Die 4. Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung
von Straßenreinigungs-gebühren in der Stadt Eschweiler (Straßenreinigungs- und
Gebührensatzung) vom 22.12.2011 wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung
beschlossen.
Bei der Beschlussfassung lag
die Gebührenkalkulation „Straßenreinigung und Winterdienst“ der Stadt
Eschweiler für das Haushaltsjahr 2016 vom 04.11.2015 vor (Anlage 2).
Veranlassung
Der Erlass der 4. Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Eschweiler (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 22.12.2011 ist erforderlich, da dadurch gemäß beigefügter Gebührenkalkulation für das Haushaltsjahr 2016 vom 04.11.2015 eine Kostendeckung bei den nachfolgend aufgeführten Gebühren für die Straßenreinigungs- und Wintersatzung gegeben ist.
• Reinigungsklasse S 2.1: 1,45 €/m je Frontmeter (bisher 1,48
€/m)
• Reinigungsklasse S 2.2: 1,16 €/m je Frontmeter (bisher 1,19
€/m)
• Reinigungsklasse S 3.1: 2,71 €/m je Frontmeter (bisher 2,69 €/m)
• Reinigungsklasse S 3.2: 2,42 €/m je Frontmeter (bisher 2,40
€/m)
Bei
den Straßenreinigungsgebühren handelt es sich um grundstückbezogene
Benutzungsgebühren. Nach § 6 Abs. 5 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) ruhen
grundstücksbezogene Benutzungsgebühren als öffentliche Last auf dem Grundstück.
Laut Empfehlung des Städte- und Gemeindebundes sollte in der Gebühren-satzung
textlich klargestellt werden, dass die Straßenreinigungsgebühren
grundstücksbezogene Benutzungs-gebühren sind und nach § 6 Abs. 5 KAG NRW als
öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen.
In § 9 Abs. 1 c) der
Straßenreinigungs- und Gebührensatzung wird auf § 7 Abs. 3 dieser Satzung
verwiesen. Dieser Verweis ist auf § 7 Abs. 4 zu ändern.
Des Weiteren wurde die „Anlage zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Eschweiler“ angepasst (Anlage 3).
Zur besseren Übersicht sind hier 2 zusätzliche Spalten eingefügt, aus denen zu ersehen ist, ob sich die Einstufung der einzelnen Straßen im Vergleich zur Ursprungsfassung der Satzung geändert hat und wenn ja, aus welchem Grund dies geschah und in welchem Jahr die Änderung wirksam wurde. Diese beiden Spalten entfallen bei der Veröffentlichung der Satzung.
Entwicklung der Straßenreinigungsgebühren
Die gebührenrelevanten Kostenansätze 2016 basieren auf dem letzten Betriebsergebnis und den voraus-sichtlichen Entwicklungen 2015/2016.
Darüber hinaus werden zur Bestimmung der Winterdienstkosten 2016 die Entwicklungen der letzten 5 Winter-perioden herangezogen (siehe hierzu auch Anlage 2).
Die Straßenreinigungsgebühren
werden bei Sachkonto-Nr. 4321 0100 - Benutzungsgebühren und ähnliche Entgelte -
im Produkt 12 545 01 01 - Straßenreinigung und Winterdienst - verbucht.
Die Erstellung einer Straßenreinigungssatzung und die Durchführung der
Straßenreinigung und des Winter-dienstes ist eine Pflichtaufgabe und bindet
dementsprechend Arbeitskräfte sowohl bei der Verwaltung als auch in der Ausführung
bei der Wirtschaftsbetriebe Eschweiler GmbH.