Die in den beigefügten Anlagen 1 und 2 vorgenommenen
Ermächtigungsübertragungen nach § 22 Kommunalhaushaltsverordnung
Nordrhein-Westfalen (KomHVO NRW) aus dem Haushaltsjahr 2023 in das
Haushaltsjahr 2024 werden zur Kenntnis genommen.
Gemäß § 22 Abs. 1 KomHVO NRW sind Ermächtigungen für Aufwendungen und
Auszahlungen übertragbar. Die Hauptverwaltungsbeamtin regelt mit Zustimmung des
Vertretungsorgans die Grundsätze über Art, Umfang und Dauer der
Ermächtigungsübertragung.
Mit Beschluss vom 19.12.2012 (Sitzungsvorlage 415/12) wurden
dementsprechend nachfolgende Regelungen für Ermächtigungsübertragungen
beschlossen:
-
Ermächtigungen
für Aufwendungen und Auszahlungen werden grundsätzlich nur in besonders
begründeten Einzelfällen übertragen (bedarfsorientierte
Ermächtigungsübertragung). Werden sie übertragen, bleiben sie bis zum Ende des
folgenden Jahres verfügbar. Die Wertgrenze für die Mittelübertragung wird je
Einzelfall auf mindestens 1.000,00 EUR festgelegt.
-
Ermächtigungen
für Auszahlungen für Investitionen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten
Zahlungen für ihren Zweck verfügbar; bei Baumaßnahmen und Beschaffungen
längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der
Vermögensgegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden
kann. Werden Investitionsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die
Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr
verfügbar.
-
Besteht
für die Stadt Eschweiler die Verpflichtung zur Aufstellung bzw. Fortschreibung
eines Haushaltssicherungskonzeptes, so ist im Rahmen der
Haushaltskonsolidierung von Ermächtigungsübertragungen gar nicht oder nur
zurückhaltend Gebrauch zu machen.
-
Anfinanzierte
Projekte, für die Ermächtigungsübertragungen vorgesehen sind, sollten erneut
auf den Prüfstand gestellt und gegebenenfalls auf eine weitere Realisierung der
Projekte verzichtet werden. Gegebenenfalls ist die Bildung selbständig
nutzungsfähiger kleinerer Abschnitte vorzusehen und andere Abschnitte des Projektes
sind zeitlich aufzuschieben.
-
Noch
nicht begonnene Maßnahmen sind zurückzustellen, es sei denn, dass ihre
Durchführung auf einer Rechtspflicht beruht. Dies ist bei Antragstellung auf
Übertragung der Ermächtigungen entsprechend zu begründen.
Werden Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragen,
erhöhen sie gemäß § 22 Abs. 2 KomHVO NRW die entsprechenden Positionen im
Haushaltsplan des folgenden Jahres.
Sind Erträge oder Einzahlungen auf Grund rechtlicher Verpflichtungen
zweckgebunden, bleiben die entsprechenden Ermächtigungen zur Leistung von
Aufwendungen bis zur Erfüllung des Zwecks und die Ermächtigung zur Leistung von
Auszahlungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck gemäß § 22
Abs. 3 KomHVO NRW verfügbar.
Die Übertragbarkeit von Ermächtigungen wird im Rahmen einer
wirtschaftlichen Haushaltsführung vorgesehen, weil am Ende des abgelaufenen
Haushaltsjahres oft festzustellen ist, dass die Ansätze nicht in voller Höhe in
Anspruch genommen worden sind, der Restansatz aber noch vollständig oder zum
Teil für bereits im nächsten Haushaltsjahr konkret vorgesehene aber noch nicht
durchgeführte Maßnahmen benötigt wird.
Die beigefügten Anlagen 1 und 2, die jeweils eine Übersicht über die
Ermächtigungsübertragungen gemäß § 22 Abs. 4 KomHVO NRW vom Haushaltsjahr 2023
nach 2024 beinhalten, wurden unter Beachtung der vorgenannten Kriterien
überprüft und wie folgt separiert:
Ermächtigungsübertragungen Finanzplan Investitionstätigkeit (Anlage 1)
In der Anlage sind die Ermächtigungsübertragungen für investive
Auszahlungen enthalten.
Ermächtigungsübertragungen Finanzplan Finanzierungstätigkeit (Anlage 2)
Die Anlage beinhaltet die Übertragung der Kreditermächtigung aus dem
Haushaltsjahr 2023, die im abgelaufenen Haushaltsjahr nicht in Anspruch
genommen worden ist, aber die im neuen Haushaltsjahr benötigt wird.
Die von 2023 nach 2024 vorgenommenen
Ermächtigungsübertragungen erhöhen die Planpositionen in 2024 wie folgt: