Anregung des Landesverbandes der Republikaner NRW vom 25.09.2015 bzw. 14.10.2015
Die Anregung des
Landesverbandes der Republikaner NRW vom 25.09.2015 bzw. 14.10.2015 betreffend
die Verleihung der Ehrenbürgerrechte an den ungarischen Regierungschef Victor
Orbán ist unzulässig und wird zurückgewiesen.
Mit Mail vom 25.09.2015 sowie mit gleichlautendem Schreiben vom
14.10.2015 (Anlage 1) regt der Landesverband der Republikaner NRW unter
Berufung auf § 24 GO NRW an, die Stadt Eschweiler möge dem ungarischen Regierungschef,
Herrn Victor Orbán, für seine „weitsichtige Haltung“ in der Flüchtlingspolitik
die Ehrenbürgerrechte verleihen.
Gem. § 24 GO NRW hat jeder das Recht, sich in Angelegenheiten der
Gemeinde mit Anregungen oder Beschwerden an den Rat zu wenden. Die Erledigung
von Anregungen und Beschwerden kann der Rat einem Ausschuss übertragen. Hierfür
hat der Rat der Stadt Eschweiler einen Anregungs- und Beschwerdeausschuss
gebildet, der sich inhaltlich mit Anregungen und Beschwerden befasst und diese
alsdann – ggf. mit einer Beschlussempfehlung - an die zur Entscheidung
berechtigte Stelle überweist (§ 9 Abs. 3 Hauptsatzung der Stadt Eschweiler).
Der Städte- und Gemeindebund NRW wies mit dem als Anlage 2 beigefügten
Schreiben darauf hin, dass die Anregung von dem Antragsteller gleichlautend
offenbar in allen nordrhein-westfälischen Kommunen gestellt wurde. Dem
Landesverband der Republikaner NRW geht es damit offensichtlich nicht um ein
Sachanliegen, sondern lediglich darum, mit dieser Anregung Aufmerksamkeit für
die von der antragstellenden Partei vertretenen Ansichten zu erlangen. Es liegt
damit eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme öffentlicher Stellen vor, was
zur Folge hat, dass kein Anspruch auf inhaltliche Befassung mit der Anregung
besteht, sondern diese vielmehr als unzulässig zurückzuweisen ist. Eine
Vorberatung im Anregungs- und Beschwerdeausschuss zur inhaltlichen Prüfung der
Anregung ist damit entbehrlich. Der Rat als entscheidungsberechtigte Stelle
stellt daher unmittelbar die Unzulässigkeit der Anregung fest und weist diese
daher ohne inhaltliche Befassung zurück.
keine
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