Betreff
Ermächtigungsübertragungen ins Haushaltsjahr 2024
Vorlage
088/24
Art
Kenntnisgabe öffentlich

Die in den beigefügten Anlagen 1 und 2 vorgenommenen Ermächtigungsübertragungen nach § 22 Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen (KomHVO NRW) aus dem Haushaltsjahr 2023 in das Haushaltsjahr 2024 werden zur Kenntnis genommen.

 

 


Gemäß § 22 Abs. 1 KomHVO NRW sind Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragbar. Die Hauptverwaltungsbeamtin regelt mit Zustimmung des Vertretungsorgans die Grundsätze über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragung.

 

Mit Beschluss vom 19.12.2012 (Sitzungsvorlage 415/12) wurden dementsprechend nachfolgende Regelungen für Ermächtigungsübertragungen beschlossen:

 

-       Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen werden grundsätzlich nur in besonders begründeten Einzelfällen übertragen (bedarfsorientierte Ermächtigungsübertragung). Werden sie übertragen, bleiben sie bis zum Ende des folgenden Jahres verfügbar. Die Wertgrenze für die Mittelübertragung wird je Einzelfall auf mindestens 1.000,00 EUR festgelegt.

 

-       Ermächtigungen für Auszahlungen für Investitionen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlungen für ihren Zweck verfügbar; bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Vermögensgegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann. Werden Investitionsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr verfügbar.

 

-       Besteht für die Stadt Eschweiler die Verpflichtung zur Aufstellung bzw. Fortschreibung eines Haushaltssicherungskonzeptes, so ist im Rahmen der Haushaltskonsolidierung von Ermächtigungsübertragungen gar nicht oder nur zurückhaltend Gebrauch zu machen.

 

-       Anfinanzierte Projekte, für die Ermächtigungsübertragungen vorgesehen sind, sollten erneut auf den Prüfstand gestellt und gegebenenfalls auf eine weitere Realisierung der Projekte verzichtet werden. Gegebenenfalls ist die Bildung selbständig nutzungsfähiger kleinerer Abschnitte vorzusehen und andere Abschnitte des Projektes sind zeitlich aufzuschieben.

 

-       Noch nicht begonnene Maßnahmen sind zurückzustellen, es sei denn, dass ihre Durchführung auf einer Rechtspflicht beruht. Dies ist bei Antragstellung auf Übertragung der Ermächtigungen entsprechend zu begründen.

 

Werden Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragen, erhöhen sie gemäß § 22 Abs. 2 KomHVO NRW die entsprechenden Positionen im Haushaltsplan des folgenden Jahres.

 

Sind Erträge oder Einzahlungen auf Grund rechtlicher Verpflichtungen zweckgebunden, bleiben die entsprechenden Ermächtigungen zur Leistung von Aufwendungen bis zur Erfüllung des Zwecks und die Ermächtigung zur Leistung von Auszahlungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck gemäß § 22 Abs. 3 KomHVO NRW verfügbar.

 

Die Übertragbarkeit von Ermächtigungen wird im Rahmen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung vorgesehen, weil am Ende des abgelaufenen Haushaltsjahres oft festzustellen ist, dass die Ansätze nicht in voller Höhe in Anspruch genommen worden sind, der Restansatz aber noch vollständig oder zum Teil für bereits im nächsten Haushaltsjahr konkret vorgesehene aber noch nicht durchgeführte Maßnahmen benötigt wird.

 

Die beigefügten Anlagen 1 und 2, die jeweils eine Übersicht über die Ermächtigungsübertragungen gemäß § 22 Abs. 4 KomHVO NRW vom Haushaltsjahr 2023 nach 2024 beinhalten, wurden unter Beachtung der vorgenannten Kriterien überprüft und wie folgt separiert:

 

Ermächtigungsübertragungen Finanzplan Investitionstätigkeit (Anlage 1)

In der Anlage sind die Ermächtigungsübertragungen für investive Auszahlungen enthalten.

 

Ermächtigungsübertragungen Finanzplan Finanzierungstätigkeit (Anlage 2)

Die Anlage beinhaltet die Übertragung der Kreditermächtigung aus dem Haushaltsjahr 2023, die im abgelaufenen Haushaltsjahr nicht in Anspruch genommen worden ist, aber die im neuen Haushaltsjahr benötigt wird.

 


Die von 2023 nach 2024 vorgenommenen Ermächtigungsübertragungen erhöhen die Planpositionen in 2024 wie folgt: