Betreff
Ablehnung geschlechtergerechter Sprache in städt. Dokumenten und Veröffentlichungen; Antrag der AfD-Fraktion vom 17.01.2024
Vorlage
079/24
Art
Beschlussfassung öffentlich

Der Rat der Stadt Eschweiler folgt dem Antrag der AfD-Fraktion vom 17.01.2024 und beschließt, geschlechtergerechte Sprache in städt. Dokumenten und Veröffentlichungen abzuschaffen.

 


Mit E-Mail vom 17.01.2024 beantragt die AfD-Fraktion im Rat der Stadt Eschweiler, geschlechtergerechte Sprache in städt. Dokumenten und Veröffentlichungen abzuschaffen (siehe Anlage).

 

Gendern ist, sehr allgemein gesprochen, ein sprachliches Instrument, um Gleichberechtigung, d.h. die gleiche und faire Behandlung von Frauen und Männern im Sprachgebrauch zu erreichen. Gendern bedeutet somit die Anwendung geschlechtergerechter Sprache. Auf diese Weise wird die Forderung zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, die im Grundgesetz (Art. 3, Abs. 2 GG) formuliert ist, in der sprachlichen Kommunikation ernst genommen. Sprache ist vom Denken geprägt und Sprache prägt unser Denken. Zugleich ist Sprache die Grundlage jedes gesellschaftlichen Handelns.

 

Bereits im Gemeinderunderlass des Justizministeriums, der Ministerpräsidenten und aller Landesministerien vom 24.03.1993 wurde beschlossen, dass im dienstlichen Schriftverkehr und in Vordrucken auf eine sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern zu achten ist und geschlechtsneutrale Personenbezeichnungen anzuwenden sind.

Im Rahmen der Novellierung des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) NRW 2016 wurde § 4 (Sprache) wie folgt geändert: „Gesetze und andere Rechtsvorschriften tragen sprachlich der Gleichstellung von Frauen und Männern Rechnung. In der internen wie externen dienstlichen Kommunikation ist die sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern zu beachten. In Vordrucken sind geschlechtsneutrale Personenbeschreibungen zu verwenden. Sofern diese nicht gefunden werden können, sind die weibliche und die männliche Sprachform zu verwenden.“

 

Ziel der Vorschrift ist es, eine allgemeine Verpflichtung zu begründen, bei der Formulierung von Rechtsvorschriften sowie in der dienstlichen Kommunikation der Gleichstellung von Frauen und Männern auch in sprachlicher Hinsicht Rechnung zu tragen. Trotz des nunmehr rein beschreibenden, nicht im Sinn eines Rechtsbefehls gehaltenen Wortlauts des Satz 1 („tragen“ statt „sollen tragen“, wie in der ursprünglichen Fassung), ist die Vorschrift nicht anders als im Sinne einer rechtlich verbindlichen Anordnung zu verstehen. Nach Satz 2 gehört zur dienstlichen Kommunikation jedweder Austausch, mündlich oder schriftlich, der aus Anlass der dienstlichen Tätigkeit der Verwaltung oder der Beschäftigten geführt wird, egal ob nur innerhalb der Verwaltung oder nach außen gerichtet. Auch verwaltungsinterne Stellungnahmen oder Berichte sind also gendergerecht abzufassen. Verwaltungsvorschriften gehören ebenfalls hierzu. Sie sind zwar keine Rechtsvorschriften, aber verwaltungsinterne Dokumente und damit Elemente der internen dienstlichen Kommunikation. Für Vordrucke (nach außen gerichtete Kommunikation), etwa für Anmeldungen oder Anträge, fordert das Gesetz ausdrücklich die Verwendung geschlechtsneutraler Personenbezeichnungen bzw. die Verwendung der weiblichen und männlichen Form, wenn geschlechtsneutrale Bezeichnungen nicht gefunden werden können. 

 

Die gesetzliche Verpflichtung nach § 4 LGG, hier auch konkretisiert im Gleichstellungsplan der Stadt Eschweiler, Beschlussfassung des Stadtrates vom 27.03.2019, gilt für die Stadtverwaltung Eschweiler einschließlich aller rechtlich unselbständigen Organisationseinheiten und ist verbindlich für alle Beschäftigten. Beschäftigte, vor allem solche in Führungspositionen, müssen also bei der Ausübung ihrer Tätigkeit darauf bedacht sein, die Anforderungen des § 4 LGG zu beachten.

 

Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 10.10.2017 wurde die Änderung des Personenstandrechtes beschlossen. Seit dem 01.01.2019 wird mit der dritten Geschlechtsoption offiziell anerkannt, dass es Menschen gibt, die sich nicht in der Geschlechtsidentität „weiblich“ oder „männlich“ einordnen. Deshalb wurde die dritte Option (neben „weiblich“ und „männlich“) nunmehr „divers“ hinzugefügt. Eine moderne Verwaltung, die demokratische Grundsätze beachtet, ist durch den gesetzlichen Handlungsauftrag aufgefordert, der geschlechtlichen Vielfalt auch sprachlich Ausdruck zu verschaffen.

 

Die Stadt Eschweiler hat sich daher entschieden, sowohl in der internen als auch der externen Kommunikation auf geschlechtsneutrale Bezeichnungen zurückzugreifen (z.B. Beschäftigte) oder alternativ den Gender-Stern (*) zu verwenden (z.B. Politiker*innen). Der typografische Stern (*) umfasst nicht nur weiblich und männlich, sondern bezieht eine Vielzahl an Geschlechtsidentitäten, die Menschen für sich in Anspruch nehmen und benennen können, mit ein. Durch diesen sensiblen Sprachgebrauch trägt die Stadtverwaltung aktiv zur Gleichberechtigung der Geschlechter bei, agiert respektvoll der Kundschaft gegenüber und sorgt dafür, dass sich alle wahrgenommen und angesprochen fühlen.

 

Die Umsetzung der gendergerechten und inklusiven Sprache ist im Übrigen weder aufwendig noch verursacht sie Kosten.

Es wurde vereinbart, dass die Umsetzung sukzessive erfolgen soll. Bestehende Dienstanweisungen/-vereinbarungen, Satzungen, Schriften etc. werden nicht rückwirkend überarbeitet, sondern erst nach Ablauf der Geltungslaufzeit, also erst dann, wenn diese neu gefasst oder überarbeitet werden müssen. Formulare, Vordrucke, Anmeldungen, Broschüren, Informationsschriften etc., sofern sie gedruckt werden müssen, werden erst bei einer neuen Auflage geändert. Im digitalen Zeitalter ist zudem der Aufwand gendergerechte und inklusive Formulierungen einzupflegen als gering zu bezeichnen.

 

Des Weiteren hat die Gleichstellungsbeauftragte -bei allen Maßnahmen des LGG betreffend- eine Mitwirkungs- und Beratungspflicht gegenüber der Dienststelle. Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorschriften kann sie Widerspruch einlegen und Abhilfe fordern. Maßnahmen können als nichtig erklärt werden, Missachtungen der Vorschriften können ggf. nach Maßgabe der dafür geltenden Bestimmungen sanktioniert werden.

 

Die Verwaltung schlägt demnach vor, den Antrag abzulehnen.

 


keine

 


Im Rahmen der § 17, 18 LGG die Aufgabenwahrnehmung der Gleichstellungsbeauftragten.