1.
Der Ausschuss nimmt die Synopse (Anlage 1)
mit den Ausführungen der Landesplanungsbehörde vom 05.10.2015 zur Stellungnahme
der Stadt Eschweiler vom 11.02.2014 zum ersten Entwurf des
Landesentwicklungsplans NRW vom 25.06.2013 (LEP-Entwurf) zur Kenntnis.
2.
Der Ausschuss stellt fest, dass die von der
Landesregierung beschlossenen Änderungen des LEP-Entwurfs zu einer Verbesserung
der kommunalen Planungshoheit im Vergleich zum Ursprungsentwurf führen.
Allerdings bleiben insbesondere die Änderungen an den raumordnerischen
Festlegungen zum Siedlungsraum und zum Ausbau der Erneuerbaren Energien hinter
den kommunalen Erwartungen zurück. Der Ausschuss fordert daher eine
Überarbeitung des LEP-Entwurfs mit dem Ziel, die bestehenden Planungsspielräume
der Kommunen für eine eigenverantwortliche und selbstbestimmte Entwicklung zu
erhalten.
3.
Die Verwaltung wird beauftragt, der
Landesplanungsbehörde die Stellungnahme der Stadt Eschweiler (Anlage 3)
zu den von der Landesregierung beschlossenen Änderungen des Entwurfs des
Landesentwicklungsplans NRW mit Stand vom 22.09.2015 (LEP-Entwurf) im Rahmen
des zweiten Beteiligungsverfahrens zu übermitteln.
Für den ersten Entwurf des Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen
(LEP-Entwurf vom 25.06.2013) hat bereits 2013/2014 ein Beteiligungsverfahren
stattgefunden, in dessen Rahmen die Stadt Eschweiler auf der Grundlage des
Beschlusses des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses vom 21.01.2014 (VV
008/14) eine umfassende Stellungnahme abgegeben hat.
Im Rahmen dieses ersten Beteiligungsverfahrens sind bei der Staatskanzlei
NRW über 1.400 Stellungnahmen mit ca. 10.000 Anregungen, Bedenken und Hinweisen
zum LEP-Entwurf eingegangen. Die Landesregierung hat daher beschlossen, zu den
geänderten Teilen des Entwurfes ein zweites Beteiligungsverfahrens im Zeitraum
vom 15.10.2015 bis 15.01.2016 durchzuführen. In diesem Verfahrensschritt werden
erneut die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen
Stellen gemäß § 10 Abs. 1 und 2 Raumordnungsgesetz beteiligt. Mit Schreiben der
Staatskanzlei vom 08.10.2015 (Anlage 5) wurden nunmehr der Stadt
Eschweiler die überarbeiteten Verfahrensunterlagen mit der Bitte um
Stellungnahme bis zum 15.01.2016 vorgelegt.
Der überarbeitete LEP-Entwurf in der Fassung vom 22.09.2015 hat einen
Umfang von 232 Seiten. Er beinhaltet eine umfassende Synopse mit
Gegenüberstellung der ursprünglichen Fassung mit den vorgenommenen Änderungen
sowie eine neue Kartendarstellung. Eine Lesefassung mit den eingearbeiteten
Änderungen existiert nicht. Die Unterlagen sind den Fraktionen in Auszügen in
digitaler Form bereits zur Verfügung gestellt worden. Daher wurde davon
abgesehen, diese erneut der Sitzungsvorlage beizufügen. Der LEP-Entwurf mit
allen zugehörigen Unterlagen kann auf der Internetseite des Landes, dem
Landesportal, unter www.land.nrw/de/thema/landesplanung abgerufen
werden.
