Der Rat der Stadt Eschweiler folgt dem Antrag der AfD-Stadtratsfraktion vom 18.03.2024 und beschließt, für sämtliche Auftragsvergaben, gleich welchen Gewerks oder Auftrag, die aus den Vergaben ausgeschriebenen Leistungen den Beschlussvorlagen beizufügen.
Mit E-Mail vom 18.03.2024 beantragt die AfD-Stadtratsfraktion für
sämtliche Auftragsvergaben, gleich welchen Gewerks oder Auftrag, die aus den
Vergaben ausgeschriebenen Leistungen den Beschlussvorlagen beizufügen.
Der vergaberechtliche Transparenzgrundsatz ist ein Eckpfeiler des
Vergaberechts, welcher im Oberschwellenbereich in § 97 Abs. 1 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) geregelt wird. Hieraus folgt die Pflicht
des öffentlichen Auftraggebers, hier die Stadt Eschweiler, einen angemessenen
Grad an Öffentlichkeit herzustellen, indem die Vergabe transparent bekannt
gemacht wird, sodass interessierte, potentielle Auftragnehmer hierüber Kenntnis
erlangen können.
Das Transparenzgebot zwingt hierbei öffentliche Auftraggeber, die
anstehende Auftragsvergabe allgemein so bekannt zu machen, dass interessierte
Auftragnehmer die Möglichkeit erhalten, sich um den ausgeschriebenen Auftrag zu
bewerben. Hierzu sind etwa die Eignungs- und Zuschlagskriterien zu veröffentlichen,
jedes interessiertes Unternehmen erhält somit die exakt gleichen Informationen.
Dieser Transparenzgrundsatz zieht sich nach der Bekanntmachung
durchgehend durch das weitere Vergabeverfahren und erstreckt sich gleichzeitig
auf sämtliche Vergabearten. Jeder einzelne Verfahrensschritt ist hierbei
strengen, internen Dokumentationspflichten unterworfen und ist in einem sog.
Vergabevermerk fortlaufend festzuhalten.
Gleichzeitig sind Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen,
Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen sowie die
Dokumentation über Öffnung und Wertung der Teilnahmeanträge und Angebote
während und auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens vertraulich zu behandeln,
vgl. auch § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge
(VgV).
Soweit eine Vergabeentscheidung getroffen worden ist, ist der
Auftraggeber verpflichtet, seine Vergabeentscheidung im Rahmen der sog.
Ex-Post-Transparenz zu veröffentlichen, vgl. hierzu § 39 VgV.
Danach hat der öffentliche Auftraggeber spätestens 30 Tage nach der
Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder nach dem Abschluss einer
Rahmenvereinbarung eine Vergabebekanntmachung mit den Ergebnissen des
Vergabeverfahrens an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union zu veröffentlichen.
Dieser Transparenzgrundsatz ist hierbei ebenfalls für Vergabeverfahren
unterhalb der Schwellenwerte zwingend einzuhalten, vgl. hierzu § 2 Abs. 1
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A (VOB/A) sowie § 2 Abs.
1 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). Hier werden anstehende Vergaben ab
25.000,00 € netto auf einer Vergabeplattform bekannt gemacht, sodass sich
interessierte Firmen darauf bewerben können. Gleichzeitig ist das
Rechnungsprüfungsamt ab jeder Beschaffung über 5.000,00 € zu beteiligen.
In den bisherigen Vorlagen wird grundsätzlich immer beschrieben, welche
Leistung vergeben werden soll sowie die Anzahl und Namen der Bewerber und
Bieter sowie die Anzahl der eingegangenen Angebote werden aufgeführt. Der
Zuschlag ist immer auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Die
Ausschreibung selbst hat hierbei regelmäßig ein Volumen über mehrere DIN-A4
Ordner. Diese umfassenden Unterlagen zukünftig sämtlichen Rats/- bzw.
Ausschussmitgliedern zur Verfügung zu stellenwürde einen solch immensen
Verwaltungsaufwand verursachen, dass eine Umsetzung realistisch nicht
praktikabel ist.
Zusammenfassend schlägt die Verwaltung demnach vor, den Antrag
abzulehnen.
Durch das vielfache Ausdrucken
der Unterlagen wäre mit einer massiven Steigerung der Papierkosten zu rechnen.
Eine Bereitstellung der Vergabeunterlagen würden Personalkapazitäten der
Abteilungen 600 und 131 binden.