entsprechend der Schutzbedürftigkeit
eine Vorauswahl treffen und die ausgewählten Dossiers dem Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge vorlegen.
Der Stadt Eschweiler wurden bereits im November
2013 zwei syrische Familien gemäß § 23 Abs.2 i.V. m. § 24 AufenthG zugewiesen. Eine 8-köpfige Familie erhält
Leistungen nach SGB II und wurde in eine
städt. Unterkunft eingewiesen. Ab dem 01.03.2014 ist die Familie im
Eschweiler-Stadtgebiet auf dem regulären Wohnungsmarkt untergebracht. Die
andere Familie lebt unabhängig von Transferleistungsbezug derzeit bei
Familienangehörigen in Eschweiler.
Hierfür erhielt die Stadt Eschweiler ein
Dankesschreiben vom Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes
Nordrhein-Westfalen. Siehe Anlage1.
Aufnahme in NRW
Variante 1:
Die ersten Bürgerkriegsflüchtlinge aus Syrien erreichten Deutschland am
11. September 2013. Nordrhein-Westfalen ist verpflichtet 1061 Personen (21,22
%) aufzunehmen. Die Mehrheit dieser aufzunehmenden Personen wird nach einem
14-tägigen Aufenthalt in der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen mit den
Standorten Grenzdurchgangslager Friedland und Bramsche vom Kompetenzzentrum für
Integration in NRW (KfI) den Kommunen zugewiesen. Von diesem Verfahren
ausgenommen sind schwerstkranke und minderjährige, unbegleitete Flüchtlinge,
deren Aufnahme in der Zielkommune unmittelbar nach Ankunft im Bundesgebiet
erfolgt.
Dort wird eine angemessene und zielgerichtete Betreuung und Begleitung
vor Ort angestrebt. Das Engagement der Wohlfahrtsverbände und der
Zivilgesellschaft spielt in diesem Prozess eine bedeutende Rolle. Der Einsatz
der Ehrenamtlichen vor Ort ist ebenso eine wichtige Voraussetzung für die Hilfe
zur Erstintegration in den Kommunen.
In Nordrhein-Westfalen liegt die Zuständigkeit beim Ministerium für Arbeit,
Integration und Soziales. Die Aufgabe der landesweiten Koordinierung dieser
Aufnahmeaktion liegt beim KfI, das eine zentrale Rolle der Vermittlung und Vernetzung
mit allen Beteiligten übernimmt und als Ansprechpartner für Kommunen, Verbände
und weiteren Akteuren zur Verfügung steht.
Variante 2:
Zusätzlich bietet
NRW weiteren 1000 Flüchtlingen die Möglichkeit ins Land zu kommen. Zum
Verfahren siehe Anlage 2.
Zuweisung des Wohnortes
Die Zuweisung des künftigen Wohnortes erfolgt in enger Abstimmung mit
den jeweiligen Aufnahmekommunen.
Folgende Kriterien sind zu berücksichtigen:
- die Aufnahmesituation der Gemeinde.
- die verwandtschaftliche Beziehung und
der Wohnortwunsch der betroffenen Person.
- die Integrations-, Betreuungs- und
Beschäftigungsmöglichkeit vor Ort.
- die gleichmäßige Verteilung im Land. (
Verteilung analog Asylbewerber/ Königsteiner Schlüssel[1])
Weiterhin soll bei
der Zuweisungsentscheidung, neben der Möglichkeit eines zeitnahen Besuches
eines ortsnahen Integrationskurses, auch das Vorhandensein spezifischer
Betreuungs- und Versorgungseinrichtungen vor Ort im Bedarfsfall (z.B. für
schwerkranke Personen) einfließen.
Aktualisierung –
Innenministerkonferenz Dez. 2013
Am
6. Dezember 2013 hat der
Bundesminister des
Innern im
Einvernehmen mit den Innenministern und -senatoren der Länder entschieden, zur Bekämpfung der Flüchtlingskrise
in Syrien und dessen Anrainerstaaten sowie in Ägypten im Jahr 2014 weitere
5.000 besonders schutzbedürftige syrische Flüchtlinge für die Dauer des Konflikts
und
dessen für die Flüchtlinge relevanten Folgen nach § 23 Abs. 2, Abs. 3 i. v.
m. § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
aufzunehmen und dabei das Kriterium verwandtschaftlicher
Beziehungen zu in Deutschland lebenden Familienangehörigen verstärkt
zu berücksichtigen.
