Betreff
Verleihung der Ehrenbürgerrechte an Herrn Victor Orbán;
Anregung des Landesverbandes der Republikaner NRW vom 25.09.2015 bzw. 14.10.2015
Vorlage
391/15
Art
Beschlussfassung öffentlich

Die Anregung des Landesverbandes der Republikaner NRW vom 25.09.2015 bzw. 14.10.2015 betreffend die Verleihung der Ehrenbürgerrechte an den ungarischen Regierungschef Victor Orbán ist unzulässig und wird zurückgewiesen.

 


Mit Mail vom 25.09.2015 sowie mit gleichlautendem Schreiben vom 14.10.2015 (Anlage 1) regt der Landesverband der Republikaner NRW unter Berufung auf § 24 GO NRW an, die Stadt Eschweiler möge dem ungarischen Regierungschef, Herrn Victor Orbán, für seine „weitsichtige Haltung“ in der Flüchtlingspolitik die Ehrenbürgerrechte verleihen.

 

Gem. § 24 GO NRW hat jeder das Recht, sich in Angelegenheiten der Gemeinde mit Anregungen oder Beschwerden an den Rat zu wenden. Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden kann der Rat einem Ausschuss übertragen. Hierfür hat der Rat der Stadt Eschweiler einen Anregungs- und Beschwerdeausschuss gebildet, der sich inhaltlich mit Anregungen und Beschwerden befasst und diese alsdann – ggf. mit einer Beschlussempfehlung - an die zur Entscheidung berechtigte Stelle überweist (§ 9 Abs. 3 Hauptsatzung der Stadt Eschweiler).

 

Der Städte- und Gemeindebund NRW wies mit dem als Anlage 2 beigefügten Schreiben darauf hin, dass die Anregung von dem Antragsteller gleichlautend offenbar in allen nordrhein-westfälischen Kommunen gestellt wurde. Dem Landesverband der Republikaner NRW geht es damit offensichtlich nicht um ein Sachanliegen, sondern lediglich darum, mit dieser Anregung Aufmerksamkeit für die von der antragstellenden Partei vertretenen Ansichten zu erlangen. Es liegt damit eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme öffentlicher Stellen vor, was zur Folge hat, dass kein Anspruch auf inhaltliche Befassung mit der Anregung besteht, sondern diese vielmehr als unzulässig zurückzuweisen ist. Eine Vorberatung im Anregungs- und Beschwerdeausschuss zur inhaltlichen Prüfung der Anregung ist damit entbehrlich. Der Rat als entscheidungsberechtigte Stelle stellt daher unmittelbar die Unzulässigkeit der Anregung fest und weist diese daher ohne inhaltliche Befassung zurück.

 

 


keine

 


keine