Der Rat der Stadt
Eschweiler stimmt der Durchführung von vier verkaufsoffenen Sonntagen, jeweils
für das gesamte Stadtgebiet, im Jahr 2016 zu.
Die als Anlage 3
beigefügte „Ordnungsbehördliche Verordnung über die Freigabe von
verkaufsoffenen Sonntagen im Jahr 2016“ wird erlassen.
Der City Management
Eschweiler e.V. plant für 2016 wiederum die Durchführung von drei besonderen
Wochen-enden und eines Weihnachtsmarktes. Es handelt sich um folgende Termine
und Anlässe:
15. – 17. April 2016 – Stadtfest in Blüten und Farben,
02. – 04.Sept. 2016 – Stadtfest mit Inde- und Autoschau sowie „Eschweiler, aber
sicher“,
04. – 06. Nov. 2016 –
Stadtfest „Tag des Eschweiler Karnevals“,
09. – 18.Dez.2016 – Weihnachtsmarkt.
Von dort wurde
beantragt, die Zustimmung des Rates der Stadt Eschweiler zur Durchführung von
verkaufs-offenen Sonntagen am 17. April, 04. September, 06. November und 18.
Dezember 2016 einzuholen.
Rechtliche
Betrachtung:
Für die Zulässigkeit
der Sonntagsöffnung von so genannten Verkaufsstellen (Ladengeschäfte und
Verkaufs-stände) ist formal der Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung gem.
§ 6 Abs. 4 Ladenöffnungsgesetz NRW in der ab 18.05.2013 geltenden Fassung
erforderlich. An jährlich höchstens vier Sonn- oder Feiertagen (auf die
jeweilige Verkaufsstelle bezogen) dürfen einzelne Verkaufsstellen bis zur Dauer
von fünf Stunden aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder
ähnlichen Veranstaltungen geöffnet sein.
Von dieser Regelung
sind ausgenommen die stillen Feiertage, Oster- und Pfingstsonntag, drei
Adventssonntage, erster und zweiter Weihnachtsfeiertag sowie der 1. Mai, der 3.
Oktober und der 24. Dezember, wenn diese auf einen Sonntag fallen. Bei der
Festsetzung der Öffnungszeiten ist stets auch auf die Zeit des
Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen.
Sämtliche
gesetzlichen Voraussetzungen für die Freigabe der beantragten verkaufsoffenen
Sonntage sind erfüllt; vor allen Dingen kollidieren die gewünschten Termine und
Zeiten nicht mit den erwähnten Einschränkungen. Auch die vorgeschriebene
Koppelung der Sonntagsladenöffnung mit Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen
Veranstaltungen wird bei den vier Gelegenheiten eingehalten.
Beteiligung von
Trägern öffentlicher Belange:
Nach dem
Ladenöffnungsgesetz sollen vor Erlass einer Verordnung zur Freigabe von
verkaufsoffenen Sonn-tagen die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und
Wirtschaftsverbände, die Kirchen sowie die jeweilige Industrie- und
Handelskammer und die Handwerkskammer angehört werden. Diese Institutionen
wurden am 30.09.2015 entsprechend angeschrieben und um Rückäußerung gebeten.
Sollte aufgrund dessen eine Stellungnahme nicht abgegeben werden, werde von
einer unveränderten Grundsatzhaltung gegenüber den Vorjahren ausgegangen.
Zwei Stellungnahmen sind eingegangen und als Anlagen 1 und 2 beigefügt. Weitere Rückäußerungen liegen nicht vor. Dabei wurde für das Stadtfest im April noch vom ursprünglich geplanten Wochenende 08. – 10. April 2016 ausgegangen, das aber auf Wunsch des CiMa auf das obige Datum verlegt wurde. Die beiden Institutionen, die zurückgeschrieben haben, wurden über diese Verschiebung informiert; Bedenken zum geänderten Termin wurden nicht erhoben.
keine
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