Antrag der SPD-Stadtratsfraktion Eschweiler und der Stadtratsfraktion Bündnis 90 / Die Grünen Eschweiler v. 05.11.2024
Die Verwaltung wird beauftragt
das vorgestellte Programm zur Schaffung von Arbeitsgelegenheiten für
Asylbewerber gemäß § 5 AsylbLG entsprechend durchzuführen.
Mit Antrag v. 05.11.24
beauftragten die SPD-Stadtratsfraktion
Eschweiler und die Stadtratsfraktion Bündnis 90/ Die Grünen Eschweiler die
Verwaltung zur Prüfung und Umsetzung von Arbeitsgelegenheiten für Asylbewerber
gem. § 5 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Hierzu wird auf Sitzungsvorlage
401/24 in der Sitzung des Sozial- und Seniorenausschusses v. 28.11.2024 verwiesen.
Arbeitsgelegenheiten
für Geflüchtete sind bereits seit dem Zuzug von Schutzsuchenden nach
Deutschland in unterschiedlicher Form aufgelegt und gestaltet worden. Zuletzt
durch das Bundesprogramm "Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen" (FIM)
nach der großen Fluchtbewegung 2015. Dieses Programm war befristet bis zum
31.12.2020 und wurde nach Ablauf des Zeitraums nicht verlängert. Dieses
Bundesprogramm war bis zum Ablauf des Zeitraumes im § 5a AsylbLG geregelt und
wurde im Anschluss aus dem Gesetz entfernt.
Gem.
§ 5 AsylbLG können die für die Ausführung des AsylbLG zuständigen
Leistungsträger Personen, welche Leistungen gem. dem AsylbLG beziehen, unter
bestimmten Bedingungen zur Verrichtung von Arbeitsgelegenheiten verpflichten.
Verpflichtet werden können Personen, welche Leistungen gem. dem
Asylbewerberleistungsgesetz beziehen und nicht bereits selber erwerbstätig oder
schulpflichtig sind oder aus anderen Gründen (wie z.B. fortgeschrittenes Alter,
Kindererziehung, Krankheit, Pflege eines Angehörigen etc. pp.) nicht zur
Verfügung stehen. Die zu verrichtenden Arbeitsgelegenheiten sollen insbesondere
zur Aufrechterhaltung und Betreibung der Unterbringungseinrichtung dienen, können aber auch Arbeitsgelegenheiten
bei kommunalen und gemeinnützigen Trägern umfassen, wenn das Arbeitsergebnis
der Allgemeinheit dient. Für die geleistete Arbeit wird sodann eine
Aufwandsentschädigung i.H.v. 0,80 € pro Arbeitsstunde ausgezahlt. Zusätzlich
hierzu sind Aufwendungen zu erstatten, die den Personen durch die
Arbeitsgelegenheiten entstehen, z.B. Fahrtkosten oder die Anschaffung von
Arbeitskleidung.
Der
§ 5 AsylbLG bietet den Vorteil, dass Personen im Leistungsbezug nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz, die noch nicht in Sprach- und
Integrationsmaßnahmen sind bzw. denjenigen, die noch einem Beschäftigungsverbot
aufgrund ihres ausländerrechtlichen Statuses unterliegen, ein
niedrigschwelliger Zugang zur Einbindung in das gesellschaftspolitische Leben
durch entsprechende Teilhabe ermöglicht wird.
Leistungsberechtigt
gem. dem AsylbLG sind im Gros Personen, welche sich noch in einem laufenden
Asylverfahren befinden oder bereits ausreisepflichtig sind. Personen, welche
bereits einen Aufenthaltstitel in der BRD besitzen, sind nicht mehr
leistungsberechtigt gem. dem AsylbLG und können daher auch nicht zu
Arbeitsgelegenheiten gem. § 5 AsylbLG herangezogen werden.
