Gemäß § 83 Abs. 2 GO
NRW in Verbindung mit § 9 Ziffer 2 der Haushaltssatzung der Stadt Eschweiler
wird der überplanmäßigen Aufwendung für das Haushaltsjahr 2015 bei
Produkt 063610101 –
Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege - ,
Sachkonto 53320100 –
Tagespflege gem. § 23 SGB VIII
Kostenstelle
51000000 - Jugendamt
in Höhe von 140.000,00 € zugestimmt.
Seit dem 01. 08. 2013 hat ein Kind ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zum vollendeten dritten Lebensjahr einen einklagbaren Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege (§ 24 Abs. 2 SGB VIII). Anspruchsinhaber ist das Kind, in der Regel vertreten durch seine Eltern. Der Anspruch richtet sich an den örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§§ 85, 86 SGB VIII).
Die Betreuungsformen Kindertageseinrichtung und Kindertagespflege werden für Kinder im Alter unter drei Jahren als gleichrangige Förderangebote angesehen.
Die Kindertagespflege, die im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes Eschweiler qualitativ und quantitativ gut aufgestellt ist, hat durch Inkrafttreten des Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz ab dem vollendeten ersten Lebensjahr zum 01.08.2013 an Bedeutung gewonnen.
Im SGB VIII ist für die Kindertagespflege eine „leistungsgerechte Vergütung“ verbindlich festgeschrieben. Unter Bezug auf die Beschlussfassung zur VV 391/14 durch den Jugendhilfeausschuss stellt sich die Höhe der Geldleistungen seit dem 01.08.2015 wie folgt dar:
|
Wochenstunden |
neu |
1 |
über 10 und bis 15 Std.* |
290,00 € |
2 |
über 15 und bis 20 Std. |
390,00 € |
3 |
über 20 und bis 25 Std. |
490,00 € |
4 |
über 25 und bis 30 Std. |
585,00 € |
5 |
über 30 und bis 35 Std. |
685,00 € |
6 |
über 35 und bis 40 Std. |
780,00 € |
7 |
über 40 und bis 45 Std. |
880,00 € |
*nur für kombinierte Betreuung in Kindertageseinrichtung
bzw. Schule und Kindertagespflege.
Auf Grundlage des Beschlusses zur VV 391/14 wurde der Haushaltsansatz 2015 von 1.000.000,00 € auf 1.186.000,00 € erhöht. Hierbei wurde bei einer Erhöhung des Geldbetrages von 4,00 € auf 4,50 € und einer Erhöhung von 4 auf 4,35 Wochen pro Monat von jährlichen Mehraufwendungen von rund 446.300,00 € bei einer kalkulatorischen Fallzahl von 180 Tagespflegekindern ausgegangen. Für die Monate August bis Dezember 2015 ergab sich aufgrund dieser Berechnung eine Erhöhung um 186.000,00 €.
Bei der Berechnung zur VV 391/14 wurde aufgrund von Erfahrungswerten aus Vorjahren von folgenden Stundenbelegungen ausgegangen:
|
Wochenstunden |
Anzahl Kinder Plan VV 391/14 |
1 |
über 10 und bis 15 Std.* |
20 |
2 |
über 15 und bis 20 Std. |
11 |
3 |
über 20 und bis 25 Std. |
28 |
4 |
über 25 und bis 30 Std. |
37 |
5 |
über 30 und bis 35 Std. |
52 |
6 |
über 35 und bis 40 Std. |
11 |
7 |
über 40 und bis 45 Std. |
21 |
Insgesamt 180
Aktuell stellt sich die tatsächliche durchschnittliche Stundenbelegung
für das Jahr 2015 jedoch wie folgt dar:
|
Wochenstunden |
Anzahl Kinder Stand 25.09.2015 |
1 |
über 10 und bis 15 Std.* |
12 |
2 |
über 15 und bis 20 Std. |
10 |
3 |
über 20 und bis 25 Std. |
18 |
4 |
über 25 und bis 30 Std. |
17 |
5 |
über 30 und bis 35 Std. |
71 |
6 |
über 35 und bis 40 Std. |
15 |
7 |
über 40 und bis 45 Std. |
42 |
Insgesamt
185
Beim Vergleich der Tabellen ist zu erkennen, dass eine Verschiebung der
Stundenbelegung von den niedrigeren Stundenbelegungen zu den höheren
Stundenbelegungen zu verzeichnen ist. Gerade im Bereich der „über 30 und bis 35
Std.“ sowie der „über 40 und bis 45 Std.“ ist ein hoher Zuwachs erfolgt. Diese
Tendenz ist für das komplette Jahr 2015 zu verzeichnen.
