1.        Der Ausschuss nimmt die Synopse (Anlage 1) mit den Ausführungen der Landesplanungsbehörde vom 05.10.2015 zur Stellungnahme der Stadt Eschweiler vom 11.02.2014 zum ersten Entwurf des Landesentwicklungsplans NRW vom 25.06.2013 (LEP-Entwurf) zur Kenntnis.

 

2.        Der Ausschuss stellt fest, dass die von der Landesregierung beschlossenen Änderungen des LEP-Entwurfs zu einer Verbesserung der kommunalen Planungshoheit im Vergleich zum Ursprungsentwurf führen. Allerdings bleiben insbesondere die Änderungen an den raumordnerischen Festlegungen zum Siedlungsraum und zum Ausbau der Erneuerbaren Energien hinter den kommunalen Erwartungen zurück. Der Ausschuss fordert daher eine Überarbeitung des LEP-Entwurfs mit dem Ziel, die bestehenden Planungsspielräume der Kommunen für eine eigenverantwortliche und selbstbestimmte Entwicklung zu erhalten.

 

3.        Die Verwaltung wird beauftragt, der Landesplanungsbehörde die Stellungnahme der Stadt Eschweiler (Anlage 3) zu den von der Landesregierung beschlossenen Änderungen des Entwurfs des Landesentwicklungsplans NRW mit Stand vom 22.09.2015 (LEP-Entwurf) im Rahmen des zweiten Beteiligungsverfahrens zu übermitteln.

 


Für den ersten Entwurf des Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen (LEP-Entwurf vom 25.06.2013) hat bereits 2013/2014 ein Beteiligungsverfahren stattgefunden, in dessen Rahmen die Stadt Eschweiler auf der Grundlage des Beschlusses des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses vom 21.01.2014 (VV 008/14) eine umfassende Stellungnahme abgegeben hat.

 

Im Rahmen dieses ersten Beteiligungsverfahrens sind bei der Staatskanzlei NRW über 1.400 Stellungnahmen mit ca. 10.000 Anregungen, Bedenken und Hinweisen zum LEP-Entwurf eingegangen. Die Landesregierung hat daher beschlossen, zu den geänderten Teilen des Entwurfes ein zweites Beteiligungsverfahrens im Zeitraum vom 15.10.2015 bis 15.01.2016 durchzuführen. In diesem Verfahrensschritt werden erneut die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen gemäß § 10 Abs. 1 und 2 Raumordnungsgesetz beteiligt. Mit Schreiben der Staatskanzlei vom 08.10.2015 (Anlage 5) wurden nunmehr der Stadt Eschweiler die überarbeiteten Verfahrensunterlagen mit der Bitte um Stellungnahme bis zum 15.01.2016 vorgelegt.

 

Der überarbeitete LEP-Entwurf in der Fassung vom 22.09.2015 hat einen Umfang von 232 Seiten. Er beinhaltet eine umfassende Synopse mit Gegenüberstellung der ursprünglichen Fassung mit den vorgenommenen Änderungen sowie eine neue Kartendarstellung. Eine Lesefassung mit den eingearbeiteten Änderungen existiert nicht. Die Unterlagen sind den Fraktionen in Auszügen in digitaler Form bereits zur Verfügung gestellt worden. Daher wurde davon abgesehen, diese erneut der Sitzungsvorlage beizufügen. Der LEP-Entwurf mit allen zugehörigen Unterlagen kann auf der Internetseite des Landes, dem Landesportal, unter www.land.nrw/de/thema/landesplanung abgerufen werden.

 

Die im ersten Beteiligungsverfahren 2013/14 eingegangenen Stellungnahmen wurden von der Staatskanzlei als Plangeber in einer textlichen Gegenüberstellung zusammengefasst. Ein entsprechender Auszug mit den von der Stadt Eschweiler vorgetragenen Anregungen bzw. Bedenken und deren Abwägung ist als Anlage 1 beigefügt. Auch die zeichnerischen Festlegungen (Karte zum LEP) wurden vom Plangeber auf der Basis neuerer Daten und eingegangener Stellungnahmen aktualisiert. Die Veränderungen in der Karte zum LEP-Entwurf sind bezogen auf das Eschweiler Stadtgebiet in der Anlage 2 aufgeführt.

Zum jetzigen Verfahrensstand hat die Staatskanzlei die erneute Beteiligung nur auf die geänderten Punkte im LEP-Entwurf eingeschränkt. Damit sind die im ersten Beteiligungsverfahren geäußerten Kritikpunkte und Anregungen bereits landesplanerisch beantwortet und eine darüber hinausgehende Äußerung seitens der Stadt Eschweiler würde nicht mehr behandelt werden.

 

Grundsätzlich ist festzustellen, dass die Landesregierung mit den Änderungen im LEP-Entwurf in Teilbereichen von ihren strengen ökologischen Vorgaben abweicht und einen deutlichen Schritt auf Wirtschaft und Kommunen zugeht. Dies kommt u.a. in einem neuen Kapitel „Nachhaltige Wirtschaftsentwicklung ermöglichen“ zum Ausdruck. Manche Ziele, wie das „5 ha Flächensparziel“ oder die verbindlichen Flächenvorgaben für Vorranggebiete der Windenergie, sind in weniger stark greifende Grundsätze überführt worden. Auch die in ein raumordnerisches Ziel gefasste Verpflichtung zur Umsetzung des Klimaschutzplans wird wegen zahlreicher Bedenken aufgeweicht. In Bezug auf den Metropolraum NRW stellt der geänderte Entwurf klar, dass neben dem Ruhrgebiet zukünftig auch ein Kooperationsraum mit der Metropolregion Rheinland entstehen kann.

