Betreff
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen im Jahr 2016
Vorlage
347/15
Art
Beschlussfassung öffentlich

Der Rat der Stadt Eschweiler stimmt der Durchführung von vier verkaufsoffenen Sonntagen, jeweils für das gesamte Stadtgebiet, im Jahr 2016 zu.

 

Die als Anlage 3 beigefügte „Ordnungsbehördliche Verordnung über die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen im Jahr 2016“ wird erlassen.

 


 

Der City Management Eschweiler e.V. plant für 2016 wiederum die Durchführung von drei besonderen Wochen-enden und eines Weihnachtsmarktes. Es handelt sich um folgende Termine und Anlässe:

           

            15. – 17. April 2016       – Stadtfest in Blüten und Farben,

            02. –  04.Sept. 2016      – Stadtfest mit Inde- und Autoschau sowie „Eschweiler, aber sicher“,

            04. –  06. Nov. 2016      – Stadtfest „Tag des Eschweiler Karnevals“,

            09. – 18.Dez.2016         – Weihnachtsmarkt.

 

Von dort wurde beantragt, die Zustimmung des Rates der Stadt Eschweiler zur Durchführung von verkaufs-offenen Sonntagen am 17. April, 04. September, 06. November und 18. Dezember 2016 einzuholen.

 

Rechtliche Betrachtung:

 

Für die Zulässigkeit der Sonntagsöffnung von so genannten Verkaufsstellen (Ladengeschäfte und Verkaufs-stände) ist formal der Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung gem. § 6 Abs. 4 Ladenöffnungsgesetz NRW in der ab 18.05.2013 geltenden Fassung erforderlich. An jährlich höchstens vier Sonn- oder Feiertagen (auf die jeweilige Verkaufsstelle bezogen) dürfen einzelne Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen geöffnet sein.

 

Von dieser Regelung sind ausgenommen die stillen Feiertage, Oster- und Pfingstsonntag, drei Adventssonntage, erster und zweiter Weihnachtsfeiertag sowie der 1. Mai, der 3. Oktober und der 24. Dezember, wenn diese auf einen Sonntag fallen. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist stets auch auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen.

 

Sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für die Freigabe der beantragten verkaufsoffenen Sonntage sind erfüllt; vor allen Dingen kollidieren die gewünschten Termine und Zeiten nicht mit den erwähnten Einschränkungen. Auch die vorgeschriebene Koppelung der Sonntagsladenöffnung mit Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen wird bei den vier Gelegenheiten eingehalten.

 

Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange:

 

Nach dem Ladenöffnungsgesetz sollen vor Erlass einer Verordnung zur Freigabe von verkaufsoffenen Sonn-tagen die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, die Kirchen sowie die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer angehört werden. Diese Institutionen wurden am 30.09.2015 entsprechend angeschrieben und um Rückäußerung gebeten. Sollte aufgrund dessen eine Stellungnahme nicht abgegeben werden, werde von einer unveränderten Grundsatzhaltung gegenüber den Vorjahren ausgegangen.

 

Zwei Stellungnahmen sind eingegangen und als Anlagen 1 und 2 beigefügt. Weitere Rückäußerungen liegen nicht vor. Dabei wurde für das Stadtfest im April noch vom ursprünglich geplanten Wochenende 08. – 10. April 2016 ausgegangen, das aber auf Wunsch des CiMa auf das obige Datum verlegt wurde. Die beiden Institutionen, die zurückgeschrieben haben, wurden über diese Verschiebung informiert; Bedenken zum geänderten Termin wurden nicht erhoben.


  keine


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