Die als Anlage 1 beigefügte 19. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung vom
25.06.1997 zur
Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Eschweiler wird beschlossen.
Bei der Beschlussfassung lag die Gebührenkalkulation vom 03.11.2015 für den Gebührenhaushalt Abfallwirtschaft für die Stadt Eschweiler für das Haushaltsjahr 2016 vor (Anlage 2).
1. Bisherige Gebührensätze:
Durch die 18.
Nachtragssatzung vom 16.12.2014 zur Gebührensatzung vom 25.06.1997 zur Satzung
über die Abfallentsorgung in der Stadt Eschweiler wurden die Gebühren für die
Abfallentsorgung ab 01.01.2015 wie folgt festgesetzt:
a) Ohne
Benutzung einer Benutzungsgebühr
Biotonne jährlich in Euro
aa) für einen 60-l-Abfallbehälter 137,88
bb) für einen 120-l-Abfallbehälter 237,02
cc) für einen 240-l-Abfallbehälter 435,29
dd) für einen 1,1 cbm-Container 1.856,24
b) Mit
Benutzung einer
Biotonne
aa) für einen 60-l-Abfallbehälter 173,41
bb) für einen 120-l-Abfallbehälter 285,19
cc) für einen 240-l-Abfallbehälter 508,73
dd)
für einen 1,1 cbm- Container 1.929,68
c) Für
jede zusätzliche Biotonne 73,44
(Unterschiedsbetrag
zwischen 240-l-Abfallbehälter ohne Benutzung einer Biotonne und
240-l-Abfallbehälter mit Benutzung einer Biotonne)
d) Benutzungsgebühr
für zugelassene je
Abfallsack
Abfallsäcke 5,20
e) Benutzungsgebühr
für zugelassene
Bioabfallsäcke 3,10
2. Abfallentsorgungsgebühren für 2016:
Ausweislich der
Gebührenkalkulation vom 03.11.2015 ist die
Kostendeckung gegeben, wenn die Gebührensätze ab 01.01.2016 wie folgt
festgesetzt werden:
a) Ohne
Benutzung einer Benutzungsgebühr
Biotonne jährlich
in Euro
aa) für einen 60-l-Abfallbehälter 142,62
bb) für einen 120-l-Abfallbehälter 243,68
cc) für einen 240-l-Abfallbehälter 445,81
dd) für einen 1,1 cbm-Container 1.894,41
b) Mit
Benutzung einer
Biotonne
aa) für einen 60-l-Abfallbehälter 181,32
bb) für einen 120-l-Abfallbehälter 296,17
cc) für einen 240-l-Abfallbehälter 525,88
dd)
für einen 1,1 cbm- Container 1.974,48
c) Für
jede zusätzliche Biotonne 80,07
(Unterschiedsbetrag
zwischen 240-l-Abfallbehälter ohne Benutzung einer Biotonne und
240-l-Abfallbehälter mit
Benutzung einer Biotonne)
d) Benutzungsgebühr
für zugelassene je
Abfallsack
Abfallsäcke 5,30
e) Benutzungsgebühr
für zugelassene
Bioabfallsäcke 3,10
Die Einzelheiten ergeben sich
aus der Gebührenkalkulation, insbesondere aber aus den ausführlichen
Erläuterungen hierzu (Seite 12 ff.).
Unter Bezugnahme auf die
Gebührenkalkulation vom 03.11.2015 wird vorgeschlagen, die Gebührensätze ab
01.01.2016, wie vorstehend angegeben, festzusetzen.
3. Einfügung „grundstücksbezogene Benutzungsgebühren“
Bei den
Abfallentsorgungsgebühren handelt es sich um grundstückbezogene
Benutzungsgebühren. Nach § 6 Abs. 5 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) ruhen
grundstücksbezogene Benutzungsgebühren als öffentliche Last auf dem Grundstück.
Laut Empfehlung des Städte- und Gemeindebunds sollte in der Gebührensatzung
textlich klargestellt werden, dass die Abfallentsorgungsgebühren
grundstücksbezogene Benutzungsgebühren sind und nach § 6 Abs. 5 KAG NRW als
öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen.
Die Abfallentsorgungsgebühren werden bei Sachkonto-Nr. 43211400 - Abfallbeseitigungsgebühren und ähnliche Entgelte - im Produkt 115370101 - Abfallwirtschaft - verbucht.
keine Auswirkungen