 

Festzuhalten ist allerdings auch, dass die anhaltende Zuwanderung von Menschen aus Krisenländern und die damit einhergehende verstärkte Nachfrage nach Siedlungsflächen im LEP-Entwurf (noch) keine Berücksichtigung gefunden hat bzw. zeitlich bedingt hat finden können. Die prognostizierte Bevölkerungsentwicklung von IT.NRW ist im Hinblick auf die derzeitigen Entwicklungen und die aktuelle Situation in den Kommunen in Verbindung mit den an sie gestellten Unterbringungserwartungen nicht nachvollziehbar. Unter der Annahme, dass für viele dieser Menschen (ggf. auch mit Familiennachzug) mittelfristig dauerhaft Wohnraum geschaffen werden muss, ist mit einem erheblichen Mehrbedarf an neuen Wohnbauflächen zu rechnen. Daher müssen die entsprechenden Festlegungen im LEP-Entwurf überarbeitet/ergänzt werden, damit die Kommunen weiterhin handlungsfähig bleiben und agieren können.

 

Der Städte- und Gemeindebund NRW hat bereits eine Bewertung (Anlage 4) der Änderungen des LEP-Entwurfes in der Fassung vom 22.09.2015 vorgenommen. Im Rahmen der Überarbeitung des LEP-Entwurfes durch die Staatskanzlei wurde eine Vielzahl der im ersten Beteiligungsverfahren vorgetragenen Anregungen aufgegriffen und übernommen. Insoweit stellen sie eine Verbesserung der kommunalen Planungshoheit dar und sind zu begrüßen. Allerdings wurden auch Anregungen zur Überarbeitung von Festlegungen teilweise nicht berücksichtigt bzw. teilweise in abgeschwächter Form umgesetzt. In diesen Fällen bleibt der Planentwurf hinter den kommunalen Erwartungen zurück. In der o.a. Bewertung des Städte- und Gemeindebundes NRW werden daher zahlreiche Anregungen zu den geänderten Teilbereichen des LEP-Entwurfes aufgeführt und die Forderung nach einer erneuten Überarbeitung des LEP-Entwurfes aufgestellt.

Inhaltlich kann sich die Stadt Eschweiler diesen Forderungen des Städte- und Gemeindebundes anschließen. Jegliche Änderung im LEP-Entwurf, die das Ergebnis hat, dass die bestehenden Planungsspielräume der Kommunen für eine eigenverantwortliche und selbstbestimmte Entwicklung erhalten bleiben, wird uneingeschränkt befürwortet.

 

In diesem Kontext wird seitens der Stadt Eschweiler insbesondere das neue Kapitel „1.3 Nachhaltige Wirtschaftsentwicklung ermöglichen“ begrüßt, in dem Ausführungen zu einer am Bedarf der Wirtschaft orientierten Flächenentwicklung unter Berücksichtigung der teilräumlichen Gegebenheiten gemacht werden. Der wirtschaftliche Strukturwandel einhergehend mit dem bereits absehbaren Ende des Braunkohletagebaus und damit einem Ende der Kohleverstromung im Rheinischen Revier ist mit die größte Herausforderung der nächsten Jahrzehnte für die Stadt Eschweiler und die Region. Mit dem Standort „Weisweiler-Nord“ nördlich der BAB A 4 am Kraftwerk Weisweiler liegt ein Industrie- und Gewerbestandort mit überregionaler Bedeutung und großen Potenzialen auf Eschweiler Stadtgebiet. Hier plant die Stadt Eschweiler eine nachhaltige industriell-gewerbliche Entwicklung im Zusammenhang mit den Ideen der Innovationsregion Rheinisches Revier (IRR), die sich auf den Weg gemacht hat, zu einer Modellregion für die Energiewende und den Klimaschutz zu werden.

Vor diesem Hintergrund ist es auch eine Aufgabe der Raumordnung, die räumlichen und infrastrukturellen Voraussetzungen für eine nachhaltige Entwicklung attraktiver Industrie- und Gewerbestandorte zu schaffen. Damit kann sie einen Beitrag leisten für eine zukunftsfähige Umstrukturierung und Erweiterung eines bestehenden Standortes. Insofern sollte dieser „Industrie- und Gewerbestandort Weisweiler Nord“ aufgrund seiner überregionalen Bedeutung explizit im LEP NRW abgesichert werden.

 

Die Verwaltung empfiehlt, die beigefügte Stellungnahme der Stadt Eschweiler (Anlage 3) zum LEP-Entwurf, die als Anlage die Bewertung des Städte- und Gemeindebundes NRW vom 30.10.2015 (Anlage 4) enthält, zu beschließen. Aufgrund der Terminvorgaben der Landesplanungsbehörde wurde diese Stellungnahme der Stadt Eschweiler bereits vor dem 15.01.2016 der Staatskanzlei unter dem Vorbehalt einer positiven Beschlussfassung dieses Ausschusses übermittelt.

 

Im weiteren Verfahren wird, nach Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen und der sich anschließenden Ressortabstimmung, der überarbeitete LEP-Entwurf dem Landtag zur Beratung zugeleitet. Die Landesregierung geht davon aus, dass der entsprechende Beschluss des Kabinetts je nach Umfang der Stellungnahmen vor der Sommerpause gefasst wird.

 

Der Landesentwicklungsplan NRW wird gemäß § 17 Abs. 2 Landesplanungsgesetz (LPlG) von der Landesregierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen. Mit seiner Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW wird er rechtswirksam.

 


Die Stellungnahme zum LEP-Entwurf ist haushaltsrechtlich nicht relevant.

 


Die Stellungnahme zum LEP-Entwurf bindet als Pflichtaufgabe der Kommune Arbeitskraft in der Abteilung 610.