Betreff
Stellplatzablösesatzung der Stadt Eschweiler über die Festlegung der Gemeindegebietsteile und die Höhe des Geldbetrages nach § 51 Abs. 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Landesbauordnung -BauO NRW - Bezug: Satzung vom
Vorlage
342/15
Art
Beschlussfassung öffentlich

 

Die als Anlage beigefügte Stellplatzablösesatzung der Stadt Eschweiler über die Festlegung der Gemeindegebietsteile und die Höhe des Geldbetrages nach § 51 Abs. 5 BauO NRW wird beschlossen.


 

Der Rat der Stadt Eschweiler hat in seiner Sitzung am 11.12.2002 die Neufassung der Stellplatzablösesatzung beschlossen.

 

Grund dieser Satzungsänderung war die Neuordnung der Gebietszonen und die Höhe der in den Gebietszonen zu erhebenden Ablösesummen, um so den Investoren eher den Anreiz für die Sanierung und Umnutzung von leer stehenden Objekten zu geben.

 

Durch die Reduzierung der Ablösesumme und Unterteilung in Neubauvorhaben und Nutzungsänderungen wurde eine erhebliche Reduzierung der Höhe des Geldbetrages für einen Stellplatz geschaffen. Diese Reduzierung erhöhte die Bereitschaft von Investoren, fehlende Stellplätze abzulösen und eine bisher verschobene Sanierung des Objektes in Angriff zu nehmen (z.B. Eckhaus Grabenstraße/Englerthstraße).

 

Mit Vorlage Nr. 254/05 wurde dem Planungs-, Umwelt und Bauausschuss in seiner Sitzung vom 19.10.2005 der Erfahrungsbericht zur Kenntnis gegeben. Hierbei war zu erkennen, dass sich die Änderung der Satzung positiv auf das Investitionsverhalten ausgewirkt hat.

 

Gemäß § 3 der Satzung vom 12.11.2010, beschlossen durch den Rat der Stadt Eschweiler in seiner Sitzung am 10.11.2010, tritt diese am 31.12.2015 außer Kraft. Die Befristung wurde seinerzeit aufgenommen, um je nach Ergebnis des Erfahrungsberichtes bzw. bei veränderten Grundlagen der Stellplatzablösesummen eine Anpassung vorzunehmen.

 

Seit Neuaufstellung der Satzung haben sich die zugrunde gelegten Grundstückswerte und Baukosten für die Errichtung eines Stellplatzes nicht wesentlich verändert. Aus diesem Grunde ist eine Änderung der im Jahre 2002 festgelegten Ablösebeträge und Gebietszonen nicht erforderlich. Insofern soll die Satzung inhaltlich unverändert bleiben. Beim jetzigen Satzungsbeschluss sollte wiederum eine Befristung vorgesehen werden.

 

Es ergeben sich in der Satzung folgende Änderungen:

 

bisher

neu

§ 3

Diese Satzung tritt am 31.12.2015 außer Kraft

§ 3

Diese Satzung tritt am 31.12.2020 außer Kraft

§ 4

Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.

 

§ 4

Diese Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft.

 

 

 

 


keine

 


keine