- Die Ausführungen der Verwaltung zum
Kommunalinvestitionsförderungsgesetz werden zur Kenntnis genommen.
- Zur Abwicklung im Rahmen des KInvFöG werden die im Sachverhalt
aufgeführten Baumaßnahmen
vorgesehen.
Im Interesse eines
Ausgleichs der Wirtschaftskraft im Bundesgebiet stellt der Bund im Rahmen des
„Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen und zur
Entlastung von Ländern und Kommunen bei der Aufnahme von Asylbewerbern“ 3,5
Mrd. Euro zur Stärkung der Investitionstätigkeit finanzschwacher Kommunen zur
Verfügung. Durch das Gesetz zur Förderung zur Umsetzung des
Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen (KInvFöG NRW)
wurde die Rechtsgrundlage für die Umsetzung des Bundesrechts in
Nordrhein-Westfalen geschaffen. Mit Bescheid der Bezirksregierung Köln vom
08.10.2015 (Anlage 2) wurden der Stadt Eschweiler auf der Grundlage dieser
Gesetzesvorgaben Mittel in Höhe von 2.732.034,35 € bereitgestellt.
Hieraus können
Investitionen gefördert werden, wenn sie nach 30.6.2015 begonnen und bis zum
31.12.2018 vollständig abgenommen werden.
Die Finanzhilfen
werden für Maßnahmen in folgenden Bereichen gewährt:
1.
Investitionen
mit Schwerpunkt Infrastruktur
a)
Krankenhäuser,
b)
Lärmbekämpfung,
insbesondere bei Straßen, ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm,
c)
Städtebau
(ohne Abwasser) einschließlich altersgerechter Umbau, Barriereabbau (auch im
Öffentlichen Personennahmverkehr), Brachflächenrevitalisierung,
d)
Informationstechnologie,
beschränkt auf finanzschwache Kommunen in ländlichen Gebieten,
zur Erreichung des 50 Mbit-Ausbauziels,
e)
Energetische
Sanierung sonstiger Infrastrukturinvestitionen,
f)
Luftreinhaltung
2.
Investitionen
mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur
a)
Einrichtungen
der frühkindlichen Infrastruktur, einschließlich des Anschlusses dieser
Infrastruktur
an ein vorhandenes Netz, aus dem Wärme aus erneuerbaren Energieträgern
bezogen wird,
b)
Energetische
Sanierung von Einrichtungen der Schulinfrastruktur,
c)
Energetische
Sanierung kommunaler oder gemeinnütziger Einrichtungen der Weiterbildung,
d)
Modernisierung
von überbetrieblichen Berufsbildungsstätten.
Der Eigenanteil der
Stadt an den förderfähigen Kosten beträgt mindestens 10 Prozent.
Für Investitionen,
die nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen als Anteilsfinanzierung
nach Artikel 104b des Grundgesetzes oder nach 91a des Grundgesetzes oder durch
andere Förderprogramme des Bundes gefördert werden, können nicht gleichzeitig
Finanzhilfen nach dem KInvFöG gewährt werden (Verbot der Doppelförderung).
Einzubeziehende Maßnahmen:
Die Stadt Eschweiler
möchte den ihr maximal zur Verfügung stehenden Förderrahmen vollständig für
eigene Projekte in Anspruch nehmen und muss die einzubeziehenden Maßnahmen
anmelden. Dabei ist die Förderfähigkeit unter Berücksichtigung der vorstehend
genannten Kriterien zu prüfen.
Zu erkennen ist sehr
schnell, dass Neubaumaßnahmen nur für den Kindergartenbereich in Betracht
kommen, ansonsten im Gebäudebereich nur energetische Sanierungen.
Unter diesem
Gesichtspunkt schlägt die Verwaltung die Einbeziehung folgender Maßnahmen vor:
Lfd. Nr. |
Maßnahmenbe- zeichung |
Erläuterungen |
Anmeldung mit € |
1 |
Neubau 4-gruppige
Kindertagesstätte Dürwiß (incl.
Abriss Hauptschultrakt und Einrichtung) |
Es wird Bezug genommen auf die Ausführungen in der
VV Nr. 362/15. Für die Errichtung der neuen viergruppigen Kindertagesstätte
sind im Haushaltsplanentwurf insgesamt 2.490.000 € (incl. Abriss HS-Trakt und
Einrichtung) vorgesehen. Insgesamt sollen hier 70 Kindergartenplätze
entstehen, davon 28 U-3 Plätze. Für die U-3 Plätze sind Fördermittel aus
einem hierfür aufgelegten Landesprogramm beantragt. Um eine Doppelförderung
zu vermeiden, sind die hierauf entfallenden Investitionsanteile für die
Förderung nach KInvFöG in Abzug zu bringen. Es verbleiben demnach 2.490.000 :
70 x 42 = 1.494.000 €
abzügl. 10 % = Anmeldebetrag |
1.344.600 € |
2 |
Energetische Sanierung
Bautrakt ehem. HS Dürwiß |
Der im beiligenden
Plan gekennzeichnete Trakt der ehem. HS Dürwiß soll für die Nutzung durch die
Grundschule und die Jugendmusikschule saniert werden. Von den erwarteten
gesamten Sanierungskosten von 1.365.000 entfallen 910.000 € auf die
energetische Sanierung, nach Abzug des 10igen Eigenanteils sind hierfür
anzumelden |
819.000 € |
3 |
Dachsanierung
Waldschule (1. BA) |
Bei der
Dachsanierung handelt es sich um eine energetische Sanierungsmaßnahme.
Planungsleistungen hierfür sind bereits erbracht und Maßnahme ist ausgeschrieben.
Da mit der Leistung noch nicht begonnen wurde, kann sie (ohne
Planungskostenanteil) noch für das KInvFöG berücksichtigt werden.
Ausführungskosten werden auf ca. 330.000 € geschätzt, nach Abzug des 10igen
Eigenanteils können hierfür angemeldet werden |
300.000 € |
4 |
Dachsanierung
Waldschule (2.BA) |
Maßnahme ist für
2018 mit Schätzkosten von 300.000 € vorgesehen, abzügl. 10 % Eigenanteil |
270.000 € |
|
Summe |
|
2.733.600 € |
Haushaltsmittel für die Durchführung der vorstehenden Maßnahmen stehen im Haushalt 2015 zur Verfügung bzw. sind in den Haushaltsentwurf 2016 eingestellt.
Ebenso ist im Haushaltsentwurf 2016 die Förderung nach dem KInvFöG in Höhe von rd. 2,7 Mio. Euro berücksichtigt.
Die Federführung für
die Abwicklung der Maßnahmen nach dem KInvFöG obliegt dem Amt 60 –
Bauverwaltung und Gebäudemanagement. Die bauliche Betreuung erfolgt durch
Mitarbeiter/innen des techn. Gebäudemanagements in Verbindung mit beauftragten
Architekturbüros.