Betreff
Kommunalinvestitionsförderungsgesetz - KInvFöG
Vorlage
385/15
Art
Beschlussfassung öffentlich
  1. Die Ausführungen der Verwaltung zum Kommunalinvestitionsförderungsgesetz werden zur Kenntnis genommen.
  2. Zur Abwicklung im Rahmen des KInvFöG werden die im Sachverhalt aufgeführten Baumaßnahmen

              vorgesehen.


Im Interesse eines Ausgleichs der Wirtschaftskraft im Bundesgebiet stellt der Bund im Rahmen des „Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen und zur Entlastung von Ländern und Kommunen bei der Aufnahme von Asylbewerbern“ 3,5 Mrd. Euro zur Stärkung der Investitionstätigkeit finanzschwacher Kommunen zur Verfügung. Durch das Gesetz zur Förderung zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen (KInvFöG NRW) wurde die Rechtsgrundlage für die Umsetzung des Bundesrechts in Nordrhein-Westfalen geschaffen. Mit Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 08.10.2015 (Anlage 2) wurden der Stadt Eschweiler auf der Grundlage dieser Gesetzesvorgaben Mittel in Höhe von 2.732.034,35 € bereitgestellt.

 

Hieraus können Investitionen gefördert werden, wenn sie nach 30.6.2015 begonnen und bis zum 31.12.2018 vollständig abgenommen werden.

 

Die Finanzhilfen werden für Maßnahmen in folgenden Bereichen gewährt:

 

1.                  Investitionen mit Schwerpunkt Infrastruktur

a)       Krankenhäuser,

b)       Lärmbekämpfung, insbesondere bei Straßen, ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm,

c)       Städtebau (ohne Abwasser) einschließlich altersgerechter Umbau, Barriereabbau (auch im

Öffentlichen Personennahmverkehr), Brachflächenrevitalisierung,

d)       Informationstechnologie, beschränkt auf finanzschwache Kommunen in ländlichen Gebieten,

zur Erreichung des 50 Mbit-Ausbauziels,

e)       Energetische Sanierung sonstiger Infrastrukturinvestitionen,

f)        Luftreinhaltung

 

2.                  Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur

a)       Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur, einschließlich des Anschlusses dieser Infrastruktur

an ein vorhandenes Netz, aus dem Wärme aus erneuerbaren Energieträgern bezogen wird,

b)       Energetische Sanierung von Einrichtungen der Schulinfrastruktur,

c)       Energetische Sanierung kommunaler oder gemeinnütziger Einrichtungen der Weiterbildung,

d)       Modernisierung von überbetrieblichen Berufsbildungsstätten.

 

Der Eigenanteil der Stadt an den förderfähigen Kosten beträgt mindestens 10 Prozent.

Für Investitionen, die nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen als Anteilsfinanzierung nach Artikel 104b des Grundgesetzes oder nach 91a des Grundgesetzes oder durch andere Förderprogramme des Bundes gefördert werden, können nicht gleichzeitig Finanzhilfen nach dem KInvFöG gewährt werden (Verbot der Doppelförderung).

 

Einzubeziehende Maßnahmen:

 

Die Stadt Eschweiler möchte den ihr maximal zur Verfügung stehenden Förderrahmen vollständig für eigene Projekte in Anspruch nehmen und muss die einzubeziehenden Maßnahmen anmelden. Dabei ist die Förderfähigkeit unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Kriterien zu prüfen.

Zu erkennen ist sehr schnell, dass Neubaumaßnahmen nur für den Kindergartenbereich in Betracht kommen, ansonsten im Gebäudebereich nur energetische Sanierungen.

 

Unter diesem Gesichtspunkt schlägt die Verwaltung die Einbeziehung folgender Maßnahmen vor:

 

 

Lfd.

Nr.

Maßnahmenbe-

zeichung

Erläuterungen

Anmeldung mit

       

1

Neubau 4-gruppige Kindertagesstätte

Dürwiß (incl. Abriss Hauptschultrakt und Einrichtung)

Es wird  Bezug genommen auf die Ausführungen in der VV Nr. 362/15. Für die Errichtung der neuen viergruppigen Kindertagesstätte sind im Haushaltsplanentwurf insgesamt 2.490.000 € (incl. Abriss HS-Trakt und Einrichtung) vorgesehen. Insgesamt sollen hier 70 Kindergartenplätze entstehen, davon 28 U-3 Plätze. Für die U-3 Plätze sind Fördermittel aus einem hierfür aufgelegten Landesprogramm beantragt. Um eine Doppelförderung zu vermeiden, sind die hierauf entfallenden Investitionsanteile für die Förderung nach KInvFöG in Abzug zu bringen. Es verbleiben demnach 2.490.000 : 70 x 42 =

1.494.000 € abzügl. 10 % = Anmeldebetrag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.344.600 €

2

Energetische Sanierung Bautrakt ehem. HS Dürwiß

Der im beiligenden Plan gekennzeichnete Trakt der ehem. HS Dürwiß soll für die Nutzung durch die Grundschule und die Jugendmusikschule saniert werden. Von den erwarteten gesamten Sanierungskosten von 1.365.000 entfallen 910.000 € auf die energetische Sanierung, nach Abzug des 10igen Eigenanteils sind hierfür anzumelden

 

 

 

 

 

819.000 €

3

Dachsanierung Waldschule (1. BA)

Bei der Dachsanierung handelt es sich um eine energetische Sanierungsmaßnahme. Planungsleistungen hierfür sind bereits erbracht und Maßnahme ist ausgeschrieben. Da mit der Leistung noch nicht begonnen wurde, kann sie (ohne Planungskostenanteil) noch für das KInvFöG berücksichtigt werden. Ausführungskosten werden auf ca. 330.000 € geschätzt, nach Abzug des 10igen Eigenanteils können hierfür angemeldet werden

 

 

 

 

 

 

 

300.000 €

4

Dachsanierung Waldschule (2.BA)

Maßnahme ist für 2018 mit Schätzkosten von 300.000 € vorgesehen, abzügl. 10 % Eigenanteil

 

          270.000 €

 

Summe

 

2.733.600 €

 

 

 

 

 

 


Haushaltsmittel für die Durchführung der vorstehenden Maßnahmen stehen im Haushalt 2015 zur Verfügung bzw. sind in den Haushaltsentwurf 2016 eingestellt.

Ebenso ist im Haushaltsentwurf 2016 die Förderung nach dem KInvFöG in Höhe von rd. 2,7 Mio. Euro berücksichtigt. 

 

 


Die Federführung für die Abwicklung der Maßnahmen nach dem KInvFöG obliegt dem Amt 60 – Bauverwaltung und Gebäudemanagement. Die bauliche Betreuung erfolgt durch Mitarbeiter/innen des techn. Gebäudemanagements in Verbindung mit beauftragten Architekturbüros.