Der Rat der Stadt
Eschweiler folgt dem Antrag der AfD-Fraktion vom 17.01.2024 und beschließt,
geschlechtergerechte Sprache in städt. Dokumenten und Veröffentlichungen
abzuschaffen.
Mit E-Mail vom 17.01.2024 beantragt die AfD-Fraktion im Rat der Stadt
Eschweiler, geschlechtergerechte Sprache in städt. Dokumenten und
Veröffentlichungen abzuschaffen (siehe Anlage).
Gendern ist, sehr allgemein gesprochen, ein sprachliches Instrument, um
Gleichberechtigung, d.h. die gleiche und faire Behandlung von Frauen und
Männern im Sprachgebrauch zu erreichen. Gendern bedeutet somit die Anwendung
geschlechtergerechter Sprache. Auf diese Weise wird die Forderung zur
Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, die im Grundgesetz
(Art. 3, Abs. 2 GG) formuliert ist, in der sprachlichen Kommunikation ernst
genommen. Sprache ist vom Denken geprägt und Sprache prägt unser Denken.
Zugleich ist Sprache die Grundlage jedes gesellschaftlichen Handelns.
Bereits im Gemeinderunderlass des Justizministeriums, der
Ministerpräsidenten und aller Landesministerien vom 24.03.1993 wurde
beschlossen, dass im dienstlichen Schriftverkehr und in Vordrucken auf eine
sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern zu achten ist und
geschlechtsneutrale Personenbezeichnungen anzuwenden sind.
Im Rahmen der Novellierung des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) NRW
2016 wurde § 4 (Sprache) wie folgt geändert: „Gesetze und andere
Rechtsvorschriften tragen sprachlich der Gleichstellung von Frauen und Männern
Rechnung. In der internen wie externen dienstlichen Kommunikation ist die
sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern zu beachten. In Vordrucken
sind geschlechtsneutrale Personenbeschreibungen zu verwenden. Sofern diese
nicht gefunden werden können, sind die weibliche und die männliche Sprachform
zu verwenden.“
Ziel der Vorschrift ist es, eine allgemeine Verpflichtung zu begründen,
bei der Formulierung von Rechtsvorschriften sowie in der dienstlichen Kommunikation
der Gleichstellung von Frauen und Männern auch in sprachlicher Hinsicht
Rechnung zu tragen. Trotz des nunmehr rein beschreibenden, nicht im Sinn eines
Rechtsbefehls gehaltenen Wortlauts des Satz 1 („tragen“ statt „sollen tragen“,
wie in der ursprünglichen Fassung), ist die Vorschrift nicht anders als im
Sinne einer rechtlich verbindlichen Anordnung zu verstehen. Nach Satz 2 gehört
zur dienstlichen Kommunikation jedweder Austausch, mündlich oder schriftlich,
der aus Anlass der dienstlichen Tätigkeit der Verwaltung oder der Beschäftigten
geführt wird, egal ob nur innerhalb der Verwaltung oder nach außen gerichtet.
Auch verwaltungsinterne Stellungnahmen oder Berichte sind also gendergerecht
abzufassen. Verwaltungsvorschriften gehören ebenfalls hierzu. Sie sind zwar
keine Rechtsvorschriften, aber verwaltungsinterne Dokumente und damit Elemente
der internen dienstlichen Kommunikation. Für Vordrucke (nach außen gerichtete
Kommunikation), etwa für Anmeldungen oder Anträge, fordert das Gesetz
ausdrücklich die Verwendung geschlechtsneutraler Personenbezeichnungen bzw. die
Verwendung der weiblichen und männlichen Form, wenn geschlechtsneutrale
Bezeichnungen nicht gefunden werden können.
Die gesetzliche Verpflichtung nach § 4 LGG, hier auch konkretisiert im
Gleichstellungsplan der Stadt Eschweiler, Beschlussfassung des Stadtrates vom
27.03.2019, gilt für die Stadtverwaltung Eschweiler einschließlich aller
rechtlich unselbständigen Organisationseinheiten und ist verbindlich für alle
Beschäftigten. Beschäftigte, vor allem solche in Führungspositionen, müssen
also bei der Ausübung ihrer Tätigkeit darauf bedacht sein, die Anforderungen
des § 4 LGG zu beachten.
Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 10.10.2017 wurde die
Änderung des Personenstandrechtes beschlossen. Seit dem 01.01.2019 wird mit der
dritten Geschlechtsoption offiziell anerkannt, dass es Menschen gibt, die sich
nicht in der Geschlechtsidentität „weiblich“ oder „männlich“ einordnen. Deshalb
wurde die dritte Option (neben „weiblich“ und „männlich“) nunmehr „divers“
hinzugefügt. Eine moderne Verwaltung, die demokratische Grundsätze beachtet,
ist durch den gesetzlichen Handlungsauftrag aufgefordert, der geschlechtlichen
Vielfalt auch sprachlich Ausdruck zu verschaffen.
Die Stadt Eschweiler hat sich daher entschieden, sowohl in der internen
als auch der externen Kommunikation auf geschlechtsneutrale Bezeichnungen
zurückzugreifen (z.B. Beschäftigte) oder alternativ den Gender-Stern (*) zu
verwenden (z.B. Politiker*innen). Der typografische Stern (*) umfasst nicht nur
weiblich und männlich, sondern bezieht eine Vielzahl an Geschlechtsidentitäten,
die Menschen für sich in Anspruch nehmen und benennen können, mit ein. Durch
diesen sensiblen Sprachgebrauch trägt die Stadtverwaltung aktiv zur Gleichberechtigung
der Geschlechter bei, agiert respektvoll der Kundschaft gegenüber und sorgt
dafür, dass sich alle wahrgenommen und angesprochen fühlen.
Die Umsetzung der gendergerechten und inklusiven Sprache ist im Übrigen
weder aufwendig noch verursacht sie Kosten.
Es wurde vereinbart, dass die Umsetzung sukzessive erfolgen soll.
Bestehende Dienstanweisungen/-vereinbarungen, Satzungen, Schriften etc. werden
nicht rückwirkend überarbeitet, sondern erst nach Ablauf der Geltungslaufzeit,
also erst dann, wenn diese neu gefasst oder überarbeitet werden müssen.
Formulare, Vordrucke, Anmeldungen, Broschüren, Informationsschriften etc.,
sofern sie gedruckt werden müssen, werden erst bei einer neuen Auflage
geändert. Im digitalen Zeitalter ist zudem der Aufwand gendergerechte und
inklusive Formulierungen einzupflegen als gering zu bezeichnen.
Des Weiteren hat die Gleichstellungsbeauftragte -bei allen Maßnahmen des
LGG betreffend- eine Mitwirkungs- und Beratungspflicht gegenüber der
Dienststelle. Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorschriften kann sie
Widerspruch einlegen und Abhilfe fordern. Maßnahmen können als nichtig erklärt
werden, Missachtungen der Vorschriften können ggf. nach Maßgabe der dafür
geltenden Bestimmungen sanktioniert werden.
Die Verwaltung schlägt demnach vor, den Antrag abzulehnen.
keine
Im Rahmen der § 17, 18 LGG die Aufgabenwahrnehmung der Gleichstellungsbeauftragten.