Betreff
Umwandlung der Kath. Grundschule Don Bosco in eine Gemeinschaftsgrundschule;
hier: Sachstand zum Einleitungsverfahren
Vorlage
070/24
Aktenzeichen
40.1
Art
Kenntnisgabe öffentlich

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

 


In Eschweiler bestehen zehn Grundschulen an elf Standorten, davon acht katholische, eine evangelische und eine Gemeinschaftsgrundschule. Diese große Überzahl an Bekenntnisschulen ist landesweit außergewöhnlich. Die Regel sind inzwischen Gemeinschaftsgrundschulen. Die Situation in Eschweiler ist historisch gewachsen und seit Jahrzehnten unverändert, auch wenn bereits in zwei Fällen Verfahren zur Umwandlung von Bekenntnisschulen in eine Gemeinschaftsgrundschule erfolglos durchgeführt wurden.

 

In der Kath. Grundschule Don Bosco laufen nun aktuell Bestrebungen, die Schule in eine Gemeinschaftsgrundschule umzuwandeln.

 

Rechtliche Betrachtung:

Gemäß § 26 Schulgesetz NRW (SchulG)  sind Grundschulen Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen.  In Gemeinschaftsschulen werden die Schüler*innen auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse und für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen gemeinsam unterrichtet und erzogen. In Bekenntnisschulen werden Kinder des katholischen oder es evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen. In Weltanschauungsschulen werden die Schüler*innen nach den Grundsätzen ihrer Weltanschauung unterrichtet und erzogen. An Weltanschauungsschulen wird Religionsunterricht nicht erteilt.

In Gemeinden mit verschiedenen Schularten können die Eltern die Schulart zu Beginn jeden Schuljahres wählen. Der Wechsel in eine Schule einer anderen Schulart ist während des Schuljahres nur aus wichtigem Grund zulässig.

In Schulen aller Schularten soll bei der Lehrereinstellung auf die Konfession der Schüler*innen Rücksicht genommen werden. An Bekenntnisschulen müssen

1.       die Schulleiterin oder der Schulleiter und

2.       die übrigen Lehrerinnen und Lehrer dem betreffenden Bekenntnis angehören.

Sie müssen bereit sein, im Sinne des Bekenntnisses an diesen Schulen zu unterrichten und zu erziehen. Zur Sicherung des Unterrichts sind Ausnahmen von Nummer 2 zulässig.

 

Gemäß § 27 Abs. 3 SchulG wandelt der Schulträger eine bestehende Grundschule in eine andere Schulart um, wenn

1.       a) die Eltern eines Zehntels der Schüler*innen der Schule dies beantragen oder

b) der Schulträger im Rahmen seiner Schulentwicklungsplanung (§ 80) beschließt, ein Abstimmungsverfahren durchzuführen

2.     die Eltern von mehr als der Hälfte der Schüler*innen sich anschließend in einem Abstimmungsverfahrend dafür entscheiden.

 

Verfahren nach 1 b) können erst nach drei Jahren erneut durchgeführt werden.

 

Die Eltern haben für jedes Kind gemeinsam EINE Stimme. Das Abstimmungsverfahren ist geheim. Die Einzelheiten des Verfahrens regelt die Bestimmungsverfahrensverordnung vom 8.3.1968, zuletzt geändert durch Verordnung vom 9.11.2015.

Die Antragsrechte werden bei der Umwandlung von Schulen in einem Antragsverfahren ausgeübt, das sich in ein Einleitungsverfahren und in ein geheimes Abstimmungsverfahren gliedert gem. § 3 Bestimmungsverfahrensverordnung – BestVerfVO. Antragsberechtigt sind die Eltern, deren Kinder am Stichtag (10. Januar des jeweiligen Schuljahres) die Grundschule besuchen. Die Anträge sind schriftlich an die zuständige Behörde zu richten und müssen Vor- und Zunamen und Anschrift der Eltern, Vor- und Zunamen, Geburtstag und Bekenntnis des Kindes sowie die Erklärung enthalten, welche Schulart beantragt wird. Sie sind vom Antragsteller unter Angabe des Datums eigenhändig zu unterschreiben. Die Anträge müssen bis zum Beginn des 1. Februar des jeweiligen Schuljahres gestellt sein.  Sind für die Umwandlung einer Schule ordnungsgemäß Anträge von Eltern gestellt, die mindestens 10 % der Schüler*innen vertreten, so ist das Ergebnis des Verfahrens festzustellen. Die Entscheidung bedarf der Zustimmung durch die untere Schulaufsichtsbehörde.