Die nach dieser Anordnung aufgenommenen Flüchtlinge erhalten Leistungen nach SGB II und SGB XII.
Rechtslage:
Variante 1:
Aufgrund der Aufnahme dieser Zuwanderergruppe insbesondere nach § 23 Abs. 2 AufenthG und der damit einhergehenden Aufnahmeanordnung des BMI vom 30. Mai 2013 im Benehmen mit den Ländern finden die Vorschriften des Teilhabe- und Integrationsgesetzes NRW auf die landesinterne Aufnahme und Verteilung der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge Anwendung. Nach §§ 23 Abs. 3 und 24 Abs. 4 S. 1 AufenthG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Teilhabe- und Integrationsgesetz ist für die landesinterne Zuweisung die Bezirksregierung Arnsberg, Kompetenzzentrum für Integration (KfI), zuständig.
Da die aufzunehmenden syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge zum
Personenkreis der neuzugewanderten Personen nach § 11 Teilhabe- und
Integrationsgesetz gehören, besteht für Kommunen somit die Möglichkeit zur
Antragstellung für die Gewährung von Integrationspauschalen nach § 14 Teilhabe-
und Integrationsgesetz.
Variante 2:
Der Gastgeber/in muss gegenüber der Ausländerbehörde eine Erklärung
abgeben, in der er/sie sich verpflichtet, die Kosten für den Unterhalt der
einreisewilligen Personen zu tragen
(Verpflichtungserklärung nach § 68 Aufenthaltsgesetz). Die
Verpflichtungserklärung ist für jede einreisewillige Person getrennt abzugeben.
Dieser Personenkreis erhält einen Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 1
AufenthG.
Variante 1:
Die aufzunehmenden Syrerinnen und Syrer haben - unabhängig von
ihrem nur als vorübergehend vorgesehenen Aufenthalt in Deutschland - Anspruch
auf Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) und SGB XII
(Sozialhilfe). Sie haben außerdem Anspruch auf Teilnahme an einem
Integrationskurs nach § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG.
Gemäß § 23 Abs. 2 S. 5 AufenthG berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur
Ausübung einer Erwerbstätigkeit, d.h. sowohl zu einer selbständigen Tätigkeit
als auch zu einer nichtselbständigen Beschäftigung (vgl. § 2 Abs. 2 AufenthG).
Für die Aufnahme von neu zugewanderten Personen nach § 11 des TIntG
gewährt das Land den Gemeinden für die Dauer von zwei Jahren ab dem Datum der
Einreise Integrationspauschalen. Sie dienen den in § 12 des Gesetzes genannten
Aufgaben der Aufnahme und Betreuung, die weiterhin den Gemeinden obliegt.
Die Höhe der Integrationspauschalen richtet sich nach dem
Sozialleistungsbezug der Personen. Für jede berechtigte Person nach § 12,
die Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII – Sozialhilfe)
bezieht, erhält die Gemeinde eine Vierteljahrespauschale in Höhe von 1.050,00
€. Für jede berechtigte Person nach § 12, die Leistungen nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II – Grundsicherung für Arbeitssuchende) bezieht, erhält
die Gemeinde eine Vierteljahrespauschale in Höhe von 250,00 €. Die
Integrationspauschalen können in begründeten Einzelfällen bei Vorliegen einer
besonderen Härte auf Antrag um bis zu 20 Prozent erhöht werden.
Variante 2:
Bei diesem Personenkreis besteht kein Anspruch auf Hilfe zum
Lebensunterhalt und Kosten der Unterkunft, lediglich Krankenhilfe nach § 4
AsylblG möglich. Dies würde allerdings wiederum ausschließlich zu Lasten des
kommunalen Haushaltes abgewickelt.
Keine personellen Auswirkungen.