Betreff
20. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung vom 07.02.1996 zur Satzung der Stadt Eschweiler über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage
Vorlage
393/15
Art
Beschlussfassung öffentlich

 

Die als Anlage 1 beigefügte 20. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung vom 07.02.1996 zur Satzung der Stadt Eschweiler über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage wird beschlossen.

Bei der Beschlussfassung lag die Gebührenkalkulation vom 10.11.2015 für den Gebührenhaushalt - Entwässerung und Abwasserbeseitigung - für die Stadt Eschweiler für das Haushaltsjahr 2016 vor (Anlage 2).

 


 

Durch die 19. Nachtragssatzung vom 16.12.2014 zur Gebührensatzung vom 07.02.1996 zur Satzung der Stadt Eschweiler über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage wurden die Abwassergebühren ab 01.01.2015 wie folgt festgesetzt:

 

1.1       Schmutzwassergebühr

 

die Schmutzwassergebühr für die an das städt. Kanalnetz angeschlossenen Grundstücke sowie für Grundstücke, von denen die Abfuhr von Abwasser aus abflusslosen Gruben erfolgt, auf 2,33 € je cbm Frischwasserbezug.

 

1.2       Niederschlagswassergebühr

 

für jeden qm befestigter und bebauter Fläche, von der Niederschlagswasser direkt oder indirekt in die Abwasseranlage gelangen kann, auf 1,53 Euro.

 

2.         Abwassergebühren für 2016

 

Die als Anlage 2 beigefügte Gebührenkalkulation vom 10.11.2015 für die Stadt Eschweiler
– Entwässerung und Abwasserbeseitigung – für das Haushaltsjahr 2016 wurde unter Zugrundelegung der voraussichtlichen Kosten und Erträge erstellt.

 

Ausweislich der Gebührenkalkulation ist die Kostendeckung gegeben, wenn

 

2.1       die Schmutzwassergebühr für die an das städt. Kanalnetz angeschlossenen Grundstücke sowie für Grundstücke, von denen die Abfuhr von Abwasser aus abflusslosen Gruben erfolgt, auf 2,35 € je cbm Frischwasserbezug festgesetzt wird,

 

2.2       die Niederschlagswassergebühr für jeden qm befestigter und bebauter Fläche, von der Niederschlagswasser direkt oder indirekt in die Abwasseranlage gelangen kann, auf 1,55 € festgesetzt wird.

 

 

Einzelheiten ergeben sich aus der Gebührenkalkulation, insbesondere aber aus den ausführlichen Erläuterungen hierzu (ab Seite 3).

 

Unter Bezugnahme auf die Gebührenkalkulation wird vorgeschlagen, die Gebührensätze ab 01.01.2016,  wie in dieser Kalkulation angegeben, festzusetzen.

 

 

3. Einfügung „grundstücksbezogene Benutzungsgebühren“

 

Bei der Schmutzwasser- und der Niederschlagswassergebühr handelt es sich um grundstückbezogene Benutzungsgebühren. Nach § 6 Abs. 5 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) ruhen grundstücksbezogene Benutzungsgebühren als öffentliche Last auf dem Grundstück. Laut Empfehlung des Städte- und Gemeindebunds sollte in der Gebührensatzung textlich klargestellt werden, dass die Schmutz- und Niederschlagswassergebühren grundstücksbezogene Benutzungsgebühren sind und nach § 6 Abs. 5 KAG NRW als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen.

 

 

4.         Anpassung eines Verweises auf die Entwässerungssatzung

 

In § 10 Abs. 1 der Gebührensatzung wird auf § 13 Abs. 5 der Entwässerungssatzung verwiesen. Durch eine Änderung der Entwässerungssatzung in 2015 ist der Verweis auf § 13 Abs. 7 der Entwässerungssatzung zu ändern.

 

5.         Redaktionelle Anpassung

Die Abgabenordnung (AO) wird in § 11 noch mit der alten Bezeichnung „Abgabenordnung (AO 1977)“ ausgewiesen. Hier ist eine Anpassung an die aktuelle Schreibweise - „Abgabenordnung (AO)“ - erforderlich.

 


Die Abwasserbeseitigungsgebühren werden bei Sachkonto-Nr. 43211100 - Abwasserbeseitigungsgebühren und ähnliche Entgelte - im Produkt 115380201 - Entwässerung und Abwasserbeseitigung - verbucht.

 


keine Auswirkungen