Zur*Zum allgemeinen Vertreter*in der Bürgermeisterin
(Erste*r Beigeordnete*r) wird mit Wirkung vom 01.06.2024
Frau/Herr ___________________________________________________
bestellt. Zugleich erfolgt die Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 3 LBesO B NRW.
§ 68 Abs. 1 der Gemeindeordnung NRW enthält folgende
Vorschrift: „Der Rat bestellt einen Beigeordneten zum allgemeinen Vertreter des
Bürgermeisters. Die übrigen Beigeordneten sind zur allgemeinen Vertretung des
Bürgermeisters nur berufen, wenn der zur allgemeinen Vertretung bestellte
Beigeordnete verhindert ist. Die Reihenfolge bestimmt der Rat. Ist ein
Beigeordneter nicht vorhanden, so bestellt der Rat den allgemeinen Vertreter.“
Aus dem o.a. zitierten § 68 Abs. 1 der Gemeindeordnung NRW folgt zwingend, dass der Rat eine*n allgemeine*n Vertreter*in der Bürgermeisterin bestellen muss. Sofern Beigeordnete vorhanden sind – dies trifft bei der Stadt Eschweiler zu –, kann nur ein*e Beigeordnete*r zum*zur allgemeinen Vertreter*in bestellt werden.
Die Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 3 LBesO B NRW erfolgt entsprechend des § 2 Abs. 3 der Eingruppierungsverordnung NRW.
Verwendet das Gesetz den Begriff „bestellen“, so beinhaltet eine solche Entscheidung die Übertragung einer Funktion oder Kompetenz. Der Rat trifft eine Sachentscheidung; diese Entscheidung wird im Beschlussverfahren gemäß § 50 Abs. 1 der Gemeindeordnung NRW getroffen. Die Bürgermeisterin hat Stimmrecht.
In Folge des Ausscheidens des Ersten und Technischen
Beigeordneten Herrn Hermann Gödde mit Ablauf des 31.05.2024 bleibt diese
personelle Maßnahme in sich kostenneutral.
Es ergeben sich keine weiteren personellen Auswirkungen.