 

Ist der Antrag nicht abgelehnt worden, so ist die Entscheidung in ortsüblicher Weise bekanntzugeben.

In der Bekanntmachung ist den Abstimmungsberechtigten mitzuteilen, dass sie über den Antrag abstimmen können. Vor der Abstimmung ist die Abstimmungsberechtigung zu prüfen. Die Abstimmung ist geheim durchzuführen. Sie erfolgt innerhalb eines öffentlichen Gebäudes, das an drei Werktagen offenzuhalten ist. Alternativ ist auch Briefwahl zulässig. Nach der Auszählung der Stimmen und Feststellung des Wahlergebnisses ist die Entscheidung wiederum öffentlich bekanntzumachen. Haben für die Umwandlung einer Grundschule Eltern gestimmt, die mehr als die Hälfte der die Schule besuchenden Kinder vertreten, so ist die Umwandlung durchzuführen.

 

Stand des Verfahrens in Eschweiler:

 

Bis zum 1. Februar 2024 gingen 37 Anträge von Eltern aller Schüler*innen der Kath. Grundschule (KGS) Don Bosco bei der Verwaltung ein, die eine Umwandlung der Schule in eine Gemeinschaftsgrundschule (GGS) beantragt haben.

 

Die Don Bosco-Schule hatte zum Stichtag 317 Schüler*innen. Die Schulleitung hat bestätigt, dass alle Kinder, deren Eltern einen Antrag gestellt haben, am Stichtag Schüler*innen der Schule waren und dass alle Angaben korrekt sind. Alle Anträge enthalten die in der BestVerfVO vorgegebenen Angaben zu den Eltern und dem Kind und sind ordnungsgemäß ausgefüllt.

 

Insofern haben mehr als die gesetzlich vorgegebenen 10 % der Schüler*innen einen Antrag auf Umwandlung gestellt, so dass das Einleitungsverfahren zu eröffnen ist.

 

Gem. § 7 Abs. 4 i.V.m. § 7 Abs. 3 BestVerfVO hat die Verwaltung die untere Schulaufsicht um ihre Zustimmung zur Durchführung des Abstimmungsverfahrens gebeten. Die untere Schulaufsicht hat ihre Zustimmung bereits erteilt.

 

Das Abstimmungsverfahren wird zum 11. März 2024 öffentlich bekannt gemacht und in der Zeit vom 18. bis 20. März 2024 täglich von 7.45 Uhr bis 16.15 Uhr im Schulgebäude durchgeführt. Die Eltern werden vorab hierüber informiert und fristgerecht zur Wahl eingeladen.

 

Gemäß § 65 Abs. 2 Nr. 24 i.V.m. § 76 Nr. 1 SchulG entscheidet die Schulkonferenz im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den Mitwirkungsangelegenheiten nach § 76 SchulG. Nach § 76 SchulG wirken Schule und Schulträger bei der Entwicklung des Schulwesens auf örtlicher Ebene zusammen. Die Schule ist vom Schulträger in den für sie bedeutsamen Angelegenheiten rechtzeitig zu beteiligen. Hierzu gehören u.a. die Teilung, Zusammenlegung, Änderung und Auflösung der Schule. Da eine Umwandlung eine Änderung der Schulart darstellt, wurde die Schule mit Schreiben der Verwaltung vom 30.1.2024 beteiligt. Am 19.02.2024 teilte die kommissarische Schulleitung mit, dass sich die Schulkonferenz am 16.02.2024 mehrheitlich mit 7 zu 5 Stimmen für die Umwandlung der KGS in eine GGS ausgesprochen habe.

 

Über den Ausgang des Verfahrens informiert die Verwaltung den Schulausschuss.

 


Bis auf die Kosten für die Durchführung des Abstimmungsverfahrens und der öffentlichen Bekanntmachung entstehen der Verwaltung keine Kosten.

 


Mit der Umsetzung und Durchführung des Verfahrens sind die Mitarbeiter*innen des Amtes für Schulen, Sport und Kultur in erster Linie befasst.