Die in den beigefügten Anlagen 01 bis 03 vorgenommenen
Ermächtigungsübertragungen gemäß § 22 Kommunalhaushaltsverordnung
Nordrhein-Westfalen (KomHVO NRW) aus dem Haushaltsjahr 2024 in das
Haushaltsjahr 2025 werden zur Kenntnis genommen.
Gemäß § 22 Abs. 1 Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen (KomHVO
NRW) sind Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragbar. Die
Hauptverwaltungsbeamtin regelt mit Zustimmung des Vertretungsorgans die
Grundsätze über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragung.
Mit Beschluss vom 19.12.2012 (Sitzungsvorlage 415/12) wurden
dementsprechend nachfolgende Regelungen für Ermächtigungsübertragungen
beschlossen:
-
Ermächtigungen
für Aufwendungen und Auszahlungen werden grundsätzlich nur in besonders
begründeten Einzelfällen übertragen (bedarfsorientierte
Ermächtigungsübertragung). Werden sie übertragen, bleiben sie bis zum Ende des
folgenden Jahres verfügbar. Die Wertgrenze für die Mittelübertragung wird je
Einzelfall auf mindestens 1.000,00 EUR festgelegt.
-
Ermächtigungen
für Auszahlungen für Investitionen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten
Zahlungen für ihren Zweck verfügbar; bei Baumaßnahmen und Beschaffungen
längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Vermögensgegenstand
in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann. Werden
Investitionsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die
Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr
verfügbar.
-
Besteht
für die Stadt Eschweiler die Verpflichtung zur Aufstellung bzw. Fortschreibung
eines Haushaltssicherungskonzeptes, so ist im Rahmen der
Haushaltskonsolidierung von Ermächtigungsübertragungen gar nicht oder nur
zurückhaltend Gebrauch zu machen.
-
Anfinanzierte
Projekte, für die Ermächtigungsübertragungen vorgesehen sind, sollten erneut
auf den Prüfstand gestellt und gegebenenfalls auf eine weitere Realisierung der
Projekte verzichtet werden. Gegebenenfalls ist die Bildung selbständig
nutzungsfähiger kleinerer Abschnitte vorzusehen und andere Abschnitte des
Projektes sind zeitlich aufzuschieben.
-
Noch
nicht begonnene Maßnahmen sind zurückzustellen, es sei denn, dass ihre
Durchführung auf einer Rechtspflicht beruht. Dies ist bei Antragstellung auf
Übertragung der Ermächtigungen entsprechend zu begründen.
Werden Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragen,
erhöhen sie gemäß § 22 Abs. 2 KomHVO NRW die entsprechenden Positionen im
Haushaltsplan des folgenden Jahres.
Sind Erträge oder Einzahlungen auf Grund rechtlicher Verpflichtungen
zweckgebunden, bleiben die entsprechenden Ermächtigungen zur Leistung von
Aufwendungen bis zur Erfüllung des Zwecks und die Ermächtigung zur Leistung von
Auszahlungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck gemäß § 22
Abs. 3 KomHVO NRW verfügbar.
Die Übertragbarkeit von Ermächtigungen wird im Rahmen einer
wirtschaftlichen Haushaltsführung vorgesehen, weil am Ende des abgelaufenen
Haushaltsjahres oft festzustellen ist, dass die Ansätze nicht in voller Höhe in
Anspruch genommen worden sind, der Restansatz aber noch vollständig oder zum
Teil für bereits im nächsten Haushaltsjahr konkret vorgesehene aber noch nicht
durchgeführte Maßnahmen benötigt wird.
Dieser vorgenannte ursprünglich gemeldete Bedarf an investiven
Ermächtigungsübertragungen bezifferte sich zunächst auf rund 39,7 Mio. EUR.
Demgegenüber steht eine Kreditermächtigung nach § 86 Abs. 2 Gemeindeordnung
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in Höhe von 28,7 Mio. EUR, sodass zur
Sicherstellung der Finanzierung im lfd. Haushaltsjahr über die zuvor
beschriebenen Regelungen hinaus eine weitere Priorisierung der Maßnahmen nach
Kassenwirksamkeit vorgenommen wurde. Die nachfolgend aufgezeigten investiven
Ermächtigungsübertragungen von rund 28,7 Mio. EUR sind danach in Gänze durch
die übertragene Kreditermächtigung gedeckt. Die für die weitere Fortführung
bzw. Fertigstellung von begonnenen Maßnahmen in 2026 noch erforderlichen Mittel
werden im Rahmen des Haushaltsaufstellungsverfahren 2026 entsprechend
berücksichtigt.
Die beigefügten Anlagen 01 bis 03, die jeweils eine Übersicht über die
Ermächtigungsübertragungen gemäß § 22 Abs. 4 KomHVO NRW vom Haushaltsjahr 2024
nach 2025 beinhalten, wurden unter Beachtung der vorgenannten Kriterien
überprüft und wie folgt separiert:
-
Anlage 01 Ermächtigungsübertragungen
Ergebnisplan 2025
In der Anlage ist eine
Ermächtigungsübertragung für eine konsumtive Auszahlung enthalten.
-
Anlage 02 Ermächtigungsübertragungen
Finanzplan Investitionstätigkeit 2025
In der Anlage sind die Ermächtigungsübertragungen
für investive Auszahlungen enthalten.
-
Anlage 03 Ermächtigungsübertragungen
Finanzplan Finanzierungstätigkeit 2025
Die Anlage beinhaltet die Übertragung der
Kreditermächtigung aus dem Haushaltsjahr 2024, die im abgelaufenen
Haushaltsjahr nicht in Anspruch genommen worden ist, aber im neuen
Haushaltsjahr benötigt wird.
Die von 2024 nach 2025
vorgenommenen Ermächtigungsübertragungen erhöhen die entsprechenden
Planpositionen in 2025 wie folgt:
-