Die im ersten Beteiligungsverfahren 2013/14 eingegangenen Stellungnahmen
wurden von der Staatskanzlei als Plangeber in einer textlichen
Gegenüberstellung zusammengefasst. Ein entsprechender Auszug mit den von der
Stadt Eschweiler vorgetragenen Anregungen bzw. Bedenken und deren Abwägung ist
als Anlage 1 beigefügt. Auch die zeichnerischen Festlegungen (Karte zum
LEP) wurden vom Plangeber auf der Basis neuerer Daten und eingegangener
Stellungnahmen aktualisiert. Die Veränderungen in der Karte zum LEP-Entwurf
sind bezogen auf das Eschweiler Stadtgebiet in der Anlage 2 aufgeführt.
Zum jetzigen Verfahrensstand hat die Staatskanzlei die erneute
Beteiligung nur auf die geänderten Punkte im LEP-Entwurf eingeschränkt.
Damit sind die im ersten Beteiligungsverfahren geäußerten Kritikpunkte und
Anregungen bereits landesplanerisch beantwortet und eine darüber hinausgehende
Äußerung seitens der Stadt Eschweiler würde nicht mehr behandelt werden.
Grundsätzlich ist festzustellen, dass die Landesregierung mit den
Änderungen im LEP-Entwurf in Teilbereichen von ihren strengen ökologischen
Vorgaben abweicht und einen deutlichen Schritt auf Wirtschaft und Kommunen
zugeht. Dies kommt u.a. in einem neuen Kapitel „Nachhaltige
Wirtschaftsentwicklung ermöglichen“ zum Ausdruck. Manche Ziele, wie das „5 ha
Flächensparziel“ oder die verbindlichen Flächenvorgaben für Vorranggebiete der
Windenergie, sind in weniger stark greifende Grundsätze überführt worden. Auch
die in ein raumordnerisches Ziel gefasste Verpflichtung zur Umsetzung des
Klimaschutzplans wird wegen zahlreicher Bedenken aufgeweicht. In Bezug auf den
Metropolraum NRW stellt der geänderte Entwurf klar, dass neben dem Ruhrgebiet
zukünftig auch ein Kooperationsraum mit der Metropolregion Rheinland entstehen
kann.
Festzuhalten ist allerdings auch, dass die anhaltende Zuwanderung von
Menschen aus Krisenländern und die damit einhergehende verstärkte Nachfrage
nach Siedlungsflächen im LEP-Entwurf (noch) keine Berücksichtigung gefunden hat
bzw. zeitlich bedingt hat finden können. Die prognostizierte
Bevölkerungsentwicklung von IT.NRW ist im Hinblick auf die derzeitigen
Entwicklungen und die aktuelle Situation in den Kommunen in Verbindung mit den
an sie gestellten Unterbringungserwartungen nicht nachvollziehbar. Unter der
Annahme, dass für viele dieser Menschen (ggf. auch mit Familiennachzug)
mittelfristig dauerhaft Wohnraum geschaffen werden muss, ist mit einem erheblichen
Mehrbedarf an neuen Wohnbauflächen zu rechnen. Daher müssen die entsprechenden
Festlegungen im LEP-Entwurf überarbeitet/ergänzt werden, damit die Kommunen
weiterhin handlungsfähig bleiben und agieren können.
Der Städte- und Gemeindebund NRW hat bereits eine Bewertung (Anlage 4)
der Änderungen des LEP-Entwurfes in der Fassung vom 22.09.2015 vorgenommen. Im
Rahmen der Überarbeitung des LEP-Entwurfes durch die Staatskanzlei wurde eine
Vielzahl der im ersten Beteiligungsverfahren vorgetragenen Anregungen
aufgegriffen und übernommen. Insoweit stellen sie eine Verbesserung der
kommunalen Planungshoheit dar und sind zu begrüßen. Allerdings wurden auch
Anregungen zur Überarbeitung von Festlegungen teilweise nicht berücksichtigt
bzw. teilweise in abgeschwächter Form umgesetzt. In diesen Fällen bleibt der
Planentwurf hinter den kommunalen Erwartungen zurück. In der o.a. Bewertung des
Städte- und Gemeindebundes NRW werden daher zahlreiche Anregungen zu den
geänderten Teilbereichen des LEP-Entwurfes aufgeführt und die Forderung nach
einer erneuten Überarbeitung des LEP-Entwurfes aufgestellt.
