Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.
Wohngeld wird zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten
Wohnens als Miet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet.
Aufgrund der Änderung des Wohngeldgesetzes, der Wohngeldverordnung zum 01.01.2016 und der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift (nach Zustimmung Bundesrat/wahrscheinlich 01.02.2016) ergeben sich folgende Änderungen:
Höhere Tabellenwerte ( § 19 WoGG)
Das Wohngeldleistungsniveau, abgebildet durch die so genannten Tabellenwerte, wird um durchschnittlich 39 Prozent erhöht. Der sich daraus ergebene Wohngeldbetrag hängt im Einzelfall von der Kombination aus Haushaltsgröße, Einkommen und Miete bzw. Belastung ab.
Erhöhte Miethöchstbeträge ( § 16 WoGG)
Die Miethöchstbeträge, bis zu denen die Miete beziehungsweise die Belastung durch das Wohngeld bezuschusst werden kann, werden regional gestaffelt angehoben.
Der Bundesrat wird voraussichtlich am 29.01.2016 mit der WoGVwV 2016 befasst sein, da diese noch seiner Zu-stimmung bedarf.
Nach der Zustimmung des Bundesrates werden erst die neuen Tabellen zur Verfügung gestellt.
Neue Mietenstufen
Die Mietenstufen wurden neu festgelegt: Hierbei werden alle Gemeinden und Kreise in Deutschland abhängig von dem örtlichen Mietenniveau nach einem gesetzlich vorgegebenen Verfahren einer der sechs Mietenstufen zugeordnet. Die konkrete Höhe der Miethöchstgrenze hängt von der Mietenstufe ab.
Eschweiler ist weiterhin
in Mietenstufe III geblieben.
Neugestaltung des Alleinerziehenden Freibetrages
Nach § 17 WoGG gibt es nur einen Einmalbetrag je Haushalt von 1.320,00 €, wenn
a) ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied ausschließlich mit einem Kind oder mehreren Kindern zusammen wohnt
b) mindestens eines der Kinder unter 18 Jahren ist und für dieses Kind nach dem Bundeskindergeldgesetz
c) oder der eine in § 65 Absatz 1 Satz 1 des ESTG genannte Leistung gewährt wird.
Nach bisheriger
Rechtslage gab es 600,00 € Freibetrag für jedes Kind unter 12 Jahren, wenn die
wohngeldberechtigte Person wegen Erwerbstätigkeit oder Ausbildung nicht nur
kurzfristig von der Wohnung abwesend ist.
Neugestaltung des Schwerbehindertenfreibetrages
Nach § 17 WoGG gibt es einen Freibetrag von 1.500,00 € bei einem Grad der Behinderung
a) von 100% oder
b) von unter 100% bei Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des SGB und häuslicher Pflege
Nach bisheriger
Rechtslage gab es einen Freibetrag von 1.200,00 € ohne Vorlage eines
Schwerbehindertenausweises, aber mit Pflegestufe.
Neugestaltung Freibetrag Kinder mit eigenem Einkommen
Nach § 17 erhält ein Kind im Haushalt einen Freibetrag in Höhe von 1.200,00 €, wenn es Erwerbseinkommen oder Nebeneinkommen hat, Altersgrenze 25 Jahre.
Wegfall Altersgrenze 16 Jahre und es geht nur um Erwerbseinkommen/ Minijob, Freibetrag bei Unterhaltszahlungen gibt es nicht mehr.
Bei der Lastenberechnung sind die Bewirtschaftungskosten von 20,00 € auf 36,00 € angehoben worden.
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Wohngeld wird fiskalisch über die Bundesländer bewilligt.
Durch die Haushalte (Bedarfsgemeinschaften SGB II/Einstandsgemeinschaften SGB XII), die in das Wohngeld wechseln, wird die Zahl der Transferbezieher in der Grundsicherung (SGB II/SGB XII) sinken. Daraus würden sich beim ALG II Einsparungen von 3 Millionen Euro und bei den Kosten der Unterkunft von 78 Millionen Euro ergeben. Die Verteilung macht deutlich, dass vor allem Haushalte (Bedarfsgemeinschaften SGB II/Einstands-gemeinschaften SGB XII) profitieren werden, die vorher ausschließlich Leistungen für die Kosten der Unterkunft erhalten haben (Menschen mit geringem Einkommen u. aufstockenden Sozialleistungen).
Beim Wohngeld und beim Kinderzuschlag sind mit Mehrausgaben von 773 Millionen Euro bzw. 120 Millionen Euro zu rechnen. Diese Berechnungen sind Prognosen auf Bundesebene.
Für die Bewilligungsbehörden (hier: Stadt Eschweiler) bedeutet dies, dass im Jahre 2016 mit einem großen Anstieg der Wohngeldempfänger zu rechnen ist. Bei einer enormen Steigerung der Antragszahlen sollte die personelle Besetzung der Wohngeldstelle betrachtet werden. Wohngeldempfänger gehören zu den einkommens-schwächeren Bevölkerungskreisen und sind deshalb auf die schnelle Bearbeitung ihrer Anträge zur Sicherung ihrer Wohnkosten angewiesen. Dem wird bislang durch eine durchschnittliche Antragsbearbeitung von 4 bis 6 Wochen Rechnung getragen. Aktuell wird die Bearbeitung durch das vorhandene Personal sichergestellt. Die Entwicklung der Fallzahlen und des Zeitaufwandes der Antragsbearbeitung ist zu beobachten und ggfs. ist der Personaleinsatz anzupassen.