Antrag der AfD-Stadtratsfraktion vom 27.03.2024
Auf Antrag der AfD-Stadtratsfraktion wird ab dem 01.05.2024 die in der
Stadt Eschweiler gezahlte Hundesteuer in voller Höhe zweckgebunden dem Tierheim
Aachen zur Versorgung und Betreuung der dort untergebrachten Tiere zur
Verfügung gestellt.
Mit Mail vom 27.03.2024 beantragt die AfD-Stadtratsfraktion, ab dem
01.05.2024 die in der Stadt Eschweiler gezahlte Hundesteuer in voller Höhe
zweckgebunden dem Tierheim Aachen zur Versorgung und Betreuung der dort
untergebrachten Tiere zur Verfügung zu stellen. Zum weiteren Inhalt wird auf
den als Anlage beigefügten Antrag verwiesen.
Bereits seit Jahren besteht eine Kooperation zwischen dem
Tierschutzverein für die Städteregion Aachen e.V. (als Träger des Tierheims Aachen) und den
städteregionsangehörigen Ordnungsbehörden sowie dem Veterinäramt der SR Aachen.
Zur Vermeidung kommunaler Einzelverträge ist die Städteregion Aachen
formaler Vertragspartner des Tierschutzvereins und zahlt als Gegenleistung für
die Entgegennahme und Unterbringung aller Hunde und Katzen, die von den
Kommunen im Altkreis Aachen und den Polizeidienststellen in der Städteregion
Aachen im Rahmen der Gefahrenabwehr oder als Fundtiere übergeben werden, einen
jährlichen Pauschalzuschuss. Dieser beträgt für das Jahr 2024 insgesamt 300.000
Euro; der Anteil für die Stadt Eschweiler beträgt rd. 36.000 Euro.
Nach der form- und fristgerechten Kündigung des bestehenden Vertrages
(gültig für die Jahre 2020 - 2024) durch den Tierschutzverein für die
Städteregion Aachen e.V. , wurde ein Arbeitskreis für die Vorbereitung
neuerlicher Vertragsverhandlungen einberufen. Diese Verhandlungen sind noch
nicht abgeschlossen. Das Ergebnis dieser Verhandlungen sowie ein Vorschlag des
Arbeitskreises zur Fortführung der Kooperation wird dem Stadtrat zu gegebener
Zeit zur Beschlussfassung vorgelegt.
Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer, mit der das Halten von Hunden
besteuert wird. Wie jede Steuer ist sie eine öffentlich-rechtliche Abgabe, der
keine bestimmte Leistung gegenübersteht. (§ 77 Gemeindeordnung NRW).
Entsprechend dem Gesamtdeckungsprinzip nach § 20 der Verordnung über das
Haushaltswesen der Kommunen im Land NRW (KomHVO NRW) wird die vereinnahmte
Hundesteuer zur Finanzierung aller kommunalen Aufgaben mitverwendet. Dies bedeutet, dass die Hundesteuer nicht
zweckgebunden ist, sondern dass sie vielmehr zur Deckung sämtlicher
Aufwendungen des kommunalen Haushaltes dient.
Der noch in der Aufstellung befindliche Haushaltsentwurf der Stadt
Eschweiler sieht für das Haushaltsjahr 2024 einen Ansatz der Erträge aus
Hundesteuer in Höhe von 400.000 Euro vor. Abgesehen von der haushaltsmäßig
nicht darstellbaren Auswirkung steht dieser Ansatz der Höhe nach in keiner
Relation zum bisherigen Zuschussanteil der Stadt Eschweiler.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen schlägt die Verwaltung vor, dem
Antrag der AfD-Stadtratsfraktion nicht zu folgen.
Siehe Sachverhalt.
Keine.