Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.
Das Gesetz zur Weiterentwicklung der politischen Partizipation in den Gemeinden und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften (Novellierung des § 27 GO NRW), wurde am 18.12.2013 vom Landtag verabschiedet.
Mit den jetzigen Änderungen sollen das Zusammenwirken der gewählten Migrantenvertreter/innen und der Ratsmitglieder sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Arbeit der Integrationsgremien verbessert werden.
Übersicht über die
wichtigsten Änderungen:
- Integrationsrat als einziges Organisationsmodell des Gremiums
Im Hinblick auf die Zielsetzung eines gleichberechtigten Miteinanders von Migrantenvertretern und Ratsmitgliedern wird die Anregung des Landesintegrationsrates aufgegriffen, zukünftig den Integrationsrat als einziges Organisationsmodell in dem § 27 Gemeindeordnung NRW vorzusehen.
- Abschaffung des Integrationsausschusses
Der Verzicht auf die Möglichkeit, Interrationsausschüsse zu bilden, führt nicht nur zu einer Vereinheitlichung der Integrations- und Migrationsarbeit, sondern gewährleistet insbesondere, dass in den Gemeinden künftig nur noch Gremien existieren, in denen die gewählten Migrantenvertreter in der Mehrheit sind.
- Ausweitung des Kreises der Wahlberechtigten für den
Integrationsrat
Die Wahlberechtigung besteht bislang für die Personengruppe Eingebürgerte, (unter anderem Deutschen mit Zuwanderungsgeschichte, auch wenn sie Mehrstaater sind), aber nur dann, wenn die deutsche Staatangehörigkeit frühestens 5 Jahre vor dem Tag der Wahl erworben worden ist. Das Gesetz beinhaltet keine derartige Frist mehr.
- Wahl zum Integrationsrat am Tag der Kommunalwahl
Die Wahl zum Integrationsrat findet zukünftig am Tag der Kommunalwahl statt. Dieses wichtige integrationspolitische Signal soll sich positiv auf die Wahlbeteiligung auswirken und zu einer Kostenersparnis sowie zu einer erleichterten Organisation führen.
- Regelung einer Stellvertretung
Auf Grund eines festgestellten praktischen Bedürfnisses wird zukünftig eine Stellvertretung sowohl von gewählten Migrantenvertretern als auch von Ratsmitgliedern zugelassen.
- Verfügung über Haushaltsmittel
Der Rat kann nach Anhörung des Integrationsrates den Rahmen festlegen, innerhalb dessen der Integrationsrat über ihm vom Rat zugewiesene Haushaltsmittel entscheiden kann. Der neu zu wählende Integrationsrat kann für die umzusetzenden Integrationsaufgaben Mittel veranschlagen, die durch den Rat beschlossen werden.
- Zuständigkeit in Absprache mit dem Rat
Im Sinne einer verbesserten Kooperation bestimmt Absatz 8 Satz 1 des Gesetzes, dass sich Rat und Integrationsrat darüber abstimmen sollen, welche Themen und Aufgaben der Integration in der Gemeinde anstehen. Durch diese Abstimmung soll das gegenseitige Einbinden in Entscheidungsprozesse gefördert und sichergestellt werden, ohne dass eine Eingrenzung des Betätigungsfeldes erfolgt. Unabhängig von dieser Abstimmung kann sich der Integrationsrat weiterhin mit allen Angelegenheiten der Gemeinde befassen.
