1. Der Rat der Stadt Eschweiler wählt
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zur/zum
ersten stellv. Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Wiederaufbaugesellschaft
Eschweiler mbH.
2. Der Rat der Eschweiler wählt
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zur/zum
zweiten stellv. Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Wiederaufbaugesellschaft
Eschweiler mbH.
In der Sitzung des Rates der
Stadt Eschweiler am 06.03.2024 sollte der TOP 3 - Wahl der/des ersten und
zweiten stellv. Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Wiederaufbaugesellschaft
Eschweiler mbH – beraten sowie die stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden
gewählt werden (vgl. hierzu VV-Nr. 080/24).
Aufgrund des besonderen Wahlverfahrens sowie eines noch möglichen Abstimmungsbedarfs der Fraktionen wurde der Tagesordnungspunkt mit der Maßgabe abgesetzt. Gleichzeitig wurde zugesagt, dass alle Fraktionen sowie Einzelvertreter weitergehende Informationen erhalten, die auch in der Verwaltungsvorlage für die kommende Sitzung des Rates der Stadt Eschweiler enthalten sind.
Nach § 9 Abs. 3 des Gesellschaftervertrages wählt der Rat die /den erste*n und zweite*n Vorsitzende*n analog § 58 Abs. 5 GO NRW.
Die Besetzung der beiden Stellvertreter*innen erfolgt daher auf Grundlage des sogenannten Einigungs- oder nachrangig des Zugreifverfahrens, wie es auch bei der Besetzung der Ausschussvorsitzenden sowie deren Vertreter zur Anwendung kommt.
Haben sich Fraktionen über die Verteilung der beiden Stellvertreterposten geeinigt und wird dieser Einigung nicht von 1/5 der Ratsmitglieder widersprochen, so schlagen die Fraktionen entsprechend der Einigung nach § 58 Abs. 5 Satz 1 GO NRW Ratmitglieder aus der Mitte des Aufsichtsrates vor. Über die beiden Vorschläge ist sodann abzustimmen: hierbei kann sowohl einzeln als auch zusammen abgestimmt werden.
Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, ist das Zugreifverfahren nach § 58 Abs. 5 Sätze 2 bis 5 durchzuführen. Die Zuweisung der Stellvertreterposten findet dabei auf Grundlage der Mitgliederzahlen der Fraktionen nach dem d´Hondtschen Höchstzahlenverfahren statt. Es können sich hierbei mehrere Fraktionen zusammenschließen, das Prinzip der spiegelbildlichen Abbildung des Meinungs- und Kräftespektrums nach Maßgabe der GO NRW findet hier keine Anwendung. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das die Bürgermeisterin zu ziehen hat.
Nach Anwendung des Höchstzahlverfahrens schlagen dann die Fraktionen, die den Zugriff haben, den/die jeweilige/n Stellvertreter/in namentlich vor. Die beiden Stellvertreter*innen sind hierbei aus der Mitte der dem Aufsichtsrat angehörenden Ratsmitgliedern zu bestimmen. Auch hier ist über die Vorschläge abzustimmen; hierbei kann sowohl einzeln als auch zusammen abgestimmt werden.
Hinweis:
Die Bürgermeisterin
hat gemäß § 40 Abs. 2 GO NRW kein Stimmrecht.
keine
keine