Betreff
Aufhebung von gemeinschaftlichen Angelegenheiten in der Gemarkung Dürwiß, Flur 4 Nr. 1232 tlw., "Sebastianusstraße - von Karl-Arnold-Straße bis Ende -", Bereich Bebauungsplan 252 - Neue Höfe Dürwiß Sebastianusstraße -;
hier: Erlass einer Satzung
Vorlage
270/15
Art
Beschlussfassung öffentlich

Der Erlass der Satzung über die Aufhebung von gemeinschaftlichen Angelegenheiten in der Gemarkung Dürwiß, Flur 4 Nr. 1232 tlw., "Sebastianusstraße - von Karl-Arnold-Straße bis Ende -", Bereich Bebauungsplan 252 - Neue Höfe Dürwiß Sebastianusstraße - wird beschlossen.

Der Satzungsentwurf ist Bestandteil des Beschlusses.

Gemäß § 2 des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten (GemAnG) vom 09.04.1956 (GV. NW. 1956 S. 134/GS. NW. S. 740) in der derzeit gültigen Fassung ist die Zustimmung zum Erlass der Satzung bei der Aufsichtsbehörde einzuholen. 

 


Der Rat der Stadt Eschweiler hat in seiner Sitzung am 28.04.2015 (VV 120/15) beschlossen, die öffentliche Bekanntmachung der Absicht auf Aufhebung der auf der Wegeparzelle Gemarkung Dürwiß, Flur 4 Nr. 1232 tlw., „Sebastianusstraße – von Karl-Arnold-Straße bis Ende -“, Bereich Bebauungsplan 252 – Neue Höfe Dürwiß Sebastianusstraße - ruhenden Festsetzungen durch Erlass einer Satzung gemäß § 2 des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten (GemAnG) vom 09.04.1956 (GV. NW. 1956 S. 134/GS. NW. S. 740), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16.03.2010 (GV. NRW. S. 198) zu veranlassen.

 

Die Wegeparzelle Flur 4 Nr. 1232 tlw. (alt: 71 und 250) ist im Rezess über die Umlegungssache - D 49 - aus dem Jahre 1913/14 und der Flurbereinigung Dürwiß-Lohn DL 91 aus dem Jahre 1957/58 entstanden und als Wirtschaftsweg und öffentlicher Fußweg von Dürwiß nach Weisweiler ausgewiesen.

Die vorgenannte Parzelle liegt im Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes 252 – Neue Höfe Dürwiß Sebastianusstraße -. Für die Realisierung des Bebauungsplanes, der die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes vorsieht, ist es erforderlich, die vorgenannte Wegeparzelle einzuziehen.

 

Die Wegeparzelle wird im Bebauungsplan 252 – Neue Höfe Dürwiß Sebastianusstraße – als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt und soll nach endgültiger Herstellung gemäß § 6 des Straßen– und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) für den öffentlichen Verkehr gewidmet werden.

 

Die Absicht der Einziehung wurde aufgrund des Ratsbeschlusses vom 28.04.2015 im Amtsblatt der Stadt Eschweiler Nr. 9 vom 05.05.2015 öffentlich bekannt gemacht, um vor dem Erlass der Aufhebungssatzung (Satzungsentwurf siehe Anlage 1) den Beteiligten aus dem o. a. Auseinandersetzungsverfahren  - und deren Rechtsnachfolgern - Gelegenheit zu geben, sich zu der beabsichtigten Rechtsänderung zu äußern.

 

Weiter wurden die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen -Kreisstelle Aachen- sowie die Bezirksregierung Köln, Dienstgebäude Aachen, Dezernat 33 – Ländliche Entwicklung, Bodenordnung um Stellungnahme zu der beabsichtigten Einziehung gebeten.

 

Die Bezirksregierung Köln teilte hierzu mit Schreiben vom 08.05.2015 mit, dass gegen die Wegeeinziehung aus Sicht der von dort zu vertretenden Belangen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung keine Bedenken vorzubringen seien.

 

Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Aachen, teilte am 03.06.2015 ebenfalls mit, dass keine Bedenken gegen die vorgesehene Einziehung bestehen.

 

Die Einwendungsfrist endete am 05.07.2015. Innerhalb dieser Frist wurden Einwendungen nicht erhoben.

 

Es wird daher vorgeschlagen, den Erlass der Satzung in der Fassung des als Anlage 1) beigefügten Entwurfes zu beschließen.

 

 


Keine.

 


Keine.