Betreff
Novellierung des § 27 Gemeindeordnung NRW
Vorlage
034/14
Art
Kenntnisgabe öffentlich

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

 


 

Das Gesetz zur Weiterentwicklung der politischen Partizipation in den Gemeinden und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften (Novellierung des § 27 GO NRW), wurde am 18.12.2013 vom Landtag verabschiedet.

 

Mit den jetzigen Änderungen sollen das Zusammenwirken der gewählten Migrantenvertreter/innen und der Ratsmitglieder sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Arbeit der Integrationsgremien verbessert werden.

 

Übersicht über die wichtigsten Änderungen:

 

  1. Integrationsrat als einziges Organisationsmodell des Gremiums

Im Hinblick auf die Zielsetzung eines gleichberechtigten Miteinanders von Migrantenvertretern und Ratsmitgliedern wird die Anregung des Landesintegrationsrates aufgegriffen, zukünftig den Integrationsrat als einziges Organisationsmodell in dem § 27 Gemeindeordnung NRW vorzusehen.

 

  1. Abschaffung des Integrationsausschusses

Der Verzicht auf die Möglichkeit, Interrationsausschüsse zu bilden, führt nicht nur zu einer Vereinheitlichung der Integrations- und Migrationsarbeit, sondern gewährleistet insbesondere, dass in den Gemeinden künftig nur noch Gremien existieren, in denen die gewählten Migrantenvertreter in der Mehrheit sind.

 

  1. Ausweitung des Kreises der Wahlberechtigten für den Integrationsrat

Die Wahlberechtigung besteht bislang für die Personengruppe Eingebürgerte, (unter anderem Deutschen mit Zuwanderungsgeschichte, auch wenn sie Mehrstaater sind), aber nur dann, wenn die deutsche Staatangehörigkeit frühestens 5 Jahre vor dem Tag der Wahl erworben worden ist. Das Gesetz beinhaltet keine derartige Frist mehr.

 

  1. Wahl zum Integrationsrat am Tag der Kommunalwahl

Die Wahl zum Integrationsrat findet zukünftig am Tag der Kommunalwahl statt. Dieses wichtige integrationspolitische Signal soll sich positiv auf die Wahlbeteiligung auswirken und zu einer Kostenersparnis sowie zu einer erleichterten Organisation führen.

 

  1. Regelung einer Stellvertretung

Auf Grund eines festgestellten praktischen Bedürfnisses wird zukünftig eine Stellvertretung sowohl von gewählten Migrantenvertretern als auch von Ratsmitgliedern zugelassen.

 

  1. Verfügung über Haushaltsmittel

Der Rat kann nach Anhörung des Integrationsrates den Rahmen festlegen, innerhalb dessen der Integrationsrat über ihm vom Rat zugewiesene Haushaltsmittel entscheiden kann. Der neu zu wählende Integrationsrat kann für die umzusetzenden Integrationsaufgaben Mittel veranschlagen, die durch den Rat beschlossen werden.

 

  1. Zuständigkeit in Absprache mit dem Rat

Im Sinne einer verbesserten Kooperation bestimmt Absatz 8 Satz 1 des Gesetzes, dass sich Rat und Integrationsrat darüber abstimmen sollen, welche Themen und Aufgaben der Integration in der Gemeinde anstehen. Durch diese Abstimmung soll das gegenseitige Einbinden in Entscheidungsprozesse gefördert und sichergestellt werden, ohne dass eine Eingrenzung des Betätigungsfeldes erfolgt. Unabhängig von dieser Abstimmung kann sich der Integrationsrat weiterhin mit allen Angelegenheiten der Gemeinde befassen. 

 

 

Synopse § 27 Gemeindeordnung NRW:    

 

 

Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 ( GV. NRW. S. 564), wird wie folgt geändert:

 

 

§ 27

Integration (alt)

 

(1) In einer Gemeinde, in der mindestens 5.000 ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung haben, ist ein Integrationsrat zu bilden.

In einer Gemeinde, in der mindestens 2.000 ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung haben, ist ein Integrationsrat zu bilden, wenn mindestens 200 Wahlberechtigte gemäß Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 es beantragen.

In anderen Gemeinden kann ein Integrationsrat gebildet werden.

Der Integrationsrat wird gebildet, in dem die Mitglieder nach Absatz 2 Satz 1 gewählt werden und die vom Rat nach Absatz 2 Satz 3 bestellten Ratsmitglieder hinzutreten.

Anstelle eines Integrationsrates kann durch Beschluss des Rates ein beratender Ausschuss entsprechend § 58 (Integrationsausschuss) gebildet werden.

Der Integrationsausschuss besteht aus den vom Rat bestellten Mitgliedern und den Mitgliedern, die nach den Regeln des Absatzes 2 Satz 1 gewählt werden.

Die Zahl der nach Absatz 2 Satz 1 gewählten Mitglieder des Integrationsausschusses darf die Zahl der Ratsmitglieder nicht erreichen.

