Betreff
Aufnahme von syrischen Flüchtlingen in NRW
Vorlage
051/14
Art
Kenntnisgabe öffentlich

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

 


 

Deutschland wird bis zu 5.000 schutzbedürftige syrische Bürgerkriegsflüchtlinge aus Syrien und den Anrainerstaaten für die Zeit des Konflikts in ihrem Heimatland vorübergehend im Bundesgebiet aufnehmen.

 

Die Aufnahme wird überwiegend aus dem Libanon erfolgen. Bei der Auswahl der Personen werden neben anderen Faktoren auch familiäre Beziehungen nach Deutschland eine Rolle spielen.

Um aus über einer Million betroffenen Menschen und damit potentiellen Aufnahmekandidaten 5.000 Flüchtlinge auswählen zu können, arbeitet die Bundesregierung eng mit dem Hohen Kommissar für Flüchtlingsfragen der Vereinten Nationen (UNHCR) zusammen. Personen, die sich für eine Aufnahme bei Verwandten in Deutschland interessieren oder Personen in Deutschland, die ihr Interesse an der Einbeziehung / Aufnahme ihrer syrischen Verwandten im Rahmen des Programms bekunden wollen, müssen sich mit dem UNHCR in Verbindung setzen.

 

Der UNHCR hat für in Deutschland lebende Verwandte und für syrische Flüchtlinge mit Verwandten in Deutschland eine Informationshotline eingerichtet (030-202 202 21) sowie eine Internetseite (www.unhcr.de) zur Verfügung gestellt, auf der entsprechende Interessenbekundungen erfasst und die erforderlichen Personaldaten der Flüchtlinge und ihrer Verwandten aufgenommen werden. Der UNHCR wird auf der Grundlage dieser Daten entsprechend der Schutzbedürftigkeit eine Vorauswahl treffen und die ausgewählten Dossiers dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorlegen.

 

Der Stadt Eschweiler wurden bereits im November 2013 zwei syrische Familien gemäß § 23 Abs.2 i.V. m. § 24 AufenthG  zugewiesen. Eine 8-köpfige Familie erhält Leistungen nach SGB II und  wurde in eine städt. Unterkunft eingewiesen. Ab dem 01.03.2014 ist die Familie im Eschweiler-Stadtgebiet auf dem regulären Wohnungsmarkt untergebracht. Die andere Familie lebt unabhängig von Transferleistungsbezug derzeit bei Familienangehörigen in Eschweiler.

Hierfür erhielt die Stadt Eschweiler ein Dankesschreiben vom Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen. Siehe Anlage1.

 

 

Aufnahme in NRW

 

Variante 1:

 

Die ersten Bürgerkriegsflüchtlinge aus Syrien erreichten Deutschland am 11. September 2013. Nordrhein-Westfalen ist verpflichtet 1061 Personen (21,22 %) aufzunehmen. Die Mehrheit dieser aufzunehmenden Personen wird nach einem 14-tägigen Aufenthalt in der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen mit den Standorten Grenzdurchgangslager Friedland und Bramsche vom Kompetenzzentrum für Integration in NRW (KfI) den Kommunen zugewiesen. Von diesem Verfahren ausgenommen sind schwerstkranke und minderjährige, unbegleitete Flüchtlinge, deren Aufnahme in der Zielkommune unmittelbar nach Ankunft im Bundesgebiet erfolgt.

 

Dort wird eine angemessene und zielgerichtete Betreuung und Begleitung vor Ort angestrebt. Das Engagement der Wohlfahrtsverbände und der Zivilgesellschaft spielt in diesem Prozess eine bedeutende Rolle. Der Einsatz der Ehrenamtlichen vor Ort ist ebenso eine wichtige Voraussetzung für die Hilfe zur Erstintegration in den Kommunen.

In Nordrhein-Westfalen liegt die Zuständigkeit beim Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales. Die Aufgabe der landesweiten Koordinierung dieser Aufnahmeaktion liegt beim KfI, das eine zentrale Rolle der Vermittlung und Vernetzung mit allen Beteiligten übernimmt und als Ansprechpartner für Kommunen, Verbände und weiteren Akteuren zur Verfügung steht.

 

 

Variante 2:

 

Zusätzlich bietet NRW weiteren 1000 Flüchtlingen die Möglichkeit ins Land zu kommen. Zum Verfahren siehe Anlage 2.

 

Zuweisung des Wohnortes

 

Die Zuweisung des künftigen Wohnortes erfolgt in enger Abstimmung mit den jeweiligen Aufnahmekommunen.

Folgende Kriterien sind zu berücksichtigen:

  1. die Aufnahmesituation der Gemeinde.
  2. die verwandtschaftliche Beziehung und der Wohnortwunsch der betroffenen Person.
  3. die Integrations-, Betreuungs- und Beschäftigungsmöglichkeit vor Ort.
  4. die gleichmäßige Verteilung im Land. ( Verteilung analog Asylbewerber/ Königsteiner Schlüssel[1])

Weiterhin soll bei der Zuweisungsentscheidung, neben der Möglichkeit eines zeitnahen Besuches eines ortsnahen Integrationskurses, auch das Vorhandensein spezifischer Betreuungs- und Versorgungseinrichtungen vor Ort im Bedarfsfall (z.B. für schwerkranke Personen) einfließen.

