Betreff
Erlass der Haushaltssatzung 2016 sowie der 6. Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes (HSK) 2010 - 2017
Vorlage
400/15
Art
Beschlussfassung öffentlich

 

Die als Anlage 1 beigefügte Haushaltssatzung 2016 sowie die 6. Fortschreibung des HSK 2010 bis 2017 werden beschlossen.  Mit diesem Beschluss wird die Verwaltung gleichzeitig beauftragt im Rahmen des Haushaltsgenehmigungsverfahrens eine Verlängerung des Konsolidierungszeitraumes um ein Jahr, d.h. ein HSK bis einschließlich 2017,  zu beantragen. 

 

Die Verwaltung wird weiter beauftragt, die im Sachverhalt aufgezeigten Konsolidierungsmaßnahmen 3.1 bis 3.4 im Rahmen der Fortschreibung des HSK umzusetzen.

 


Im Rahmen der Haushaltsberatungen in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 25.11.2015 wurden sowohl Änderungsvorschläge der Fraktionen als auch der Verwaltung zum Entwurf der Haushaltssatzung 2016 sowie der 6. Fortschreibung des HSK unterbreitet.

 

Der als Anlage 1 beigefügte Entwurf der Haushaltssatzung 2016 beinhaltet das Ergebnis der Beschlussfassungen

 

-          des Jugendhilfeausschusses vom 18.11.2015 und

-          des Haupt- und Finanzausschusses vom 25.11.2015.

 

Die  Anlagen der Haushaltssatzung 2016 (Anlage 1 = Budgetbildung, Anlage 2 = Zweckgebundene Erträge) wurden bereits mit dem Entwurf der Haushaltssatzung 2016 übersandt und haben keine Änderung erfahren. Wie schon in der vorliegenden Entwurfsfassung der 6. Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes als auch in der Beschlussvorlage 361/15 im Haupt- und Finanzausschuss ausgeführt, wird die bisherige Zielsetzung, den Haushaltsausgleich im Planungsjahr 2016 darzustellen, nicht erreicht, sondern vielmehr ein Fehlbedarf von nunmehr -9.436.150 € ausgewiesen. Ursächlich hierfür sind ausschließlich erhebliche Gewerbesteuernachzahlungen in 2015.

Bedingt durch die Finanzierungssystematik des Gemeindefinanzierungsgesetz - GFG NW - wirkt sich die im Jahr 2015 - und zwar im Referenzzeitraum 01.07.2014 - 30.06.2015 für das GFG 2016 - geflossene Gewerbesteuernachzahlung insbesondere auf die Schlüsselzuweisungen des Landes NW an die Stadt aus.

 

Von der erhaltenen Gewerbesteuernachzahlung und der sich daraus ergebenden höheren Steuerkraft sind in 2016 unmittelbar die in der nachfolgenden Übersicht aufgeführten Sachkonten betroffen.  Zum Vergleich wurde für  diese Sachkonten auch der Ansatz ermittelt, welcher ohne eine Steuernachzahlung in 2016 hätte veranschlagt werden können. Dabei wurden jeweils die aktuellen Orientierungsdaten sowie die 2. Modellrechnung zum GFG 2016 berücksichtigt.

 

 

Ohne diese Haushaltsverschlechterung in Höhe von 11.175.000 Euro als unmittelbare Auswirkung der Steuernachzahlung 2015 würde die Haushaltsplanung für das Haushaltsjahr 2016 einen Überschuss in Höhe von 1.738.850 Euro ausweisen. (Vergleich 5. Fortschreibung HSK: Ergebnis 2016: +289.400 Euro).

 

Nach dem Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 07. März 2013 zu § 76 GO NRW ist eine Ausweitung des vom Rat der Stadt Eschweiler bereits in 2011 beschlossenen Konsolidierungszeitraumes 2010 bis 2016 grundsätzlich nicht möglich (kein Herausschieben des Endzeitpunktes). Bei nicht absehbaren und von der Kommune nicht zu beeinflussenden erheblichen Veränderungen der finanziellen Situation der Kommune kann eine Verlängerung des Zeitraumes von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigt werden.

 

Ein solcher Umstand ist aus verwaltungsseitiger Sicht gegeben.

 

In Abstimmung mit den Kommunalaufsichten wird daher vorgeschlagen, gleichzeitig mit dem Beschluss über den Haushalt 2016 und der 6. Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes eine Verlängerung des Konsolidierungszeitraumes um ein Jahr, d.h. ein HSK bis einschließlich 2017, zu beantragen.

 

 

 

Zur Erreichung des Haushaltsausgleiches ab dem Jahr 2017 sind die nachfolgenden- vom Haupt- und Finanzausschuss in seiner Sitzung am 25.11.2015 als Beschlussempfehlung an den Rat gefassten- Konsolidierungsmaßnahmen im Entwurf der Haushaltssatzung bzw. im HSK berücksichtigt:

 

Konsolidierungsmaßnahme 3.1.1 Sach- und Dienstleistungen

 

Die Obergrenzen für die Haushaltsjahre 2016 – 2017 für den Bereich der Sach- und Dienstleistungen werden im Rahmen der 6. Fortschreibung wie folgt verbindlich festgeschrieben:

 

2016:    30.465.750 Euro

2017:    32.512.500 Euro

 

Nur in begründeten Ausnahmefällen ist eine Überschreitung von einzelnen Sachkontenansätzen zulässig, sofern durch eine Deckungsmöglichkeit innerhalb des jeweiligen Budgets der Mehraufwand kompensiert werden kann.