Sollen dem Integrationsausschuss auch vom Rat bestellte sachkundige Bürger (§ 58 Absatz 3) angehören, so muss die Zahl der Ratsmitglieder die Zahl aller anderen stimmberechtigten Mitglieder übertreffen.

Zur Bildung des Integrationsausschusses bestellt der Rat nach Maßgabe des § 50 Absatz 3 die Ratsmitglieder.

Die nach Absatz 2 Satz 1 gewählten Mitglieder treten hinzu.

Im Integrationsausschuss haben Ratsmitglieder und die nach Absatz 2 Satz 1 gewählten Mitglieder gleiche Rechte.

Der Integrationsausschuss ist nur beschlussfähig, wenn die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder die Zahl der anwesenden anderen stimmberechtigten Mitglieder übersteigt.

(2) In allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl werden für die Dauer der Wahlperiode des Rates die Mitglieder nach Listen oder als Einzelbewerber gewählt.

Die Wahl der Mitglieder findet spätestens innerhalb von sechzehn Wochen nach dem Beginn der Wahlperiode des Rates statt.

Für den Integrationsrat bestellt der Rat aus seiner Mitte die weiteren Mitglieder.
Nach Ablauf der Wahlperiode üben die bisherigen Mitglieder und Ratsmitglieder im Integrationsrat oder im Integrationsausschuss ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt eines neugewählten Integrationsrates oder Integrationsausschusses weiter aus, es sei denn, der Rat hat nach Absatz 1 Satz 3 beschlossen, künftig keinen Integrationsrat oder Integrationsausschuss zu bilden.

 

 

(3) Wahlberechtigt sind
1. Ausländer,
2. Deutsche,
wenn die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 3 Absatz 1 Nummern 2, 3, 4, 4a und 5 des Staatsangehörigkeitsgesetzes frühestens fünf Jahre vor dem Tag der Wahl erworben worden ist.

Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
1. 16 Jahre alt sein,
2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
3. mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.

Wahlberechtigte Personen nach Satz 1 Nummer 2 müssen sich bis zum zwölften Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Sie haben den Nachweis über die Wahlberechtigung zu führen.

 

 

 

 

 

(4) Nicht wahlberechtigt sind
1. Ausländer,
a) auf die das Aufenthaltsgesetz nach seinem § 1 Absatz 2, Nummern 2 und 3 keine Anwendung findet,
b) die Asylbewerber sind,

2. Deutsche,
die nicht von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 erfasst sind.

 

 

(5) Wählbar sind mit Vollendung des 18. Lebensjahres alle wahlberechtigten Personen nach Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 und 2 sowie alle Bürger.

Darüber hinaus muss die Person am Wahltag

1. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und

2. seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.

 

(6) Bei der Feststellung der Zahl der ausländischen Einwohner nach Absatz 1 lässt die Gemeinde die in Absatz 4 Nummer 1 bezeichneten Ausländer sowie die Personen, die neben einer ausländischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, außer Betracht.

 

(7) Für die Rechtsstellung der nach Absatz 2 Satz 1 gewählten Mitglieder gelten die §§ 30, 31, 32 Absatz 2, 33, 43 Absatz 1, 44 und 45 mit Ausnahme des Absatzes 4 Nummer 1 entsprechend.

Der Integrationsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter.

Der Integrationsausschuss wählt aus seiner Mitte ein Ratsmitglied zu seinem Vorsitzenden sowie ein oder mehrere Ratsmitglieder zu Stellvertretern.

Der Integrationsrat oder der Integrationsausschuss regelt seine inneren Angelegenheiten durch eine Geschäftsordnung.

 

(8) Der Integrationsrat oder Integrationsausschuss kann sich mit allen Angelegenheiten der Gemeinde befassen. Auf Antrag des Integrationsrates oder Integrationsausschussses ist eine Anregung oder Stellungnahme des Integrationsrates oder Integrationsausschussses dem Rat, einer Bezirksvertretung oder einem Ausschuss vorzulegen. Der Vorsitzende des Integrationsrates oder Integrationsausschussses oder ein anderes vom Integrationsrat oder Integrationsausschuss benanntes Mitglied ist berechtigt, bei der Beratung dieser Angelegenheit an der Sitzung teilzunehmen; auf sein Verlangen ist ihm dazu das Wort zu erteilen.

 

(9) Der Integrationsrat oder Integrationsausschuss soll zu Fragen, die ihm vom Rat, einem Ausschuss, einer Bezirksvertretung oder vom Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen.

 

(10) Dem Integrationsrat oder Integrationsausschuss sind die zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.

 

 

 

 

(11) Für die Wahl zum Integrationsrat und Integrationsausschuss nach Absatz 2 Satz 1 gelten die §§ 2, 5 Absatz 1, §§ 9 bis 13, 24 bis 27, 29, 30, 34 bis 46, 47 Satz 1 und § 48 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Das für Inneres zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung das Nähere über den Wahltag, die Wahlvorschläge sowie weitere Einzelheiten über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl sowie über die Wahlprüfung regeln.

