Betreff
Beizufügende Unterlagen bei Vergabeentscheidungen; hier: Antrag der AfD-Stadtratsfraktion vom 18.03.2024
Vorlage
147/24
Art
Beschlussfassung öffentlich

Der Rat der Stadt Eschweiler folgt dem Antrag der AfD-Stadtratsfraktion vom 18.03.2024 und beschließt, für sämtliche Auftragsvergaben, gleich welchen Gewerks oder Auftrag, die aus den Vergaben ausgeschriebenen Leistungen den Beschlussvorlagen beizufügen.


Mit E-Mail vom 18.03.2024 beantragt die AfD-Stadtratsfraktion für sämtliche Auftragsvergaben, gleich welchen Gewerks oder Auftrag, die aus den Vergaben ausgeschriebenen Leistungen den Beschlussvorlagen beizufügen.

 

Der vergaberechtliche Transparenzgrundsatz ist ein Eckpfeiler des Vergaberechts, welcher im Oberschwellenbereich in § 97 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) geregelt wird. Hieraus folgt die Pflicht des öffentlichen Auftraggebers, hier die Stadt Eschweiler, einen angemessenen Grad an Öffentlichkeit herzustellen, indem die Vergabe transparent bekannt gemacht wird, sodass interessierte, potentielle Auftragnehmer hierüber Kenntnis erlangen können.

 

Das Transparenzgebot zwingt hierbei öffentliche Auftraggeber, die anstehende Auftragsvergabe allgemein so bekannt zu machen, dass interessierte Auftragnehmer die Möglichkeit erhalten, sich um den ausgeschriebenen Auftrag zu bewerben. Hierzu sind etwa die Eignungs- und Zuschlagskriterien zu veröffentlichen, jedes interessiertes Unternehmen erhält somit die exakt gleichen Informationen.

 

Dieser Transparenzgrundsatz zieht sich nach der Bekanntmachung durchgehend durch das weitere Vergabeverfahren und erstreckt sich gleichzeitig auf sämtliche Vergabearten. Jeder einzelne Verfahrensschritt ist hierbei strengen, internen Dokumentationspflichten unterworfen und ist in einem sog. Vergabevermerk fortlaufend festzuhalten.

 

Gleichzeitig sind Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen sowie die Dokumentation über Öffnung und Wertung der Teilnahmeanträge und Angebote während und auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens vertraulich zu behandeln, vgl. auch § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV).

 

Soweit eine Vergabeentscheidung getroffen worden ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, seine Vergabeentscheidung im Rahmen der sog. Ex-Post-Transparenz zu veröffentlichen, vgl. hierzu § 39 VgV.

 

Danach hat der öffentliche Auftraggeber spätestens 30 Tage nach der Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder nach dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung eine Vergabebekanntmachung mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union zu veröffentlichen.

 

Dieser Transparenzgrundsatz ist hierbei ebenfalls für Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte zwingend einzuhalten, vgl. hierzu § 2 Abs. 1 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A (VOB/A) sowie § 2 Abs. 1 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). Hier werden anstehende Vergaben ab 25.000,00 € netto auf einer Vergabeplattform bekannt gemacht, sodass sich interessierte Firmen darauf bewerben können. Gleichzeitig ist das Rechnungsprüfungsamt ab jeder Beschaffung über 5.000,00 € zu beteiligen.

 

In den bisherigen Vorlagen wird grundsätzlich immer beschrieben, welche Leistung vergeben werden soll sowie die Anzahl und Namen der Bewerber und Bieter sowie die Anzahl der eingegangenen Angebote werden aufgeführt. Der Zuschlag ist immer auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Die Ausschreibung selbst hat hierbei regelmäßig ein Volumen über mehrere DIN-A4 Ordner. Diese umfassenden Unterlagen zukünftig sämtlichen Rats/- bzw. Ausschussmitgliedern zur Verfügung zu stellenwürde einen solch immensen Verwaltungsaufwand verursachen, dass eine Umsetzung realistisch nicht praktikabel ist.

 

 

Zusammenfassend schlägt die Verwaltung demnach vor, den Antrag abzulehnen.

 


Durch das vielfache Ausdrucken der Unterlagen wäre mit einer massiven Steigerung der Papierkosten zu rechnen.

 


Eine Bereitstellung der Vergabeunterlagen würden Personalkapazitäten der Abteilungen 600 und 131 binden.