Die als Anlage 1 beigefügte Haushaltssatzung 2016 sowie die 6.
Fortschreibung des HSK 2010 bis 2017 werden beschlossen. Mit diesem Beschluss wird die Verwaltung
gleichzeitig beauftragt im Rahmen des Haushaltsgenehmigungsverfahrens eine
Verlängerung des Konsolidierungszeitraumes um ein Jahr, d.h. ein HSK bis
einschließlich 2017, zu beantragen.
Die Verwaltung wird weiter beauftragt, die im Sachverhalt aufgezeigten
Konsolidierungsmaßnahmen 3.1 bis 3.4 im Rahmen der Fortschreibung des HSK
umzusetzen.
Im Rahmen der Haushaltsberatungen in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 25.11.2015 wurden sowohl Änderungsvorschläge der Fraktionen als auch der Verwaltung zum Entwurf der Haushaltssatzung 2016 sowie der 6. Fortschreibung des HSK unterbreitet.
Der als Anlage 1 beigefügte Entwurf der Haushaltssatzung 2016 beinhaltet das Ergebnis der Beschlussfassungen
- des Jugendhilfeausschusses vom 18.11.2015 und
- des Haupt- und Finanzausschusses vom 25.11.2015.
Die Anlagen der Haushaltssatzung
2016 (Anlage 1 = Budgetbildung, Anlage 2 = Zweckgebundene Erträge) wurden
bereits mit dem Entwurf der Haushaltssatzung 2016 übersandt und haben keine
Änderung erfahren. Wie schon in der vorliegenden Entwurfsfassung der 6.
Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes als auch in der Beschlussvorlage
361/15 im Haupt- und Finanzausschuss ausgeführt, wird die bisherige Zielsetzung,
den Haushaltsausgleich im Planungsjahr 2016 darzustellen, nicht
erreicht, sondern vielmehr ein Fehlbedarf von nunmehr -9.436.150 € ausgewiesen.
Ursächlich hierfür sind ausschließlich erhebliche
Gewerbesteuernachzahlungen in 2015.
Bedingt durch die Finanzierungssystematik des
Gemeindefinanzierungsgesetz - GFG NW - wirkt sich die im Jahr 2015 - und zwar
im Referenzzeitraum 01.07.2014 - 30.06.2015 für das GFG 2016 - geflossene
Gewerbesteuernachzahlung insbesondere auf die Schlüsselzuweisungen des Landes
NW an die Stadt aus.
Von der erhaltenen Gewerbesteuernachzahlung und der sich daraus
ergebenden höheren Steuerkraft sind in 2016 unmittelbar die in der
nachfolgenden Übersicht aufgeführten Sachkonten betroffen. Zum Vergleich wurde für diese Sachkonten auch der Ansatz ermittelt,
welcher ohne eine Steuernachzahlung in 2016 hätte veranschlagt werden können.
Dabei wurden jeweils die aktuellen Orientierungsdaten sowie die 2.
Modellrechnung zum GFG 2016 berücksichtigt.
Ohne diese Haushaltsverschlechterung in Höhe von 11.175.000 Euro als
unmittelbare Auswirkung der Steuernachzahlung 2015 würde die Haushaltsplanung
für das Haushaltsjahr 2016 einen Überschuss in Höhe von 1.738.850 Euro ausweisen.
(Vergleich 5. Fortschreibung HSK: Ergebnis 2016: +289.400 Euro).
Nach dem Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 07. März 2013 zu § 76 GO NRW ist eine Ausweitung des
vom Rat der Stadt Eschweiler bereits in 2011 beschlossenen Konsolidierungszeitraumes
2010 bis 2016 grundsätzlich nicht möglich (kein Herausschieben des
Endzeitpunktes). Bei nicht absehbaren und von der Kommune nicht zu
beeinflussenden erheblichen Veränderungen der finanziellen Situation der
Kommune kann eine Verlängerung des Zeitraumes von der zuständigen
Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
Ein solcher Umstand ist aus verwaltungsseitiger Sicht gegeben.
In Abstimmung mit den Kommunalaufsichten wird daher vorgeschlagen, gleichzeitig mit dem Beschluss über den Haushalt 2016 und der 6. Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes eine Verlängerung des Konsolidierungszeitraumes um ein Jahr, d.h. ein HSK bis einschließlich 2017, zu beantragen.
Zur Erreichung des Haushaltsausgleiches ab dem Jahr 2017 sind die nachfolgenden- vom Haupt- und Finanzausschuss in seiner Sitzung am 25.11.2015 als Beschlussempfehlung an den Rat gefassten- Konsolidierungsmaßnahmen im Entwurf der Haushaltssatzung bzw. im HSK berücksichtigt:
Konsolidierungsmaßnahme
3.1.1 Sach- und Dienstleistungen
Die Obergrenzen für die Haushaltsjahre 2016 – 2017 für den Bereich der Sach- und Dienstleistungen werden im Rahmen der 6. Fortschreibung wie folgt verbindlich festgeschrieben:
2016: 30.465.750 Euro
2017: 32.512.500 Euro
Nur in begründeten Ausnahmefällen ist eine Überschreitung von einzelnen Sachkontenansätzen zulässig, sofern durch eine Deckungsmöglichkeit innerhalb des jeweiligen Budgets der Mehraufwand kompensiert werden kann.
Konsolidierungsmaßnahme 3.2 Freiwillige Leistungen
In den Haushaltsjahren 2016 bis 2017 sind die ergebniswirksamen freiwilligen Leistungen weiter restriktiv zu bewirtschaften.
