Die in den beigefügten Anlagen 01 bis 03 vorgenommenen Ermächtigungsübertragungen gemäß § 22 Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen (KomHVO NRW) aus dem Haushaltsjahr 2024 in das Haushaltsjahr 2025 werden zur Kenntnis genommen.

 


Gemäß § 22 Abs. 1 Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen (KomHVO NRW) sind Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragbar. Die Hauptverwaltungsbeamtin regelt mit Zustimmung des Vertretungsorgans die Grundsätze über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragung.

 

Mit Beschluss vom 19.12.2012 (Sitzungsvorlage 415/12) wurden dementsprechend nachfolgende Regelungen für Ermächtigungsübertragungen beschlossen:

 

-       Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen werden grundsätzlich nur in besonders begründeten Einzelfällen übertragen (bedarfsorientierte Ermächtigungsübertragung). Werden sie übertragen, bleiben sie bis zum Ende des folgenden Jahres verfügbar. Die Wertgrenze für die Mittelübertragung wird je Einzelfall auf mindestens 1.000,00 EUR festgelegt.

 

-       Ermächtigungen für Auszahlungen für Investitionen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlungen für ihren Zweck verfügbar; bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Vermögensgegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann. Werden Investitionsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr verfügbar.

 

-       Besteht für die Stadt Eschweiler die Verpflichtung zur Aufstellung bzw. Fortschreibung eines Haushaltssicherungskonzeptes, so ist im Rahmen der Haushaltskonsolidierung von Ermächtigungsübertragungen gar nicht oder nur zurückhaltend Gebrauch zu machen.

 

-       Anfinanzierte Projekte, für die Ermächtigungsübertragungen vorgesehen sind, sollten erneut auf den Prüfstand gestellt und gegebenenfalls auf eine weitere Realisierung der Projekte verzichtet werden. Gegebenenfalls ist die Bildung selbständig nutzungsfähiger kleinerer Abschnitte vorzusehen und andere Abschnitte des Projektes sind zeitlich aufzuschieben.

 

-       Noch nicht begonnene Maßnahmen sind zurückzustellen, es sei denn, dass ihre Durchführung auf einer Rechtspflicht beruht. Dies ist bei Antragstellung auf Übertragung der Ermächtigungen entsprechend zu begründen.

 

Werden Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragen, erhöhen sie gemäß § 22 Abs. 2 KomHVO NRW die entsprechenden Positionen im Haushaltsplan des folgenden Jahres.

 

Sind Erträge oder Einzahlungen auf Grund rechtlicher Verpflichtungen zweckgebunden, bleiben die entsprechenden Ermächtigungen zur Leistung von Aufwendungen bis zur Erfüllung des Zwecks und die Ermächtigung zur Leistung von Auszahlungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck gemäß § 22 Abs. 3 KomHVO NRW verfügbar.

 

Die Übertragbarkeit von Ermächtigungen wird im Rahmen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung vorgesehen, weil am Ende des abgelaufenen Haushaltsjahres oft festzustellen ist, dass die Ansätze nicht in voller Höhe in Anspruch genommen worden sind, der Restansatz aber noch vollständig oder zum Teil für bereits im nächsten Haushaltsjahr konkret vorgesehene aber noch nicht durchgeführte Maßnahmen benötigt wird.

 

Dieser vorgenannte ursprünglich gemeldete Bedarf an investiven Ermächtigungsübertragungen bezifferte sich zunächst auf rund 39,7 Mio. EUR. Demgegenüber steht eine Kreditermächtigung nach § 86 Abs. 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in Höhe von 28,7 Mio. EUR, sodass zur Sicherstellung der Finanzierung im lfd. Haushaltsjahr über die zuvor beschriebenen Regelungen hinaus eine weitere Priorisierung der Maßnahmen nach Kassenwirksamkeit vorgenommen wurde. Die nachfolgend aufgezeigten investiven Ermächtigungsübertragungen von rund 28,7 Mio. EUR sind danach in Gänze durch die übertragene Kreditermächtigung gedeckt. Die für die weitere Fortführung bzw. Fertigstellung von begonnenen Maßnahmen in 2026 noch erforderlichen Mittel werden im Rahmen des Haushaltsaufstellungsverfahren 2026 entsprechend berücksichtigt.

 

Die beigefügten Anlagen 01 bis 03, die jeweils eine Übersicht über die Ermächtigungsübertragungen gemäß § 22 Abs. 4 KomHVO NRW vom Haushaltsjahr 2024 nach 2025 beinhalten, wurden unter Beachtung der vorgenannten Kriterien überprüft und wie folgt separiert:

 

-       Anlage 01 Ermächtigungsübertragungen Ergebnisplan 2025

In der Anlage ist eine Ermächtigungsübertragung für eine konsumtive Auszahlung enthalten.

 

-       Anlage 02 Ermächtigungsübertragungen Finanzplan Investitionstätigkeit 2025

In der Anlage sind die Ermächtigungsübertragungen für investive Auszahlungen enthalten.

 

-       Anlage 03 Ermächtigungsübertragungen Finanzplan Finanzierungstätigkeit 2025

Die Anlage beinhaltet die Übertragung der Kreditermächtigung aus dem Haushaltsjahr 2024, die im abgelaufenen Haushaltsjahr nicht in Anspruch genommen worden ist, aber im neuen Haushaltsjahr benötigt wird.

 


Die von 2024 nach 2025 vorgenommenen Ermächtigungsübertragungen erhöhen die entsprechenden Planpositionen in 2025 wie folgt:

 

 


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