Ausgeschlossen
sind auch alle ukrainischen Geflüchteten, da diese dem Rechtskreis des SGB II
zugeordnet sind.
Die
Stadt Eschweiler macht bereits seit mehreren Jahren von der Regelung zur
Heranziehung von Empfängern von Asylbewerberleistungen nach § 5 AsylbLG zur
Aufrechtserhaltung und Betreibung der Unterbringungseinrichtungen Gebrauch. Zum
aktuellen Zeitpunkt sind elf Personen zur gemeinnützigen Arbeit in und an den
städtischen Unterkünften herangezogen, welche insbesondere zur Pflege der
Unterkünfte und des Umfeldes der Unterkünfte in enger Zuteilung und zur
Unterstützung der städtischen Hausmeister vor Ort eingesetzt werden. Im
Gegensatz zu vorherigen Programmen handelt es sich um eine rein kommunale
Leistung, die als freiwillige Ausgabe aus dem städtischen Haushalt zu
finanzieren ist. Für die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG
hat die Stadt Eschweiler für die Jahre 2024 und 2025 einen Haushaltsansatz von
jeweils 48.000 Euro angesetzt. Diese Mittel wurden im Haushaltsjahr 2024 nahezu
vollständig aufgebraucht. Ebenso ist davon auszugehen, dass im laufenden
Haushaltsjahr 2025 die angesetzten Mittel für die bereits bestehenden
Arbeitsgelegenheiten vollständig aufgebraucht werden.
Am
31. Januar 2024 haben sich der Bundeskanzler und die Regierungschefs der Länder
mit einer migrationspolitischen Zielsetzung auf eine entsprechende Erweiterung
des § 5 AsylbLG verständigt und es wurde die Möglichkeit geschaffen,
Arbeitsgelegenheiten bei kommunalen und gemeinnützigen Trägern zu schaffen,
sofern das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Auch hier obliegt die
Betreuung und Finanzierung der Kommune.
Bei
der Schaffung dieser Arbeitsgelegenheiten ist durch die Verwaltung zu beachten,
dass es sich gem. den Regelungen des § 5 AsylbLG um zusätzlich zu verrichtende
Arbeiten handeln muss, die keine bereits bestehenden Arbeiten ersetzen. Somit
müssen anderweitige Personaleinsparungen durch die zusätzlich eingesetzten
Menschen ausgeschlossen werden.
Da
es kein kommunales Fallmanagement gibt, erzeugt die Maßnahme personellen
Mehraufwand insbesondere bei den einsetzenden Stellen, aber auch beim
Sozialamt. Verschiedene Träger der freien Wohlfahrtspflege haben
grundsätzliches Interesse am Einsatz entsprechender Kräfte bekundet. Erwarten
aber im Gegenzug eine Kompensation entsprechender Overhead-Kosten
(sozialarbeiterische Betreuung, Durchführung einer Beschäftigungsmaßnahme)
durch zusätzliche kommunale Mittel. Diese Mittel stehen nicht im Haushalt zur
Verfügung. Auch gibt es nach Rücksprache mit dem Jobcenter keine Möglichkeit
einer entsprechenden Kostenübernahme. Daher wurde in einem ersten Schritt davon
Abstand genommen und erst einmal ein kommunaler Einsatz geprüft. Angesichts der
fehlenden Betreuung durch eine sozialarbeiterische Fachkraft ist dabei für das
Gelingen des Projekts ein 1:1 Setting und ein verantwortlicher Ansprechpartner
des jeweiligen Fachamtes erforderlich.
Die Arbeitsgelegenheiten sind so auszurichten, dass diese von Personen
ohne fachliche Qualifikation und ggf. nur wenigen deutschen Sprachkenntnissen
verrichtbar sind. Neben der Betreuung und der Sprachbarrieren wurde die
Fluktuation als Risiko für den Erfolg der Maßnahme gesehen. So sind Personen,
welche aufgrund eines Wechsels Ihres Aufenthaltsstatus (z.B. Anerkennung einer
Flüchtlingseigenschaft etc. pp.) aus dem Personenkreis des AsylbLG
herausfallen, nicht weiter gem. § 5 AsylbLG für die zu verrichtende
Arbeitsgelegenheit heranziehbar.
