Betreff
Umbesetzung von Vertretern der Stadt Eschweiler in Organen juristischer Personen und Personenvereinigungen
Vorlage
059/24
Art
Beschlussfassung öffentlich

 

Als Vertreter der Stadt Eschweiler in Organen juristischer Personen und Personenvereinigungen werden gewählt:

 

1.) GeTeCE GmbH

Gesellschafterversammlung

 

Bisheriges ordentliches Mitglied:                                                            Noah Bach (CDU

 

Neues ordentliches Mitglied:                                                               _______________________________________

 

 

2.) Strukturförderungsgesellschaft Eschweiler mbH Co. KG

Aufsichtsrat

 

Bisheriges stellv. Mitglied                                                                          Noah Bach (CDU)

 

Neues stellv. Mitglied                                                               _______________________________________

 

 

3.) Strukturförderungsgesellschaft Eschweiler mbH Co. KG

Gesellschafterversammlung

 

Bisheriges stellv. Mitglied                                                                          Noah Bach (CDU)

 

Neues stellv. Mitglied                                                               _______________________________________


Mit Schreiben vom 23.01.2024 (Anlage) teilte die CDU-Stadtratsfraktion die Beendung von Herrn Ratsmitglied Noah Bach als Vertreter der Stadt Eschweiler in den im Beschlussvorschlag genannten Organen juristischer Personen und Personen­vereinigungen mit.

Die CDU-Stadtratsfraktion schlägt Frau Ratsmitglied Maria Mund für alle 3 genannten Organe vor.

 

Scheidet eine Person vorzeitig gem. § 50 Abs. 4 aus einem Gremium im Sinne des §113 GO NRW (Organ einer juristischen Person) aus, für das sie bestellt war, wählt der Rat durch Mehrheitsbeschluss gemäß § 50 Abs. 2 GO NRW. den Nachfolger für die restliche Zeit.

 

Bei Beschlüssen und Wahlen zählen Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Be­schlussfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit entsprechend § 50 Abs. 5 GO NRW.

 

Hinweis:

Die Bürgermeisterin hat gemäß § 40 Abs. 2 GO NRW Stimmrecht.

 


keine 

 


keine