 

Konsolidierungsmaßnahme 3.2 Freiwillige Leistungen

 

In den Haushaltsjahren 2016 bis 2017 sind die ergebniswirksamen freiwilligen Leistungen weiter restriktiv zu bewirtschaften.

 

Konsolidierungsmaßnahme 3.3 Personalrechtliche Maßnahmen

 

Die Verwaltung wird beauftragt, das Einsparpotenzial insbesondere aus der seit  dem 03.04.2012 bestehenden Einstellungs- und Wiederbesetzungssperre in Höhe von  500.000 € für das Jahr 2016 umzusetzen. Darüber hinausgehende Konsolidierungspotenziale aus den Festsetzungen im Personalwirtschaftskonzept sind weiter fortzuführen.

 

Konsolidierungsmaßnahme 3.4  Hebesatzanpassungen im Bereich Grundsteuer  und Gewerbesteuer

 

Der Rat beschließt im Haushaltsjahr 2016 die

 

-       Grundsteuer A von 290 v.H. auf 310 v.H.

-       Grundsteuer B von 490 v.H. auf 520 v.H.

-       Gewerbesteuer von 460 v.H. auf 490 v.H.

 

anzuheben.

 

 

Mit der Genehmigung der Kommunalaufsicht zur Haushaltssatzung 2015 sowie zur 5. Fortschreibung HSK wurde u.a. verfügt, dass im Rahmen der Fortschreibung des HSK sowie der Aufstellung der künftigen Haushaltspläne zu beachten ist, dass in allen Planungsjahren eine Nettoneuverschuldung im teil- und unrentierlichen Investitionsbereich unzulässig ist.

 

Unter Berücksichtigung der Beschlussfassung des Haupt- und Finanzausschusses ermittelt sich die Nettoneuverschuldungsgrenze für die teil- bzw. unrentierlichen Maßnahmen im Haushaltsjahr 2016 wie folgt:

 

Investitionsvolumen für teil-

bzw. unrentierliche Maßnahmen                                             11.562.700 Euro

 

zu berücksichtigende Einzahlungen                          9.124.200 Euro

 

Kreditbedarf für teil- bzw.

unrentierliche Maßnahmen                                        2.438.500 Euro

 

Abzgl. ordentliche Tilgung ohne

Umschuldungen                                                        4.200.950 Euro

(Obergrenze der maßgeblichen

Nettoneuverschuldung)

 

Unterschreitung Nettoneuverschuldung

im teil- und unrentierlichen Bereich:                        - 1.762.450 Euro

Aus der als Anlage 2 beigefügten Übersicht ist erkennbar, dass diese Auflage auch in den weiteren Planungsjahren bis 2019 erfüllt wird.

 

Der nunmehr aktuelle Gesamtergebnis- und Finanzplan sowie die Auflistung der ergebniswirksamen freiwilligen Leistungen sind als Anlage 3 und Anlage 4 beigefügt.

 

Das vorliegende Zahlenwerk der Finanzplanung zeigt bei den Liquiditätssicherungskrediten nachfolgende Entwicklung auf:

 

 

Wenngleich die Entwicklung der Liquiditätssicherungskredite auf der Grundlage der aktuellen Finanzplanung rückläufig ist, lässt sich aufgrund des zeitlichen Auseinanderfallens von Ein- und Auszahlungen ein temporär höherer Bedarf im Rahmen der Haushaltsausführung nicht vermeiden. Insofern soll es - wie schon im eingebrachten Haushaltsentwurf vorgesehen- zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen bei der Festsetzung des Höchstbetrages von 100 Mio. Euro bleiben. Im Vergleich zur Haushaltssatzung 2015 wurde der Höchstbetrag um 5 Mio. Euro reduziert.

 

§ 9 der Haushaltssatzung wurde unter Ziffer 3 um die Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe zu § 81 GO - Nachtragssatzung - wie folgt ergänzt:

 

Eine Nachtragssatzung ist unverzüglich zu erlassen, wenn

 

a)       der planmäßig ermittelte Jahresfehlbetrag des Ergebnisplanes im lfd. Haushaltsjahr um  mehr als 5 % der Gesamtaufwendungen des Ergebnisplanes überschritten wird.

 

b)       bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Haushaltspositionen im Einzelfall 2 % der Gesamtaufwendungen des Ergebnisplanes des laufenden Haushaltsjahres übersteigen. Das gleiche gilt für Mehrauszahlungen in Bezug auf die Gesamtauszahlungen des Finanzplanes.

 

c)       Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investitionen den Gesamtbetrag von 1.000.000 € übersteigen.

 

Diese  Wertgrenzen für die gesetzliche Verpflichtung zur Aufstellung einer Nachtragssatzung waren bisher über die Einzelbeschlüsse des Stadtrates  vom 29.08.2007 und 19.12.2012 definiert. Vorbehaltlich der Beschlussfassung wird die Wertgrenze für bisher nicht veranschlagte Investitionen von 100.000 Euro auf 1.000.000 Euro erhöht. Bei Investitionen und Instandsetzungen an Bauten, die unabweisbar sind, wird es bis zu dieser Wertgrenze als vertretbar und ausreichend angesehen, den Mehrbedarf für solche Maßnahmen nach dem Verfahren über außerplanmäßige Auszahlungen abzuwickeln und nicht über den Erlass einer Nachtragssatzung. Die Erforderlichkeit der vorherigen Zustimmung des Stadtrates bei über- und  außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen von mehr als 50.000 Euro im Einzelfall bleibt hiervon unberührt. Im Übrigen wurden die o.a. Einzelbeschlüsse inhaltlich in die Festsetzungen der Haushaltssatzung übernommen.