hier: Einführung des regulären Anmeldeverfahrens ab dem Schuljahr 2025/26
Das Ergebnis des
Anmeldeverfahrens für das Schuljahr 2024/25 wird zur Kenntnis genommen. Die
Schule wird ausweislich der Anmeldezahlen in der Sekundarstufe I ab dem
kommenden Schuljahr fünfzügig geführt.
Ab dem Jahre 2025
werden Anmeldungen an der Waldschule - Städt. Gesamtschule – nicht mehr im
vorgezogenen Anmeldeverfahren, sondern im regulären Anmeldeverfahren
stattfinden.
Der Rat der Stadt
Eschweiler beauftragte die Verwaltung mit Beschluss vom 13.12.2023, bei der
Bezirksregierung Köln eine Erhöhung der Zügigkeit an der Gesamtschule
Waldschule ab dem Schuljahr 2024/25 in der Sekundarstufe I auf insgesamt
maximal fünf Züge zu beantragen, unter der Maßgabe, dass die
Leistungsheterogenität sichergestellt ist.
Die Bezirksregierung
Köln genehmigte mit Bescheid vom 26.1.2024 die beantragte Änderung der Städt.
Gesamtschule Waldschule in Form der Erhöhung der Zügigkeit von vier auf fünf
Züge ab dem 01.08.2024 verbunden mit der Bedingung, dass mindestens 125
Schüler*innen angemeldet werden müssen. Die Genehmigung wäre unwirksam
geworden, wenn sich für das Schuljahr 2024/25 weniger als 125 Schüler*innen
angemeldet hätten.
Zudem wurde in einem
Begleitschreiben darauf hingewiesen, dass die Änderung der Schule nicht an die
Herstellung der Leistungsheterogenität geknüpft werden dürfe. Diese sei
abhängig von den eingehenden Anmeldungen und daher auch bei einer Vierzügigkeit
zwar anzustreben, aber ungewiss. Im Rahmen der nun bestehenden Kapazitäten
seien alle Schüler*innen entsprechend aufzunehmen. Nur im Falle eines
Anmeldeüberhanges erfolge ein Auswahlverfahren unter Berücksichtigung der
Leistungsheterogenität.
Diese Rechtsauskunft
der Bezirksregierung ist begründet in § 1 Abs. 2 Satz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Sekundarstufe I (APO-SI).
Eine entsprechende
Information der Ratsmitglieder erfolgte in der Sitzung vom 30.01.2024 durch die
Beigeordnete.
Das Anmeldeverfahren
an der Gesamtschule führte zu folgendem Ergebnis:
141 Kinder wurden
für die 5. Jahrgangsstufe angemeldet, davon 9 Förderschüler*innen.
Es werden somit 4
Klassen mit einer Klassenstärke von 28 und eine Klasse mit einer Klassenstärke
von 29 Kindern gebildet.
Die Schulleitung
kann im Einvernehmen mit dem Schulträger gem. § 46 Abs. IV Schulgesetz NRW
(SchulG) die Zahl der in die Klasse 5 einer Schule der Sek. I aufzunehmenden
Schüler*innen begrenzen, wenn im Durchschnitt aller Parallelklassen der
jeweilige Klassenfrequenzwert nach der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs.
2 SchulG nicht unterschritten wird. Gemäß § 6 Abs. 5 der
Verwaltungsvorschriften zu § 93 Abs. 2 SchulG beträgt der
Klassenfrequenzrichtwert u.a. an Gesamtschulen
27. Es gilt die Bandbreite 25 bis 29. In Klassen des Gemeinsamen Lernens kann
die Bandbreite unterschritten werden, wenn rechnerisch pro Parallelklasse
mindestens zwei Schüler*innen mit festgestelltem sonderpädagogischen
Unterstützungsbedarf aufgenommen werden und im Durchschnitt aller
Parallelklassen die Bandbreite eingehalten wird.
Die Gesamtschule
Waldschule hätte demnach die Klassenstärken reduzieren können, wenn mindestens
10 Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf angemeldet worden wären.
Es waren aber nur 9, so dass die Bandbreiten ausgeschöpft werden mussten,
andererseits aber auch keine Kinder abgelehnt werden mussten.
Im Rahmen der
aktuellen Schulentwicklungsplanung der Stadt Eschweiler, die dem Schulausschuss
und Jugendhilfeausschuss im November 2023 vorgestellt wurde, wurde die
Verwaltung u.a. beauftragt, die Schulmitwirkungsgremien aller städt. Schulen
gem. § 80 i.V.m. §§ 76 und 65 SchulG zu beteiligen sowie die nach § 80 Abs. 1
SchulG vorgeschriebene Abstimmung mit den benachbarten Schulträgern vorzunehmen
und den Schul- und Jugendhilfeausschuss im Anschluss über evt. Einwendungen zu
informieren (vgl. Verwaltungsvorlage 428/23). Dies ist inzwischen erfolgt. Die
benachbarten Schulträger haben keine Einwendungen geltend gemacht. Die
Schulkonferenzen der städt. weiterführenden Schulen – bis auf die Gesamtschule
Waldschule – gaben unisono folgende Stellungnahme ab:
„1. Die Erhöhung der Zügigkeit der Waldschule –
städt. Gesamtschule – auf Fünfzügigkeit kann Auswirkungen auf das
Anmeldeverhalten der Eltern bezogen auf drei Schulformen (Hauptschule,
Realschule und Gymnasium) des mehrgliedrigen Schulsystems besitzen.
Insbesondere sollte der Schulträger Sorge dafür tragen, dass das Angebot
der Hauptschule in Eschweiler nicht gefährdet werden darf, will man an einem
„breitgefächerten und vollständigen Schulangebot vor Ort“ (VV 428/23, III, S.
8) in Eschweiler festhalten.
2.
Wir erneuern unsere Forderung
nach einem zeitgleichen Anmeldeverfahren für die weiterführenden Schulen in Eschweiler.
Bei einem ggf. gefassten
Beschluss auf Erhöhung der Zügigkeit der Waldschule – städt. Gesamtschule – entfällt darüber hinaus die bisher
vorgehaltene Begründung für unterschiedliche Anmeldezeiten.“
Die Schulkonferenz
des Städt. Gymnasiums erweiterte den Beschluss unter Ziffer 1 um den Satz: „
Die Kompatibilität der Schulen sollte gestärkt werden oder sollte in eine
gesamte Konzeptentwicklung des kommunalen Schulsystems einfließen.“
Da die bisherige
Begründung zur Beantragung des vorgezogenen Anmeldeverfahrens an der
Gesamtschule – nämlich ein zu erwartender Anmeldeüberhang – aufgrund der
erfolgten dauerhaften Erhöhung der Zügigkeit nicht mehr gegeben ist, sollte an
dieser Schule künftig auch das reguläre Anmeldeverfahren durchgeführt werden,
so dass seitens der Verwaltung für das Schuljahr 2025/26 für keine städt.
Schule die Teilnahme am vorgezogenen Anmeldeverfahren beantragt werden wird.
Zukünftige Entwicklungen bleiben abzuwarten.
Die einzige
weiterführende Schule in Eschweiler mit vorgezogenem Anmeldeverfahren wäre dann
künftig die Bischöfliche Liebfrauenschule.
Der Beschluss hat keine finanziellen Auswirkungen.
Der Beschluss hat
keine personellen Auswirkungen.