Aufgrund
der vorgenannten Überlegungen ist das Einsatzgebiet und der Einsatzumfang
eingeschränkt. Es wird vorgeschlagen, in einem ersten Schritt 10 zusätzliche
Stellen für Arbeitsgelegenheiten gem. § 5 AsylbLG zu schaffen, die im Hinblick
auf die Bedarfe der Fachdienststellen und der individuellen Voraussetzungen der
Hilfeempfänger flexibel besetzt werden können und gleichzeitig die
Mehrbelastung in den Verwaltungsbereichen im vertretbaren Umfang halten.
Hierbei wird angestrebt, die Hälfte der Stellen durch Frauen zu besetzen, da
Studien zeigen, dass diese besondere Schwierigkeiten bei der Integration, dem
Spracherwerb und späteren Arbeitsmarktzugang haben. Die ausgewählten
Arbeitsfelder werden sich von der klassischen Raumpflege über Instandsetzungen/
Reparaturen, Grünflächenpflege, Transportarbeiten oder auch Küchen-,
Hausmeisterhelfer-, Sportwarthelfertätigkeiten
u. Ä. erstrecken. Derzeit laufen noch einige rechtliche Klärungen bzgl.
Arbeitsschutz etc. Sobald diese abgeschlossen sind, würde die Maßnahme
sukzessive in den Bereichen beginnen.
Parallel werden die Gespräche mit der freien Wohlfahrtspflege und dem Jobcenter fortgeführt, um zu eruieren, ob für 2026 eine andere Form der Umsetzung möglich ist.
Die Maßnahme führt durch die zusätzlich benötigten Mittel im Bereich der Auszahlung des Aufwandsersatzes und der zu finanzierenden Arbeitsmittel zu erhöhten Aufwendungen im Bereich des Sachkontos 53380600 (Schaffung von Arbeitsgelegenheiten gem. § 5 AsylbLG), im Produkt 053130101 (Integration von Menschen mit Migrationshintergrund) in Höhe von ca. 15.000 Euro. Eine Deckung ist im Haushaltsjahr 2025 durch die entsprechende Budgetierung im Bereich der Aufwandskosten aus dem Bereich Asylbewerberleistungen untereinander, möglich.
Für die Haushaltsjahre 2026 ff. wären entsprechend zusätzliche Mittel zur Haushaltsaufstellung anzumelden. Durch die Freiwilligkeit der Maßnahme ist im Rahmen der Haushaltsaufstellung für die Jahre 2026 ff. der Haushaltsbeschluss durch den Rat, sowie die Genehmigung des Haushaltes durch die Kommunalaufsicht zu beachten.
Die Maßnahme führt zu erhöhtem Arbeitsaufwand bei den teilnehmenden
Fachdienststellen, da eine Betreuung der zusätzlich heranzuziehenden Personen
erfolgen muss ohne auf anderer Seite bereits bestehende Arbeitsstellen zu
entlasten. Ebenso wird die Maßnahmen zu erhöhtem Arbeitsaufwand bei der für die
Bearbeitung von Leistungen gem. dem AsylbLG zuständigen Abteilung 500 führen,
da neben der Entscheidung und Durchführung der Heranziehung einer Person eine
stetige Rückkopplung mit den für die Einsatzorte zuständigen Fachdienststellen
erfolgen muss inkl. einer Bewertung des Arbeitsergebnisses einschließlich der
Abrechnung der auszuzahlenden Aufwandsentschädigungen. Der erhöhte
Arbeitsaufwand ist durch bereits vorhandenes Personal zu bewältigen.