Der Rat der Stadt Eschweiler beschließt,
a)
dass das
bisherige Aufsichtsratsmitglied Herr Ratsmitglied Dietmar Krauthausen zur
Wiederwahl als kommunaler Vertreter für den Aufsichtsrat der EWV Energie- und
Wasser-Versorgung GmbH vorgeschlagen wird
oder
b)
dass
____________________ als kommunale/r Vertreter/in für den Aufsichtsrat der EWV
Energie- und Wasser-Versorgung GmbH als Wahlvorschlag unterbreitet wird.
Mit Schreiben vom 21.12.2023, welches als Anlage beigefügt ist, bittet
die EWV Energie- und Wasser-Versorgung GmbH um Benennung eines Wahlvorschlages
für den kommunalen Vertreter im Aufsichtsrat der EWV Energie- und
Wasser-Versorgung GmbH.
Laut Gesellschaftsvertrag der EWV Energie- und Wasser-Versorgung GmbH
erfolgt die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder „für die Zeit bis zur
Beendigung der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrates
für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit (…) beschließt. Das
Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird bei dem Vierjahreszeitraum
nicht mitgerechnet.“
„Bei solchen Mitgliedern, die aufgrund eines zurzeit ihre Wahl
innegehabten öffentlichen Amtes in den Aufsichtsrat gewählt werden, erfolgt die
Wahl längstens auf die Dauer dieses Amtes.“
Demnach erfolgt die Wahl längstens bis zum Ende der Legislaturperiode
2020/2025.
Bei Beschlüssen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen
zur Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der
Mehrheit gemäß § 50 Abs. 5 GO NRW.
Die Bürgermeisterin hat gemäß § 40 Abs. 2 GO NRW Stimmrecht.
keine
keine