Betreff
Arbeitsgelegenheiten für Asylbewerber gem. § 5 AsylbLG;
Antrag der SPD-Stadtratsfraktion Eschweiler und der Stadtratsfraktion Bündnis 90 / Die Grünen Eschweiler v. 05.11.2024
Vorlage
069/25
Art
Beschlussfassung öffentlich

Die Verwaltung wird beauftragt das vorgestellte Programm zur Schaffung von Arbeitsgelegenheiten für Asylbewerber gemäß § 5 AsylbLG entsprechend durchzuführen.

 


Mit Antrag v. 05.11.24 beauftragten die SPD-Stadtratsfraktion Eschweiler und die Stadtratsfraktion Bündnis 90/ Die Grünen Eschweiler die Verwaltung zur Prüfung und Umsetzung von Arbeitsgelegenheiten für Asylbewerber gem. § 5 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Hierzu wird auf Sitzungsvorlage 401/24 in der Sitzung des Sozial- und Seniorenausschusses v.  28.11.2024 verwiesen.

 

Arbeitsgelegenheiten für Geflüchtete sind bereits seit dem Zuzug von Schutzsuchenden nach Deutschland in unterschiedlicher Form aufgelegt und gestaltet worden. Zuletzt durch das Bundesprogramm "Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen" (FIM) nach der großen Fluchtbewegung 2015. Dieses Programm war befristet bis zum 31.12.2020 und wurde nach Ablauf des Zeitraums nicht verlängert. Dieses Bundesprogramm war bis zum Ablauf des Zeitraumes im § 5a AsylbLG geregelt und wurde im Anschluss aus dem Gesetz entfernt.

 

Gem. § 5 AsylbLG können die für die Ausführung des AsylbLG zuständigen Leistungsträger Personen, welche Leistungen gem. dem AsylbLG beziehen, unter bestimmten Bedingungen zur Verrichtung von Arbeitsgelegenheiten verpflichten. Verpflichtet werden können Personen, welche Leistungen gem. dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen und nicht bereits selber erwerbstätig oder schulpflichtig sind oder aus anderen Gründen (wie z.B. fortgeschrittenes Alter, Kindererziehung, Krankheit, Pflege eines Angehörigen etc. pp.) nicht zur Verfügung stehen. Die zu verrichtenden Arbeitsgelegenheiten sollen insbesondere zur Aufrechterhaltung und Betreibung der Unterbringungseinrichtung dienen, können aber auch Arbeitsgelegenheiten bei kommunalen und gemeinnützigen Trägern umfassen, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Für die geleistete Arbeit wird sodann eine Aufwandsentschädigung i.H.v. 0,80 € pro Arbeitsstunde ausgezahlt. Zusätzlich hierzu sind Aufwendungen zu erstatten, die den Personen durch die Arbeitsgelegenheiten entstehen, z.B. Fahrtkosten oder die Anschaffung von Arbeitskleidung.

 

Der § 5 AsylbLG bietet den Vorteil, dass Personen im Leistungsbezug nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die noch nicht in Sprach- und Integrationsmaßnahmen sind bzw. denjenigen, die noch einem Beschäftigungsverbot aufgrund ihres ausländerrechtlichen Statuses unterliegen, ein niedrigschwelliger Zugang zur Einbindung in das gesellschaftspolitische Leben durch entsprechende Teilhabe ermöglicht wird.

 

Leistungsberechtigt gem. dem AsylbLG sind im Gros Personen, welche sich noch in einem laufenden Asylverfahren befinden oder bereits ausreisepflichtig sind. Personen, welche bereits einen Aufenthaltstitel in der BRD besitzen, sind nicht mehr leistungsberechtigt gem. dem AsylbLG und können daher auch nicht zu Arbeitsgelegenheiten gem. § 5 AsylbLG herangezogen werden.

Ausgeschlossen sind auch alle ukrainischen Geflüchteten, da diese dem Rechtskreis des SGB II zugeordnet sind.

 

Die Stadt Eschweiler macht bereits seit mehreren Jahren von der Regelung zur Heranziehung von Empfängern von Asylbewerberleistungen nach § 5 AsylbLG zur Aufrechtserhaltung und Betreibung der Unterbringungseinrichtungen Gebrauch. Zum aktuellen Zeitpunkt sind elf Personen zur gemeinnützigen Arbeit in und an den städtischen Unterkünften herangezogen, welche insbesondere zur Pflege der Unterkünfte und des Umfeldes der Unterkünfte in enger Zuteilung und zur Unterstützung der städtischen Hausmeister vor Ort eingesetzt werden. Im Gegensatz zu vorherigen Programmen handelt es sich um eine rein kommunale Leistung, die als freiwillige Ausgabe aus dem städtischen Haushalt zu finanzieren ist. Für die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG hat die Stadt Eschweiler für die Jahre 2024 und 2025 einen Haushaltsansatz von jeweils 48.000 Euro angesetzt. Diese Mittel wurden im Haushaltsjahr 2024 nahezu vollständig aufgebraucht. Ebenso ist davon auszugehen, dass im laufenden Haushaltsjahr 2025 die angesetzten Mittel für die bereits bestehenden Arbeitsgelegenheiten vollständig aufgebraucht werden.

 

Am 31. Januar 2024 haben sich der Bundeskanzler und die Regierungschefs der Länder mit einer migrationspolitischen Zielsetzung auf eine entsprechende Erweiterung des § 5 AsylbLG verständigt und es wurde die Möglichkeit geschaffen, Arbeitsgelegenheiten bei kommunalen und gemeinnützigen Trägern zu schaffen, sofern das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Auch hier obliegt die Betreuung und Finanzierung der Kommune.