 

Aktualisierung – Innenministerkonferenz  Dez. 2013

 

Am 6. Dezember 2013 hat der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit den Innenministern und -senatoren der Länder entschieden, zur Bekämpfung der Flüchtlingskrise

in Syrien und dessen Anrainerstaaten sowie in Ägypten im Jahr 2014 weitere

5.000 besonders schutzbedürftige syrische Flüchtlinge für die Dauer des Konflikts

und dessen für die Flüchtlinge relevanten Folgen nach § 23 Abs. 2, Abs. 3 i. v.

m. § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) aufzunehmen und dabei das Kriterium verwandtschaftlicher Beziehungen zu in Deutschland lebenden Familienangehörigen verstärkt zu berücksichtigen. Die nach dieser Anordnung aufgenommenen Flüchtlinge erhalten Leistungen nach SGB II und SGB XII.

 

Rechtslage:

 

Variante 1:

 

Aufgrund der Aufnahme dieser Zuwanderergruppe insbesondere nach § 23 Abs. 2 AufenthG und der damit einhergehenden Aufnahmeanordnung des BMI vom 30. Mai 2013 im Benehmen mit den Ländern finden die Vorschriften des Teilhabe- und Integrationsgesetzes NRW auf die landesinterne Aufnahme und Verteilung der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge Anwendung. Nach §§ 23 Abs. 3 und 24 Abs. 4 S. 1 AufenthG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Teilhabe- und Integrationsgesetz ist für die landesinterne Zuweisung die Bezirksregierung Arnsberg, Kompetenzzentrum für Integration (KfI), zuständig.

Da die aufzunehmenden syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge zum Personenkreis der neuzugewanderten Personen nach § 11 Teilhabe- und Integrationsgesetz gehören, besteht für Kommunen somit die Möglichkeit zur Antragstellung für die Gewährung von Integrationspauschalen nach § 14 Teilhabe- und Integrationsgesetz.

 

Variante 2:

 

Der Gastgeber/in muss gegenüber der Ausländerbehörde eine Erklärung abgeben, in der er/sie sich verpflichtet, die Kosten für den Unterhalt der einreisewilligen Personen zu tragen   (Verpflichtungserklärung nach § 68 Aufenthaltsgesetz). Die Verpflichtungserklärung ist für jede einreisewillige Person getrennt abzugeben.

 

Dieser Personenkreis erhält einen Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 1 AufenthG.

 



[1] Der „Königsteiner Schlüssel“ bestimmt die Aufnahmequote für Asylsuchende in den verschiedenen Bundesländern. Diese Quoten werden für jedes Jahr neu entsprechend der Steuereinnahmen und der Bevölkerungszahl der einzelnen Bundesländer berechnet.

 


 

Variante 1:

Die aufzunehmenden  Syrerinnen und Syrer haben - unabhängig von ihrem nur als vorübergehend vorgesehenen Aufenthalt in Deutschland - Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) und SGB XII (Sozialhilfe). Sie haben außerdem Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG.

 

Gemäß § 23 Abs. 2 S. 5 AufenthG berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, d.h. sowohl zu einer selbständigen Tätigkeit als auch zu einer nichtselbständigen Beschäftigung (vgl. § 2 Abs. 2 AufenthG).

 

Für die Aufnahme von neu zugewanderten Personen nach § 11 des TIntG gewährt das Land den Gemeinden für die Dauer von zwei Jahren ab dem Datum der Einreise Integrationspauschalen. Sie dienen den in § 12 des Gesetzes genannten Aufgaben der Aufnahme und Betreuung, die weiterhin den Gemeinden obliegt.

 

Die Höhe der Integrationspauschalen richtet sich nach dem Sozialleistungsbezug der Personen.  Für jede berechtigte Person nach § 12, die Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII – Sozialhilfe) bezieht, erhält die Gemeinde eine Vierteljahrespauschale in Höhe von 1.050,00 €. Für jede berechtigte Person nach § 12, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II – Grundsicherung für Arbeitssuchende) bezieht, erhält die Gemeinde eine Vierteljahrespauschale in Höhe von 250,00 €.  Die Integrationspauschalen können in begründeten Einzelfällen bei Vorliegen einer besonderen Härte auf Antrag um bis zu 20 Prozent erhöht werden.

 

Variante 2:

 

Bei diesem Personenkreis besteht kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt und Kosten der Unterkunft, lediglich Krankenhilfe nach § 4 AsylblG möglich. Dies würde allerdings wiederum ausschließlich zu Lasten des kommunalen Haushaltes abgewickelt.

 


Keine personellen Auswirkungen.