Synopse § 27 Gemeindeordnung NRW:
Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 ( GV. NRW. S. 564), wird wie folgt geändert:
§ 27 Integration (alt) (1) In einer Gemeinde, in der
mindestens 5.000 ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung haben, ist ein
Integrationsrat zu bilden. In einer Gemeinde, in der
mindestens 2.000 ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung haben, ist ein
Integrationsrat zu bilden, wenn mindestens 200 Wahlberechtigte gemäß Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 es beantragen. In anderen Gemeinden kann ein
Integrationsrat gebildet werden. Der Integrationsrat wird
gebildet, in dem die Mitglieder nach Absatz 2 Satz 1 gewählt werden und die
vom Rat nach Absatz 2 Satz 3 bestellten Ratsmitglieder hinzutreten. Anstelle eines Integrationsrates
kann durch Beschluss des Rates ein beratender Ausschuss entsprechend § 58
(Integrationsausschuss) gebildet werden. Der Integrationsausschuss
besteht aus den vom Rat bestellten Mitgliedern und den Mitgliedern, die nach
den Regeln des Absatzes 2 Satz 1 gewählt werden. Die Zahl der nach Absatz 2 Satz
1 gewählten Mitglieder des Integrationsausschusses darf die Zahl der
Ratsmitglieder nicht erreichen. Sollen dem Integrationsausschuss
auch vom Rat bestellte sachkundige Bürger (§ 58 Absatz 3) angehören, so muss
die Zahl der Ratsmitglieder die Zahl aller anderen stimmberechtigten Mitglieder
übertreffen. Zur Bildung des
Integrationsausschusses bestellt der Rat nach Maßgabe des § 50 Absatz 3 die
Ratsmitglieder. Die nach Absatz 2 Satz 1
gewählten Mitglieder treten hinzu. Im Integrationsausschuss haben
Ratsmitglieder und die nach Absatz 2 Satz 1 gewählten Mitglieder gleiche
Rechte. Der Integrationsausschuss ist
nur beschlussfähig, wenn die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder die Zahl der
anwesenden anderen stimmberechtigten Mitglieder übersteigt. (2) In allgemeiner,
unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl werden für die Dauer der
Wahlperiode des Rates die Mitglieder nach Listen oder als Einzelbewerber
gewählt. Die Wahl der Mitglieder findet
spätestens innerhalb von sechzehn Wochen nach dem Beginn der Wahlperiode des
Rates statt. Für den Integrationsrat bestellt
der Rat aus seiner Mitte die weiteren Mitglieder. (3) Wahlberechtigt sind Darüber hinaus muss die Person
am Wahltag Wahlberechtigte Personen nach
Satz 1 Nummer 2 müssen sich bis zum zwölften Tag vor der Wahl in das
Wählerverzeichnis eintragen lassen. Sie haben den Nachweis über die
Wahlberechtigung zu führen. (4) Nicht wahlberechtigt sind 2. Deutsche, (5) Wählbar sind mit Vollendung
des 18. Lebensjahres alle wahlberechtigten Personen nach Absatz 3 Satz 1
Nummern 1 und 2 sowie alle Bürger. Darüber
hinaus muss die Person am Wahltag 1. sich seit mindestens einem
Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und 2. seit mindestens drei Monaten
in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben. (6) Bei der Feststellung der
Zahl der ausländischen Einwohner nach Absatz 1 lässt die Gemeinde die in
Absatz 4 Nummer 1 bezeichneten Ausländer sowie die Personen, die neben einer
ausländischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, außer Betracht. (7) Für die Rechtsstellung der
nach Absatz 2 Satz 1 gewählten Mitglieder gelten die §§ 30, 31, 32 Absatz 2,
33, 43 Absatz 1, 44 und 45 mit Ausnahme des Absatzes 4 Nummer 1 entsprechend. Der Integrationsrat wählt aus
seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. Der Integrationsausschuss wählt
aus seiner Mitte ein Ratsmitglied zu seinem Vorsitzenden sowie ein oder
mehrere Ratsmitglieder zu Stellvertretern. Der Integrationsrat oder der
Integrationsausschuss regelt seine inneren Angelegenheiten durch eine
Geschäftsordnung. (8) Der Integrationsrat oder
Integrationsausschuss kann sich mit allen Angelegenheiten der Gemeinde
befassen. Auf Antrag des Integrationsrates oder Integrationsausschussses ist
eine Anregung oder Stellungnahme des Integrationsrates oder
Integrationsausschussses dem Rat, einer Bezirksvertretung oder einem
Ausschuss vorzulegen. Der Vorsitzende des Integrationsrates oder
Integrationsausschussses oder ein anderes vom Integrationsrat oder
Integrationsausschuss benanntes Mitglied ist berechtigt, bei der Beratung dieser
Angelegenheit an der Sitzung teilzunehmen; auf sein Verlangen ist ihm dazu
das Wort zu erteilen. (9) Der Integrationsrat oder
Integrationsausschuss soll zu Fragen, die ihm vom Rat, einem Ausschuss, einer
Bezirksvertretung oder vom Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen. (10) Dem Integrationsrat oder
Integrationsausschuss sind die zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen
Mittel zur Verfügung zu stellen. (11) Für die Wahl zum
Integrationsrat und Integrationsausschuss nach Absatz 2 Satz 1 gelten die §§
2, 5 Absatz 1, §§ 9 bis 13, 24 bis 27, 29, 30, 34 bis 46, 47 Satz 1 und § 48
des Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Das für Inneres zuständige Ministerium