Konsolidierungsmaßnahme 3.3 Personalrechtliche Maßnahmen
Die Verwaltung wird beauftragt, das Einsparpotenzial insbesondere aus der seit dem 03.04.2012 bestehenden Einstellungs- und Wiederbesetzungssperre in Höhe von 500.000 € für das Jahr 2016 umzusetzen. Darüber hinausgehende Konsolidierungspotenziale aus den Festsetzungen im Personalwirtschaftskonzept sind weiter fortzuführen.
Konsolidierungsmaßnahme 3.4
Hebesatzanpassungen im Bereich Grundsteuer und Gewerbesteuer
Der Rat beschließt im Haushaltsjahr 2016 die
- Grundsteuer A von 290 v.H. auf 310 v.H.
- Grundsteuer B von 490 v.H. auf 520 v.H.
- Gewerbesteuer von 460 v.H. auf 490 v.H.
anzuheben.
Mit der Genehmigung der Kommunalaufsicht zur Haushaltssatzung 2015 sowie zur 5. Fortschreibung HSK wurde u.a. verfügt, dass im Rahmen der Fortschreibung des HSK sowie der Aufstellung der künftigen Haushaltspläne zu beachten ist, dass in allen Planungsjahren eine Nettoneuverschuldung im teil- und unrentierlichen Investitionsbereich unzulässig ist.
Unter Berücksichtigung der Beschlussfassung des Haupt- und Finanzausschusses ermittelt sich die Nettoneuverschuldungsgrenze für die teil- bzw. unrentierlichen Maßnahmen im Haushaltsjahr 2016 wie folgt:
Investitionsvolumen
für teil-
bzw.
unrentierliche Maßnahmen
11.562.700 Euro
zu
berücksichtigende Einzahlungen 9.124.200 Euro
Kreditbedarf
für teil- bzw.
unrentierliche
Maßnahmen 2.438.500 Euro
Abzgl.
ordentliche Tilgung ohne
Umschuldungen 4.200.950 Euro
(Obergrenze
der maßgeblichen
Nettoneuverschuldung)
Unterschreitung
Nettoneuverschuldung
im
teil- und unrentierlichen Bereich: - 1.762.450 Euro
Aus der als Anlage 2 beigefügten
Übersicht ist erkennbar, dass diese Auflage auch in den weiteren Planungsjahren
bis 2019 erfüllt wird.
Der nunmehr aktuelle Gesamtergebnis- und Finanzplan sowie die Auflistung der ergebniswirksamen freiwilligen Leistungen sind als Anlage 3 und Anlage 4 beigefügt.
Das vorliegende Zahlenwerk der Finanzplanung zeigt bei den Liquiditätssicherungskrediten nachfolgende Entwicklung auf:
Wenngleich die Entwicklung der Liquiditätssicherungskredite auf der Grundlage der aktuellen Finanzplanung rückläufig ist, lässt sich aufgrund des zeitlichen Auseinanderfallens von Ein- und Auszahlungen ein temporär höherer Bedarf im Rahmen der Haushaltsausführung nicht vermeiden. Insofern soll es - wie schon im eingebrachten Haushaltsentwurf vorgesehen- zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen bei der Festsetzung des Höchstbetrages von 100 Mio. Euro bleiben. Im Vergleich zur Haushaltssatzung 2015 wurde der Höchstbetrag um 5 Mio. Euro reduziert.
§ 9 der Haushaltssatzung wurde unter Ziffer 3 um die Konkretisierung der
unbestimmten Rechtsbegriffe zu § 81 GO - Nachtragssatzung - wie folgt ergänzt:
Eine Nachtragssatzung ist unverzüglich zu erlassen, wenn
a)
der
planmäßig ermittelte Jahresfehlbetrag des Ergebnisplanes im lfd. Haushaltsjahr
um mehr als 5 % der Gesamtaufwendungen
des Ergebnisplanes überschritten wird.
b)
bisher
nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen
Haushaltspositionen im Einzelfall 2 % der Gesamtaufwendungen des Ergebnisplanes
des laufenden Haushaltsjahres übersteigen. Das gleiche gilt für Mehrauszahlungen
in Bezug auf die Gesamtauszahlungen des Finanzplanes.
c)
Auszahlungen
für bisher nicht veranschlagte Investitionen den Gesamtbetrag von 1.000.000 €
übersteigen.
Diese Wertgrenzen für die
gesetzliche Verpflichtung zur Aufstellung einer Nachtragssatzung waren bisher
über die Einzelbeschlüsse des Stadtrates
vom 29.08.2007 und 19.12.2012 definiert. Vorbehaltlich der Beschlussfassung
wird die Wertgrenze für bisher nicht veranschlagte Investitionen von 100.000
Euro auf 1.000.000 Euro erhöht. Bei Investitionen und Instandsetzungen an
Bauten, die unabweisbar sind, wird es bis zu dieser Wertgrenze als vertretbar
und ausreichend angesehen, den Mehrbedarf für solche Maßnahmen nach dem
Verfahren über außerplanmäßige Auszahlungen abzuwickeln und nicht über den
Erlass einer Nachtragssatzung. Die Erforderlichkeit der vorherigen Zustimmung
des Stadtrates bei über- und
außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen von mehr als 50.000 Euro
im Einzelfall bleibt hiervon unberührt. Im Übrigen wurden die o.a. Einzelbeschlüsse
inhaltlich in die Festsetzungen der Haushaltssatzung übernommen.