 

 

Bei der Schaffung dieser Arbeitsgelegenheiten ist durch die Verwaltung zu beachten, dass es sich gem. den Regelungen des § 5 AsylbLG um zusätzlich zu verrichtende Arbeiten handeln muss, die keine bereits bestehenden Arbeiten ersetzen. Somit müssen anderweitige Personaleinsparungen durch die zusätzlich eingesetzten Menschen ausgeschlossen werden.

 

Da es kein kommunales Fallmanagement gibt, erzeugt die Maßnahme personellen Mehraufwand insbesondere bei den einsetzenden Stellen, aber auch beim Sozialamt. Verschiedene Träger der freien Wohlfahrtspflege haben grundsätzliches Interesse am Einsatz entsprechender Kräfte bekundet. Erwarten aber im Gegenzug eine Kompensation entsprechender Overhead-Kosten (sozialarbeiterische Betreuung, Durchführung einer Beschäftigungsmaßnahme) durch zusätzliche kommunale Mittel. Diese Mittel stehen nicht im Haushalt zur Verfügung. Auch gibt es nach Rücksprache mit dem Jobcenter keine Möglichkeit einer entsprechenden Kostenübernahme. Daher wurde in einem ersten Schritt davon Abstand genommen und erst einmal ein kommunaler Einsatz geprüft. Angesichts der fehlenden Betreuung durch eine sozialarbeiterische Fachkraft ist dabei für das Gelingen des Projekts ein 1:1 Setting und ein verantwortlicher Ansprechpartner des jeweiligen Fachamtes erforderlich.  Die Arbeitsgelegenheiten sind so auszurichten, dass diese von Personen ohne fachliche Qualifikation und ggf. nur wenigen deutschen Sprachkenntnissen verrichtbar sind. Neben der Betreuung und der Sprachbarrieren wurde die Fluktuation als Risiko für den Erfolg der Maßnahme gesehen. So sind Personen, welche aufgrund eines Wechsels Ihres Aufenthaltsstatus (z.B. Anerkennung einer Flüchtlingseigenschaft etc. pp.) aus dem Personenkreis des AsylbLG herausfallen, nicht weiter gem. § 5 AsylbLG für die zu verrichtende Arbeitsgelegenheit heranziehbar.

 

Aufgrund der vorgenannten Überlegungen ist das Einsatzgebiet und der Einsatzumfang eingeschränkt. Es wird vorgeschlagen, in einem ersten Schritt 10 zusätzliche Stellen für Arbeitsgelegenheiten gem. § 5 AsylbLG zu schaffen, die im Hinblick auf die Bedarfe der Fachdienststellen und der individuellen Voraussetzungen der Hilfeempfänger flexibel besetzt werden können und gleichzeitig die Mehrbelastung in den Verwaltungsbereichen im vertretbaren Umfang halten. Hierbei wird angestrebt, die Hälfte der Stellen durch Frauen zu besetzen, da Studien zeigen, dass diese besondere Schwierigkeiten bei der Integration, dem Spracherwerb und späteren Arbeitsmarktzugang haben. Die ausgewählten Arbeitsfelder werden sich von der klassischen Raumpflege über Instandsetzungen/ Reparaturen, Grünflächenpflege, Transportarbeiten oder auch Küchen-, Hausmeisterhelfer-, Sportwarthelfertätigkeiten  u. Ä. erstrecken. Derzeit laufen noch einige rechtliche Klärungen bzgl. Arbeitsschutz etc. Sobald diese abgeschlossen sind, würde die Maßnahme sukzessive in den Bereichen beginnen.

 

Parallel werden die Gespräche mit der freien Wohlfahrtspflege und dem Jobcenter fortgeführt, um zu eruieren, ob für 2026 eine andere Form der Umsetzung möglich ist.

 


Die Maßnahme führt durch die zusätzlich benötigten Mittel im Bereich der Auszahlung des Aufwandsersatzes und der zu finanzierenden Arbeitsmittel zu erhöhten Aufwendungen im Bereich des Sachkontos 53380600 (Schaffung von Arbeitsgelegenheiten gem. § 5 AsylbLG), im Produkt 053130101 (Integration von Menschen mit Migrationshintergrund) in Höhe von ca. 15.000 Euro. Eine Deckung ist im Haushaltsjahr 2025 durch die entsprechende Budgetierung im Bereich der Aufwandskosten aus dem Bereich Asylbewerberleistungen untereinander, möglich.

Für die Haushaltsjahre 2026 ff. wären entsprechend zusätzliche Mittel zur Haushaltsaufstellung anzumelden. Durch die Freiwilligkeit der Maßnahme ist im Rahmen der Haushaltsaufstellung für die Jahre 2026 ff. der Haushaltsbeschluss durch den Rat, sowie die Genehmigung des Haushaltes durch die Kommunalaufsicht zu beachten.

 


Die Maßnahme führt zu erhöhtem Arbeitsaufwand bei den teilnehmenden Fachdienststellen, da eine Betreuung der zusätzlich heranzuziehenden Personen erfolgen muss ohne auf anderer Seite bereits bestehende Arbeitsstellen zu entlasten. Ebenso wird die Maßnahmen zu erhöhtem Arbeitsaufwand bei der für die Bearbeitung von Leistungen gem. dem AsylbLG zuständigen Abteilung 500 führen, da neben der Entscheidung und Durchführung der Heranziehung einer Person eine stetige Rückkopplung mit den für die Einsatzorte zuständigen Fachdienststellen erfolgen muss inkl. einer Bewertung des Arbeitsergebnisses einschließlich der Abrechnung der auszuzahlenden Aufwandsentschädigungen. Der erhöhte Arbeitsaufwand ist durch bereits vorhandenes Personal zu bewältigen.