kann durch Rechtsverordnung das Nähere über den Wahltag, die Wahlvorschläge
sowie weitere Einzelheiten über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl
sowie über die Wahlprüfung regeln. |
§ 27 Integration (neu) a) Die Absätze 1 bis 4 werden
wie folgt gefasst: „(1) In einer Gemeinde, in
der mindestens 5 000 ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung haben, ist ein
Integrationsrat zu bilden. In einer Gemeinde, in der
mindestens 2 000 ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung haben, ist ein
Integrationsrat zu bilden, wenn mindestens 200 Wahlberechtigte gemäß Absatz 3
Satz 1 es beantragen. In anderen Gemeinden kann ein
Integrationsrat gebildet werden. Der Integrationsrat wird
gebildet, indem die Mitglieder nach Absatz 2 Satz 1 gewählt werden und die
vom Rat nach Absatz 2 Satz 4 bestellten Ratsmitglieder hinzutreten. Die Zahl
der nach Absatz 2 Satz 1 zu wählenden Mitglieder muss die Zahl der nach
Absatz 2 Satz 4 zu bestellenden Ratsmitglieder übersteigen. (2) In allgemeiner,
unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl werden für die Dauer der
Wahlperiode des Rates die Mitglieder nach Listen oder als Einzelbewerber
gewählt. Für die Mitglieder nach Listen und die Einzelbewerber können
Stellvertreter gewählt werden. Die Wahl der Mitglieder
findet am Tag der Kommunalwahl statt; in den Fällen des Absatz 1 Satz 2 und 3
ist auch eine spätere Wahl zulässig. Für den Integrationsrat
bestellt der Rat aus seiner Mitte die weiteren Mitglieder. Die Bestellung von
Stellvertretern ist zulässig. Nach Ablauf der Wahlperiode
üben die bisherigen Mitglieder und Ratsmitglieder im Integrationsrat
ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt eines neugewählten Integrationsrates
weiter aus, es sei denn, der Rat hat nach Absatz 1 Satz 3 beschlossen,
künftig keinen Integrationsrat zu bilden. (3) Wahlberechtigt ist, wer 1. nicht Deutscher im Sinne
des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist, 2. eine ausländische
Staatsangehörigkeit besitzt, 3. die deutsche
Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder 4. die deutsche
Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.
August 2013 (BGBl. I S. 3458), erworben hat. Darüber hinaus muss die
Person am Wahltag 1. 16 Jahre alt sein, 2. sich seit mindestens einem
Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und 3. mindestens seit dem
sechzehnten Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben. Wahlberechtigte Personen nach
Satz 1 Nummern 3 und 4 müssen sich bis zum zwölften Tag vor der Wahl in das
Wählerverzeichnis eintragen lassen. (4) Nicht wahlberechtigt sind
Ausländer 1. auf die das
Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008
(BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juni
2013 (BGBl. I S. 1555), nach seinem § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 keine
Anwendung findet oder 2. die Asylbewerber sind.“ b) In Absatz 5 Satz 1 werden
die Wörter „Nummern 1 und 2“ gestrichen. c) In Absatz 6 wird die
Angabe „Nummer 1“ gestrichen. d) Die Absätze 7 bis 10
werden wie folgt gefasst: „(7) Für die Rechtsstellung
der nach Absatz 2 Satz 1 gewählten Mitglieder gelten die §§ 30, 31, 32 Absatz
2, 33, 43 Absatz 1, 44 und 45 mit Ausnahme des Absatzes 5 Nummer 1
entsprechend. Der Integrationsrat wählt aus
seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. Der Integrationsrat regelt
seine inneren Angelegenheiten durch eine Geschäftsordnung. (8) Rat und Integrationsrat
sollen sich über die Themen und Aufgaben der Integration in der Gemeinde
abstimmen. Der Integrationsrat kann sich darüber hinaus mit allen
Angelegenheiten der Gemeinde befassen. Auf Antrag des Integrationsrates ist
eine Anregung oder Stellungnahme des Integrationsrates dem Rat, einer
Bezirksvertretung oder einem Ausschuss vorzulegen. Der Vorsitzende des
Integrationsrates oder ein anderes vom Integrationsrat benanntes
Mitglied ist berechtigt, bei der Beratung dieser Angelegenheit an der Sitzung
teilzunehmen; auf sein Verlangen ist ihm dazu das Wort zu erteilen. (9) Der Integrationsrat soll
zu Fragen, die ihm vom Rat, einem Ausschuss, einer Bezirksvertretung oder vom
Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen. (10) Dem Integrationsrat sind
die zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.
Der Rat kann nach Anhörung des Integrationsrates den Rahmen festlegen,
innerhalb dessen der Integrationsrat über ihm vom Rat zugewiesene Haushaltsmittel
entscheiden kann.“ e) Absatz 11 wird wie folgt
geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst „Für die Wahl zum
Integrationsrat nach Absatz 2 Satz 1 gelten die §§ 2, 5 Absatz 1, §§ 9 bis
13, 24 bis 27, 30, 34 bis 46, 47 Satz 1 und § 48 des Kommunalwahlgesetzes
entsprechend; § 29 Kommunalwahlgesetz gilt entsprechend, soweit die Gemeinden
keine abweichenden Regelungen treffen.“ bb) In Satz 2 werden die Wörter „den Wahltag“ gestrichen. |
Keine finanziellen Auswirkungen.
Keine personellen Auswirkungen.