Der Rat der Stadt
Eschweiler beschließt mit sofortiger Wirkung die folgenden Änderungen im
Jugendhilfeausschuss:
bisheriges beratendes Mitglied: neues
beratendes Mitglied:
Herr David Kirn Frau
Sophie Reinartz
(Vertreter des
Malteser Hilfsdienst e. V.) (Vertreterin
des Malteser Hilfsdienst e. V.)
bisheriges stv. beratendes Mitglied: neues
stv. beratendes Mitglied:
Herr Lukas Ritgens Herr
David Kirn
(Vertreter des
Malteser Hilfsdienst e. V.) (Vertreter
des Malteser Hilfsdienst e. V.)
bisheriges beratendes Mitglied: neues
beratendes Mitglied:
Frau Anita
Permantier Frau
Bianca Schmitz
(Vertreterin der
Kindertageseinrichtungen) (Vertreterin
der Kindertageseinrichtungen)
bisheriges stv. beratendes Mitglied: neues
stv. beratendes Mitglied:
Herr Guido Dohmen Frau
Susanne Antunes
(Vertreter der Kindertageseinrichtungen) (Vertreterin der Kindertageseinrichtungen)
Mit Schreiben vom 05.02.2024 (Anlage 1) beantragte der Malteser
Hilfsdienst e. V. gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. n) der Satzung für das Jugendamt der
Stadt Eschweiler die im Beschlussvorschlag aufgeführten Änderungen bei der Besetzung
im Jugendhilfeausschuss.
In der Sitzung der Arbeitsgemeinschaft „Kindertagesbetreuung“ wurden die
im Beschlussvorschlag genannten Änderungen von Vertreterinnen der
Kindertageseinrichtungen gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. m) der Satzung für das
Jugendamt der Stadt Eschweiler beantragt.
Rechtsgrundlage:
Scheidet ein Mitglied oder seine Stellvertretung vor Ablauf der Wahlzeit
aus, so ist ein Ersatzmitglied (Ersatzstellvertretung) für den Rest der
Wahlzeit auf Vorschlag derjenigen Stelle, die das ausgeschiedene Mitglied (die
ausgeschiedene Stellvertretung) vorgeschlagen hatte, zu ernennen oder zu
wählen. Bis zur Ernennung oder Wahl werden die Rechte des ausgeschiedenen
Mitgliedes vom stellvertretenden Mitglied ausgeübt. (§ 50 Abs. 3 S. 7 GO NRW i.
V. m. § 6 Abs. 3 der Satzung des Jugendamtes der Stadt Eschweiler).
Gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung des Jugendamtes der Stadt Eschweiler ist je
ein persönlicher Vertreter für ein beratendes Mitglied zu bestellen.
Hinweis:
Die Bürgermeisterin
hat gemäß § 40 Abs. 2 S. 6 GO NRW kein Stimmrecht.
keine
keine