Betreff
Anmeldeverfahren an der Waldschule, städt. Gesamtschule;
hier: Einführung des regulären Anmeldeverfahrens ab dem Schuljahr 2025/26
Vorlage
077/24
Aktenzeichen
40.1
Art
Beschlussfassung öffentlich

Das Ergebnis des Anmeldeverfahrens für das Schuljahr 2024/25 wird zur Kenntnis genommen. Die Schule wird ausweislich der Anmeldezahlen in der Sekundarstufe I ab dem kommenden Schuljahr fünfzügig geführt.

 

Ab dem Jahre 2025 werden Anmeldungen an der Waldschule - Städt. Gesamtschule – nicht mehr im vorgezogenen Anmeldeverfahren, sondern im regulären Anmeldeverfahren stattfinden. 

 


Der Rat der Stadt Eschweiler beauftragte die Verwaltung mit Beschluss vom 13.12.2023, bei der Bezirksregierung Köln eine Erhöhung der Zügigkeit an der Gesamtschule Waldschule ab dem Schuljahr 2024/25 in der Sekundarstufe I auf insgesamt maximal fünf Züge zu beantragen, unter der Maßgabe, dass die Leistungsheterogenität sichergestellt ist.

 

Die Bezirksregierung Köln genehmigte mit Bescheid vom 26.1.2024 die beantragte Änderung der Städt. Gesamtschule Waldschule in Form der Erhöhung der Zügigkeit von vier auf fünf Züge ab dem 01.08.2024 verbunden mit der Bedingung, dass mindestens 125 Schüler*innen angemeldet werden müssen. Die Genehmigung wäre unwirksam geworden, wenn sich für das Schuljahr 2024/25 weniger als 125 Schüler*innen angemeldet hätten.

 

Zudem wurde in einem Begleitschreiben darauf hingewiesen, dass die Änderung der Schule nicht an die Herstellung der Leistungsheterogenität geknüpft werden dürfe. Diese sei abhängig von den eingehenden Anmeldungen und daher auch bei einer Vierzügigkeit zwar anzustreben, aber ungewiss. Im Rahmen der nun bestehenden Kapazitäten seien alle Schüler*innen entsprechend aufzunehmen. Nur im Falle eines Anmeldeüberhanges erfolge ein Auswahlverfahren unter Berücksichtigung der Leistungsheterogenität.

 

Diese Rechtsauskunft der Bezirksregierung ist begründet in § 1 Abs. 2  Satz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO-SI).

 

Eine entsprechende Information der Ratsmitglieder erfolgte in der Sitzung vom 30.01.2024 durch die Beigeordnete.

 

Das Anmeldeverfahren an der Gesamtschule führte zu folgendem Ergebnis:

141 Kinder wurden für die 5. Jahrgangsstufe angemeldet, davon 9 Förderschüler*innen.

 

Es werden somit 4 Klassen mit einer Klassenstärke von 28 und eine Klasse mit einer Klassenstärke von 29 Kindern gebildet.

 

Die Schulleitung kann im Einvernehmen mit dem Schulträger gem. § 46 Abs. IV Schulgesetz NRW (SchulG) die Zahl der in die Klasse 5 einer Schule der Sek. I aufzunehmenden Schüler*innen begrenzen, wenn im Durchschnitt aller Parallelklassen der jeweilige Klassenfrequenzwert nach der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG nicht unterschritten wird. Gemäß § 6 Abs. 5 der Verwaltungsvorschriften zu § 93 Abs. 2 SchulG beträgt der Klassenfrequenzrichtwert  u.a. an Gesamtschulen 27. Es gilt die Bandbreite 25 bis 29. In Klassen des Gemeinsamen Lernens kann die Bandbreite unterschritten werden, wenn rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schüler*innen mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf aufgenommen werden und im Durchschnitt aller Parallelklassen die Bandbreite eingehalten wird.

 

Die Gesamtschule Waldschule hätte demnach die Klassenstärken reduzieren können, wenn mindestens 10 Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf angemeldet worden wären. Es waren aber nur 9, so dass die Bandbreiten ausgeschöpft werden mussten, andererseits aber auch keine Kinder abgelehnt werden mussten. 

 

Im Rahmen der aktuellen Schulentwicklungsplanung der Stadt Eschweiler, die dem Schulausschuss und Jugendhilfeausschuss im November 2023 vorgestellt wurde, wurde die Verwaltung u.a. beauftragt, die Schulmitwirkungsgremien aller städt. Schulen gem. § 80 i.V.m. §§ 76 und 65 SchulG zu beteiligen sowie die nach § 80 Abs. 1 SchulG vorgeschriebene Abstimmung mit den benachbarten Schulträgern vorzunehmen und den Schul- und Jugendhilfeausschuss im Anschluss über evt. Einwendungen zu informieren (vgl. Verwaltungsvorlage 428/23). Dies ist inzwischen erfolgt. Die benachbarten Schulträger haben keine Einwendungen geltend gemacht. Die Schulkonferenzen der städt. weiterführenden Schulen – bis auf die Gesamtschule Waldschule – gaben unisono folgende Stellungnahme ab:

 

„1.            Die Erhöhung der Zügigkeit der Waldschule – städt. Gesamtschule – auf Fünfzügigkeit kann Auswirkungen auf das Anmeldeverhalten der Eltern bezogen auf drei Schulformen (Hauptschule, Realschule und Gymnasium) des mehrgliedrigen Schulsystems besitzen.

Insbesondere sollte der Schulträger Sorge dafür tragen, dass das Angebot der Hauptschule in Eschweiler nicht gefährdet werden darf, will man an einem „breitgefächerten und vollständigen Schulangebot vor Ort“ (VV 428/23, III, S. 8) in Eschweiler festhalten.

 

2.           Wir erneuern unsere Forderung nach einem zeitgleichen Anmeldeverfahren für die weiterführenden                 Schulen in Eschweiler.

Bei einem ggf. gefassten Beschluss auf Erhöhung der Zügigkeit der Waldschule – städt. Gesamtschule     – entfällt darüber hinaus die bisher vorgehaltene Begründung für unterschiedliche Anmeldezeiten.“ 

 

Die Schulkonferenz des Städt. Gymnasiums erweiterte den Beschluss unter Ziffer 1 um den Satz: „ Die Kompatibilität der Schulen sollte gestärkt werden oder sollte in eine gesamte Konzeptentwicklung des kommunalen Schulsystems einfließen.“

 

Da die bisherige Begründung zur Beantragung des vorgezogenen Anmeldeverfahrens an der Gesamtschule – nämlich ein zu erwartender Anmeldeüberhang – aufgrund der erfolgten dauerhaften Erhöhung der Zügigkeit nicht mehr gegeben ist, sollte an dieser Schule künftig auch das reguläre Anmeldeverfahren durchgeführt werden, so dass seitens der Verwaltung für das Schuljahr 2025/26 für keine städt. Schule die Teilnahme am vorgezogenen Anmeldeverfahren beantragt werden wird. Zukünftige Entwicklungen bleiben abzuwarten.

 

Die einzige weiterführende Schule in Eschweiler mit vorgezogenem Anmeldeverfahren wäre dann künftig die Bischöfliche Liebfrauenschule.

 


Der Beschluss hat keine finanziellen Auswirkungen.

 


Der Beschluss hat keine personellen Auswirkungen.