 

§ 27

Integration (neu)

 

a) Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:

„(1) In einer Gemeinde, in der mindestens 5 000 ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung haben, ist ein Integrationsrat zu bilden.

In einer Gemeinde, in der mindestens 2 000 ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung haben, ist ein Integrationsrat zu bilden, wenn mindestens 200 Wahlberechtigte gemäß Absatz 3 Satz 1 es beantragen.

In anderen Gemeinden kann ein Integrationsrat gebildet werden.

Der Integrationsrat wird gebildet, indem die Mitglieder nach Absatz 2 Satz 1 gewählt werden und die vom Rat nach Absatz 2 Satz 4 bestellten Ratsmitglieder hinzutreten. Die Zahl der nach Absatz 2 Satz 1 zu wählenden Mitglieder muss die Zahl der nach Absatz 2 Satz 4 zu bestellenden Ratsmitglieder übersteigen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(2) In allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl werden für die Dauer der Wahlperiode des Rates die Mitglieder nach Listen oder als Einzelbewerber gewählt. Für die Mitglieder nach Listen und die Einzelbewerber können Stellvertreter gewählt werden.

Die Wahl der Mitglieder findet am Tag der Kommunalwahl statt; in den Fällen des Absatz 1 Satz 2 und 3 ist auch eine spätere Wahl zulässig.

Für den Integrationsrat bestellt der Rat aus seiner Mitte die weiteren Mitglieder. Die Bestellung von Stellvertretern ist zulässig.

Nach Ablauf der Wahlperiode üben die bisherigen Mitglieder und Ratsmitglieder im Integrationsrat  ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt eines neugewählten Integrationsrates weiter aus, es sei denn, der Rat hat nach Absatz 1 Satz 3 beschlossen, künftig keinen Integrationsrat zu bilden.

 

(3) Wahlberechtigt ist, wer

1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des  Grundgesetzes ist,

2. eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,

3. die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder

4. die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458), erworben hat.

Darüber hinaus muss die Person am Wahltag

1. 16 Jahre alt sein,

2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und

3. mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.

Wahlberechtigte Personen nach Satz 1 Nummern 3 und 4 müssen sich bis zum zwölften Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen.

 

(4) Nicht wahlberechtigt sind Ausländer

1. auf die das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I S. 1555), nach seinem § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 keine Anwendung findet oder

2. die Asylbewerber sind.“

 

b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Nummern 1 und 2“ gestrichen.

 

 

 

 

 

 

 

c) In Absatz 6 wird die Angabe „Nummer 1“ gestrichen.

 

 

 

 

 

d) Die Absätze 7 bis 10 werden wie folgt gefasst:

„(7) Für die Rechtsstellung der nach Absatz 2 Satz 1 gewählten Mitglieder gelten die §§ 30, 31, 32 Absatz 2, 33, 43 Absatz 1, 44 und 45 mit Ausnahme des Absatzes 5 Nummer 1 entsprechend.

Der Integrationsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter.

Der Integrationsrat regelt seine inneren Angelegenheiten durch eine Geschäftsordnung.

 

 

 

 

(8) Rat und Integrationsrat sollen sich über die Themen und Aufgaben der Integration in der Gemeinde abstimmen. Der Integrationsrat kann sich darüber hinaus mit allen Angelegenheiten der Gemeinde befassen. Auf Antrag des Integrationsrates ist eine Anregung oder Stellungnahme des Integrationsrates dem Rat, einer Bezirksvertretung oder einem Ausschuss vorzulegen. Der Vorsitzende des Integrationsrates  oder ein anderes vom Integrationsrat  benanntes Mitglied ist berechtigt, bei der Beratung dieser Angelegenheit an der Sitzung teilzunehmen; auf sein Verlangen ist ihm dazu das Wort zu erteilen.

 

(9) Der Integrationsrat soll zu Fragen, die ihm vom Rat, einem Ausschuss, einer Bezirksvertretung oder vom Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen.

 

(10) Dem Integrationsrat sind die zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Der Rat kann nach Anhörung des Integrationsrates den Rahmen festlegen, innerhalb dessen der Integrationsrat über ihm vom Rat zugewiesene Haushaltsmittel entscheiden kann.“

 

e) Absatz 11 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst

„Für die Wahl zum Integrationsrat nach Absatz 2 Satz 1 gelten die §§ 2, 5 Absatz 1, §§ 9 bis 13, 24 bis 27, 30, 34 bis 46, 47 Satz 1 und § 48 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend; § 29 Kommunalwahlgesetz gilt entsprechend, soweit die Gemeinden keine abweichenden Regelungen treffen.“

bb) In Satz 2 werden die Wörter „den Wahltag gestrichen.

 

 


Keine finanziellen Auswirkungen.

 


Keine personellen Auswirkungen.