hier: Aufstellungsbeschluss
Die Aufstellung des Bebauungsplanes 288 - Windpark Nördlich Fronhoven -
gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB mit dem
in der Anlage 1 dargestellten Geltungsbereich wird beschlossen.
Windenergieanlagen (WEA) stellen gem. § 35 BauGB im Außenbereich
privilegierte Nutzungen dar, die im gesamten Stadtgebiet zulässig sein können.
Mit der Aufstellung der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes
- Konzentrationszonen für Windenergieanlagen - (vgl. VV 101/15) werden die
Voraussetzungen zur Bündelung der Standorte von Windenergieanlagen auf vier
Bereiche im Stadtgebiet geschaffen. Nach Abschluss dieses Verfahrens ist die
Errichtung von Windenergieanlagen in Eschweiler dann nur noch in den
entsprechenden Konzentrationszonen im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nach
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) möglich.
Für die entsprechende Konzentrationszone nördlich von Fronhoven/Neu-Lohn
gibt es konkrete Planungen eines Vorhabenträgers (RWE Innogy GmbH, Essen),
einen Windpark zu errichten. Für diesen Bereich beabsichtigt die Verwaltung
eine Feinsteuerung vorzunehmen, die über die Steuerungsmöglichkeiten der
Flächennutzungsplandarstellung und der nachgeordneten BImSchG-Genehmigungen
hinausgehen. Dazu soll das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes 288 –
Windpark Nördlich Fronhoven – durchgeführt werden (vgl. Anlagen 1 und 2),
da ohne einen solchen die genannte Feinsteuerung rechtlich nicht gesichert
werden kann. Auf das Risiko der Anfechtbarkeit wird allerdings hingewiesen.
Nach Angabe der Bewohner Fronhovens ist ihr Ortsteil durch die Lage
benachbart zum Tagebau bereits heute in besonderer Weise durch die Emissionen
des Braunkohletagebaus vorbelastet. Im Bebauungsplanverfahren soll daher durch
eine Untersuchung der Gesamtumstände eine Feinsteuerung der konkreten
Windenergiestandorte erfolgen, mit dem Ziel, aus dem Vorsorgegedanken heraus
größere Abstände zwischen den künftigen Anlagen und den benachbarten Ortsteilen
sicher zu stellen. Die Konkretisierung der Standorte im Windpark soll dabei auf
der Grundlage einer genaueren Immissionsschutzprognose und einer
differenzierteren naturräumlichen Betrachtung erfolgen. Ferner sollen im
Bebauungsplan Festsetzungen zu Höhen- und Lärmbegrenzungen für die Anlagen
getroffen werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass an den
festzusetzenden Standorten ein Dauerbetrieb der Windenergieanlagen (24 h)
sichergestellt werden muss, um die gebotene Wirtschaftlichkeit des
Anlagebetriebes zu gewährleisten.
Die Verwaltung empfiehlt, die Aufstellung des Bebauungsplanes 288 –
Windpark Nördlich Fronhoven – zu beschließen.
Das Bauleitplanverfahren ist haushaltsrechtlich nicht relevant. Kosten für die notwendigen Gutachten und Planungen trägt der Vorhabenträger.
Das
Bauleitplanverfahren bindet als Pflichtaufgabe der Kommune Arbeitskapazitäten
in der Abteilung 610.