Betreff
Zweckgebundene Weiterleitung der Hundesteuer an das Tierheim Aachen;
Antrag der AfD-Stadtratsfraktion vom 27.03.2024
Vorlage
148/24
Art
Beschlussfassung öffentlich

Auf Antrag der AfD-Stadtratsfraktion wird ab dem 01.05.2024 die in der Stadt Eschweiler gezahlte Hundesteuer in voller Höhe zweckgebunden dem Tierheim Aachen zur Versorgung und Betreuung der dort untergebrachten Tiere zur Verfügung gestellt.

 

 


Mit Mail vom 27.03.2024 beantragt die AfD-Stadtratsfraktion, ab dem 01.05.2024 die in der Stadt Eschweiler gezahlte Hundesteuer in voller Höhe zweckgebunden dem Tierheim Aachen zur Versorgung und Betreuung der dort untergebrachten Tiere zur Verfügung zu stellen. Zum weiteren Inhalt wird auf den als Anlage beigefügten Antrag verwiesen.

 

Bereits seit Jahren besteht eine Kooperation zwischen dem Tierschutzverein für die Städteregion Aachen e.V.  (als Träger des Tierheims Aachen) und den städteregionsangehörigen Ordnungsbehörden sowie dem Veterinäramt der SR Aachen.

 

Zur Vermeidung kommunaler Einzelverträge ist die Städteregion Aachen formaler Vertragspartner des Tierschutzvereins und zahlt als Gegenleistung für die Entgegennahme und Unterbringung aller Hunde und Katzen, die von den Kommunen im Altkreis Aachen und den Polizeidienststellen in der Städteregion Aachen im Rahmen der Gefahrenabwehr oder als Fundtiere übergeben werden, einen jährlichen Pauschalzuschuss. Dieser beträgt für das Jahr 2024 insgesamt 300.000 Euro; der Anteil für die Stadt Eschweiler beträgt rd. 36.000 Euro.

 

Nach der form- und fristgerechten Kündigung des bestehenden Vertrages (gültig für die Jahre 2020 - 2024) durch den Tierschutzverein für die Städteregion Aachen e.V. , wurde ein Arbeitskreis für die Vorbereitung neuerlicher Vertragsverhandlungen einberufen. Diese Verhandlungen sind noch nicht abgeschlossen. Das Ergebnis dieser Verhandlungen sowie ein Vorschlag des Arbeitskreises zur Fortführung der Kooperation wird dem Stadtrat zu gegebener Zeit zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer, mit der das Halten von Hunden besteuert wird. Wie jede Steuer ist sie eine öffentlich-rechtliche Abgabe, der keine bestimmte Leistung gegenübersteht. (§ 77 Gemeindeordnung NRW). Entsprechend dem Gesamtdeckungsprinzip nach § 20 der Verordnung über das Haushaltswesen der Kommunen im Land NRW (KomHVO NRW) wird die vereinnahmte Hundesteuer zur Finanzierung aller kommunalen Aufgaben mitverwendet.  Dies bedeutet, dass die Hundesteuer nicht zweckgebunden ist, sondern dass sie vielmehr zur Deckung sämtlicher Aufwendungen des kommunalen Haushaltes dient.

Der noch in der Aufstellung befindliche Haushaltsentwurf der Stadt Eschweiler sieht für das Haushaltsjahr 2024 einen Ansatz der Erträge aus Hundesteuer in Höhe von 400.000 Euro vor. Abgesehen von der haushaltsmäßig nicht darstellbaren Auswirkung steht dieser Ansatz der Höhe nach in keiner Relation zum bisherigen Zuschussanteil der Stadt Eschweiler.

 

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen schlägt die Verwaltung vor, dem Antrag der AfD-Stadtratsfraktion nicht zu folgen.

 

 

 


Siehe Sachverhalt.

 


Keine.