a) Wahl
eines Beigeordneten (Stadtkämmerer)
Auf Grund des § 71 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in seiner derzeitigen Fassung wird der Bewerber
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für den Zeitraum von 8 Jahren zum
Beigeordneten (Stadtkämmerer) gewählt.
b) Beschlussfassung
über Zeitpunkt der Ernennung/Besoldung pp.
Die Ernennung erfolgt
zum nächstmöglichen Zeitpunkt, frühestens zum 01.08.2014. Der Vorgenannte wird zu diesem Zeitpunkt in eine freie
Beamtenplanstelle der Besoldungsgruppe B 2 ÜBesG NRW eingewiesen und erhält die Dienstbezüge dieser
Besoldungsgruppe.
Auf Grund der §§ 5 und 6
der Eingruppierungsverordnung – EingrVO – in ihrer derzeitigen Fassung wird dem Vorgenannten mit dem Zeitpunkt des
Dienstantritts eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 134,67 € gewährt.
Gemäß §§ 2 und 4
Bundesumzugskostengesetz (BUKG) in Verbindung mit dem Landesumzugskostengesetz (LUKG) wird eine Zusage zur
Übernahme der Umzugskosten erteilt.
a) Wahl eines Beigeordneten (Stadtkämmerer)
Die Wahlzeit des
bisherigen Ersten Beigeordneten und Stadtkämmerers Manfred Knollmann endet mit Ablauf des 31.07.2014. Er scheidet
dann aus dem Beamtenverhältnis bei der Stadt Eschweiler aus.
Gemäß Beschluss des
Rates in seiner Sitzung vom 09.10.2013 – Vorlagen-Nr. 287/13 – wurde die Stelle zur Neubesetzung – Beigeordnete/r
(Kämmerer/in) – ausgeschrieben in
- Gesamtausgabe der
Aachener Zeitung
- Kommunalpolitische
Blätter
- Demokratische Gemeinde
- Städte- und
Gemeinderat
Darüber hinaus ist in
den Internetseiten der Stadt Eschweiler ein entsprechender Hinweis aufgenommen worden.
Es gingen insgesamt 7
Bewerbungen ein.
Mit Schreiben vom
18.12.2013 erhielten die Mitglieder des Rates der Stadt Eschweiler die
vollständigen Bewerbungsunterlagen
aller Bewerber (in Fotokopie) zur Kenntnisnahme und Entscheidungsfindung.
Die Wahl des
Beigeordneten erfolgt gemäß § 71 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein- Westfalen (GO NRW)
durch den Stadtrat. Die Amtszeit beträgt 8 Jahre.
Die Voraussetzungen des
§ 71 Abs. 3 GO NRW sind erfüllt.
Wahlverfahren:
Die Wahl erfolgt
entsprechend der im § 50 Abs. 2 GO NRW getroffenen Regelung. Wenn niemand widerspricht, wird die Wahl durch offene
Abstimmung vollzogen, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die
mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nein- Stimmen gelten als gültige Stimmen.
Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden
höchsten Stimmzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die
meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los.
b) Zeitpunkt der Ernennung/Besoldung pp.
Die Ernennung erfolgt
zum nächstmöglichen Zeitpunkt, frühestens zum 01.08.2014. Der Vorgenannte wird zu diesem Zeitpunkt in eine freie
Beamtenplanstelle der Besoldungsgruppe B 2 ÜBesG NRW eingewiesen und erhält Dienstbezüge dieser Besoldungsgruppe.
Im Hinblick auf eine
nach der Stellenausschreibung erwartete Wohnsitzverlagerung nach Eschweiler wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen,
dem Gewählten eine Umzugskostenzusage nach §§ 2 und 4 Bundesumzugskostengesetz (BUKG) in Verbindung mit dem
Landesumzugskostengesetz (LUKG) zu
erteilen.
Darüber hinaus ist auch
eine Regelung zur Gewährung einer Aufwandsentschädigung nach der Eingruppierungsverordnung zu
treffen.
Hinsichtlich des
Geschäftsbereiches des zu wählenden Beigeordneten (Stadtkämmerer) ergeben sich zum bestehenden
Dezernatsverteilungsplan keine Veränderungen. Eine Änderung der Geschäftsverteilung bleibt jedoch
vorbehalten.
In Folge des Ausscheidens des Ersten Beigeordneten und Stadtkämmerers Manfred Knollmann mit Ablauf des 31.07.2014 bleibt diese personelle Maßnahme in sich kostenneutral, jedoch zuzüglich evtl. zu gewährender Umzugskosten.
Die personellen Auswirkungen ergeben sich aus dem o.a. Sachverhalt.