Unter Berücksichtigung dieser Verschiebung der Stundenbelegung auf die
Höhe der laufenden Geldleistungen (vgl. Punkt 4.1. Richtlinien des Jugendamtes
der Stadt Eschweiler zur Kindertagespflege (RL)) inkl.
-
der
Beiträge für die Anerkennung einer Förderleistung (vgl. Punkt 1.2.3. RL)
-
der
hälftigen Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen
Alterssicherung (vgl. Punkt 4.4. RL),
-
der hälftigen
Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und
Pflegeversicherung (vgl. Punkt 4.5. RL)
-
der
Beiträge zu einer Unfallversicherung (vgl. Punkt 4.6. RL) sowie
-
der
Erstattung der nachgewiesenen Eingewöhnungsstunden (vgl. Punkt 5.1. RL)
werden nunmehr für das Haushaltsjahr 2015 Mittel i.H.v. insgesamt
1.326.000,00 € benötigt.
Produkt 063610101 – Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege
Kostenstelle 51000000 – Jugendamt
Sachkonto 53320100 – Tagespflege gem. § 23 SGB VIII
Haushaltsansatz |
1.186.000,00 Euro |
./. Anordnungen (Buchungsstand 18.09.2015) |
931.387,94 Euro |
Noch verfügbar |
254.612,06 Euro |
Absehbarer Bedarf |
394.612,06 Euro |
Noch bereitzustellende Mittel |
140.000,00 Euro |
Im Rahmen des Jahresabschlusses 2014 wurden im Bereich des Amtes 51 Rückstellungen in Höhe von 1.567.400,00 € gebildet. Hierbei handelte es sich im Wesentlichen um Rückstellungen von Kostenerstattungen an andere Jugendhilfeträger. Grundlage für diese Kostenerstattungen sind die §§ 89 ff. SGB VIII. Die Kostenerstattung hängt von verschiedenen Kriterien ab. In den meisten Fällen ist der gewöhnliche Aufenthalt der Eltern bzw. eines Elternteils maßgeblich. Sofern zum Beispiel ein maßgeblicher Elternteil in einen anderen Zuständigkeitsbereich umzieht oder auch aufgrund eines richterlichen Beschlusses sich eine Änderung der Personensorge ergibt, ist eine erneute Zuständigkeitsprüfung erforderlich, wodurch sich die Zuständigkeit eines anderen Jugendhilfeträgers ergeben kann. Weder die Zahl der Fälle noch die Höhe der Kostenerstattungen an andere Träger lassen sich somit nicht genau vorhersehen.
Nach aktuellen Erkenntnissen werden die gebildeten Rückstellungen nicht in voller Höhe in Anspruch genommen. Insoweit kann zur Deckung des o.a. Mittelbedarfs der Ertrag aus der Herabsetzung von Rückstellungen herangezogen werden (Produkt 063630101, Sachkonto 45820000).
Gemäß § 83 Abs. 2 GO NRW bedürfen überplanmäßige Aufwendungen und
Auszahlungen der vorherigen Zustimmung des Rates, wenn sie erheblich sind.
Entsprechend den Festsetzungen in § 9 Ziffer 2 der Haushaltssatzung der Stadt Eschweiler für das Haushaltsjahr 2015 gelten über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen als erheblich im Sinne des § 83 Abs. 2 GO NRW, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 50.000,00 Euro überschreiten.
keine