Inhaltlich kann sich die Stadt Eschweiler diesen Forderungen des Städte-
und Gemeindebundes anschließen. Jegliche Änderung im LEP-Entwurf, die das
Ergebnis hat, dass die bestehenden Planungsspielräume der Kommunen für eine
eigenverantwortliche und selbstbestimmte Entwicklung erhalten bleiben, wird
uneingeschränkt befürwortet.
In diesem Kontext wird seitens der Stadt Eschweiler insbesondere das neue
Kapitel „1.3 Nachhaltige Wirtschaftsentwicklung ermöglichen“ begrüßt, in dem
Ausführungen zu einer am Bedarf der Wirtschaft orientierten Flächenentwicklung
unter Berücksichtigung der teilräumlichen Gegebenheiten gemacht werden. Der
wirtschaftliche Strukturwandel einhergehend mit dem bereits absehbaren Ende des
Braunkohletagebaus und damit einem Ende der Kohleverstromung im Rheinischen
Revier ist mit die größte Herausforderung der nächsten Jahrzehnte für die Stadt
Eschweiler und die Region. Mit dem Standort „Weisweiler-Nord“ nördlich der BAB
A 4 am Kraftwerk Weisweiler liegt ein Industrie- und Gewerbestandort mit
überregionaler Bedeutung und großen Potenzialen auf Eschweiler Stadtgebiet.
Hier plant die Stadt Eschweiler eine nachhaltige industriell-gewerbliche
Entwicklung im Zusammenhang mit den Ideen der Innovationsregion Rheinisches
Revier (IRR), die sich auf den Weg gemacht hat, zu einer Modellregion für die
Energiewende und den Klimaschutz zu werden.
Vor diesem Hintergrund ist es auch eine Aufgabe der Raumordnung, die
räumlichen und infrastrukturellen Voraussetzungen für eine nachhaltige
Entwicklung attraktiver Industrie- und Gewerbestandorte zu schaffen. Damit kann
sie einen Beitrag leisten für eine zukunftsfähige Umstrukturierung und
Erweiterung eines bestehenden Standortes. Insofern sollte dieser „Industrie-
und Gewerbestandort Weisweiler Nord“ aufgrund seiner überregionalen Bedeutung explizit
im LEP NRW abgesichert werden.
Die Verwaltung empfiehlt, die beigefügte
Stellungnahme der Stadt Eschweiler (Anlage 3) zum LEP-Entwurf, die als Anlage
die Bewertung des Städte- und Gemeindebundes NRW vom 30.10.2015 (Anlage 4)
enthält, zu beschließen. Aufgrund der Terminvorgaben der
Landesplanungsbehörde wurde diese Stellungnahme der Stadt Eschweiler bereits
vor dem 15.01.2016 der Staatskanzlei unter dem Vorbehalt einer positiven Beschlussfassung
dieses Ausschusses übermittelt.
Im weiteren Verfahren wird, nach Prüfung der
eingegangenen Stellungnahmen und der sich anschließenden Ressortabstimmung, der
überarbeitete LEP-Entwurf dem Landtag zur Beratung zugeleitet. Die
Landesregierung geht davon aus, dass der entsprechende Beschluss des Kabinetts
je nach Umfang der Stellungnahmen vor der Sommerpause gefasst wird.
Der Landesentwicklungsplan NRW wird gemäß §
17 Abs. 2 Landesplanungsgesetz (LPlG) von der Landesregierung mit Zustimmung
des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen. Mit seiner Bekanntmachung im
Gesetz- und Verordnungsblatt NRW wird er rechtswirksam.
Die Stellungnahme zum LEP-Entwurf ist haushaltsrechtlich nicht relevant.
Die Stellungnahme
zum LEP-Entwurf bindet als Pflichtaufgabe der Kommune Arbeitskraft in der
Abteilung 610.