Betreff
Satzung der Stadt Eschweiler über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Haushaltsjahr 2016
Vorlage
398/15
Art
Beschlussfassung öffentlich

 

Die als Anlage beigefügte Satzung der Stadt Eschweiler über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Haushaltsjahr 2016 wird beschlossen.

 


 

Die haushaltswirtschaftliche Situation der Stadt Eschweiler bedingt neben einer konsequenten Fortführung des Konsolidierungsprozesses und den damit einhergehenden Einsparungen auch die Ausschöpfung aller Ertragsmöglichkeiten.

 

Der vorgelegte Haushaltsplanentwurf  2016 berücksichtigt die mit der 5. Fortschreibung im vergangenen Jahr beschlossene 2. Stufe der Realsteueranpassungen.  Konkret bedeutet dies - eine Zustimmung des Rates vorausgesetzt - ab dem Haushaltsjahr 2016 die Anhebung der Grundsteuer A um 20 Punkte auf 310 v.H., der Grundsteuer B um 30 Punkte auf 520 v.H. und der Gewerbesteuer ebenfalls um 30 Punkte auf 490 v.H. Diese Anpassung im kommenden Jahr ist für den weiteren Konsolidierungsprozess unabdingbar notwendig und trägt in 2016 entscheidend dazu bei, dass in den folgenden Jahren der mittelfristigen Finanzplanung bis 2019 keine weiteren Steuererhöhungen eingeplant werden müssen.

 

Die Entwicklung der Hebesätze in der Stadt Eschweiler stellt sich wie folgt dar:

 

Haushaltsjahr

2006

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

2014

2015

Grundsteuer A

270 v.H.

270 v.H.

270 v.H.

270 v.H.

270 v.H.

270 v.H.

270 v.H.

270 v.H.

270 v.H.

290 v.H.

Grundsteuer B

391 v.H.

391 v.H.

391 v.H.

391 v.H.

391 v.H.

413 v.H.

413 v.H.

450 v.H.

450 v.H.

490 v.H.

Gewerbesteuer

430 v.H.

430 v.H.

430 v.H.

430 v.H.

430 v.H.

430 v.H.

430 v.H.

430 v.H.

430 v.H.

460 v.H.

 

Vorbehaltlich der Beschlussfassung des Stadtrates zur Haushaltssatzung 2016 einschließlich der 6. Fortschreibung des HSK 2010-2017 (VV-Nr. 400/15) wird seitens der Verwaltung eine Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer A von 290 v.H. auf 310 v.H. für die Grundsteuer B von 490 v.H. auf 520 v.H. und die Gewerbesteuer von 460 v.H. auf 490 v.H. vorgeschlagen.

 

Die vorgesehenen Erhöhungen ergeben folgende Mehrbelastung für die Steuerpflichtigen:

 

Grundsteuer A:  6,90 %

Grundsteuer B:  6,12 %

Gewerbesteuer: 6,52 %

 

Rechtliche Betrachtung:

 

Die Festsetzung der Steuersätze für die Gemeindesteuern kann entweder im Rahmen der Haushaltssatzung für das jeweilige Haushaltsjahr oder aber durch eine besondere Hebesatzsatzung erfolgen.

 

Sofern eine Hebesatzsatzung erlassen wird, ist die Festsetzung der Steuersätze in der Haushaltssatzung nur noch von deklaratorischer Natur.

 

Gemäß § 25 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG)  bzw. § 16 Abs. 3  Gewerbesteuergesetz (GewStG) ist der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen.

 

Des Weiteren ist der Erlass der Hebesatzsatzung im Vergleich zur Haushaltssatzung nicht genehmigungs- bzw. anzeigepflichtig, so dass die Erhebung der Steuer unmittelbar nach Bekanntmachung der Hebesatzsatzung durchgeführt werden kann.

 

Die Erhöhung des Hebesatzes durch eine Hebesatzsatzung bringt weiterhin den Vorteil, dass die entsprechenden Abgabenbescheide rechtzeitig zum ersten Jahreshebetermin (15.02.) zugestellt werden können.

 

Da die Einnahmebeschaffung mit diesem Verfahren wesentlich früher zu realisieren ist und zusätzliche Kosten für die Erstellung und Versendung von Berichtigungsbescheiden eingespart werden können, wird vorgeschlagen, die besondere Hebesatzsatzung zu beschließen.

 

 

 


 

Die Grundsteuer A wird bei Sachkonto-Nr.  40110000 im Produkt 166110101 –Allgemeine Finanzwirtschaft- verbucht. Der Haushaltsansatz in Höhe von 117.000,00 € wurde im Entwurf der Haushaltssatzung 2016 vorbehaltlich der Beschlussfassung durch den Stadtrat unter Zugrundelegung des erhöhten Hebesatzes von 310 v. H. ermittelt.

 

Für das Jahr 2016 ergibt sich gegenüber dem Haushaltsansatz 2015 ein Mehrertrag

in Höhe von  insgesamt                                                                                               rd.        9.000 €.

 

Davon aufgrund

 

a)       der Hebesatzanpassung                                                                                  rd.        7.500 €,

b)       der Steigerungsrate gemäß Orientierungsdaten                                      rd.        1.500 €.

 

 

Die Grundsteuer B wird bei Sachkonto-Nr.  40120000 im Produkt 166110101 –Allgemeine Finanzwirtschaft- verbucht. Der Haushaltsansatz in Höhe von 10.858.000,00 € wurde im Entwurf der Haushaltssatzung 2016 vorbehaltlich der Beschlussfassung durch den Stadtrat unter Zugrundelegung des erhöhten Hebesatzes von 520 v. H. ermittelt.

 

Für das Jahr 2016 ergibt sich gegenüber dem Haushaltsansatz 2015 ein Mehrertrag

in Höhe von insgesamt                                                                                    rd.      807.000 €.

 

Davon aufgrund

 

a)       der Hebesatzanpassung                                                                 rd.      615.400 €,

b)       der Steigerungsrate gemäß Orientierungsdaten                                            rd.      191.600 €.

 

 

Die Gewerbesteuer wird bei Sachkonto-Nr.  40130000 im Produkt 166110101 –Allgemeine Finanzwirtschaft- verbucht. Der Haushaltsansatz in Höhe von 27.005.000,00 € wurde im Entwurf der Haushaltssatzung 2016 vorbehaltlich der Beschlussfassung durch den Stadtrat unter Zugrundelegung des erhöhten Hebesatzes von 490 v. H. ermittelt.

 

Für das Jahr 2016 ergibt sich gegenüber dem Haushaltsansatz 2015 ein Mehrertrag

 in Höhe von insgesamt                                                                                               rd.     2.523.000 €.

 

Davon aufgrund

 

a)       der Hebesatzanpassung                                                                 rd.     1.596.700 €,

b)       der Steigerungsrate gemäß Orientierungsdaten                                            rd.        926.300 €.

 

 


keine Auswirkungen