Betreff
Änderung der "Benutzungs- und Gebührensatzung für die Einrichtungen zum offenen Ganztagsbetrieb an Grund- und Förderschulen in der Stadt Eschweiler"
Vorlage
020/24
Art
Beschlussfassung öffentlich

Die als Anlage 1 beigefügte und umbenannte „Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der offenen Ganztagsschulen im Primarbereich in der Stadt Eschweiler“ wird beschlossen.


Änderung der Elternbeitragsstaffel

In seiner Sitzung am 13.03.2024 hat der Jugendhilfeausschuss beraten, die „Elternbeitragssatzung der Stadt Eschweiler für Kinder in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege“ (EBS) dahingehend zu ändern, dass die unterste Einkommensstufe bis zum Jahresgesamtbrutto von 24.000 € befreit wird und eine weitere Beitragsstufe ab 108.000 € Jahresgesamtbrutto eingerichtet wird (siehe auch Ausführungen zu VV 014/24). Auf die in der Vorlage getroffenen Erläuterungen wird verwiesen.

 

Für den Bereich der Kitas und Kindertagespflege soll nach einstimmiger Empfehlung des Jugendhilfeausschusses – die Zustimmung des Rates der Stadt Eschweiler vorausgesetzt - folgende Elternbeitragsstaffel ab 01.08.2024 gelten:

 

 

Neue Staffelung

25 Std./ Wo.

35 Std./Wo.

45 Std./Wo

ab 2. Kind in Kita oder Tagespflege

bis 24.000 €

0 €

0 €

0 €

0 €

bis 36.000 €

45 €

60 €

90 €

0 €

bis 48.000 €

75 €

100 €

143 €

0 €

bis 60.000 €

115 €

145 €

215 €

0 €

bis 72.000 €

150 €

190 €

280 €

0 €

bis 84.000 €

190 €

245 €

355 €

0 €

bis 96.000 €

215 €

295 €

395 €

0 €

bis 108.000 €

240 €

335 €

435 €

0 €

ab 108.000 €

265 €

375 €

475 €

0        

 

 

Gründe für die Anpassung sind die Einkommenssteigerungen und die gestiegenen Belastungen, die Familien zu tragen haben. Bis auf die Stadt Stolberg haben alle anderen Städte im Umkreis die unterste Einkommensstufe / Befreiungsstufe auf mindestens 24.000 € angehoben.

 

Aufgrund der in Eschweiler seit vielen Jahren praktizierten Erhebung eines Kombi-Beitrages zur Berechnung der Elternbeiträge bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Betreuungsformate Kindertageseinrichtung/Kindertagespflege (Kita/ KTP) und offener Ganztagsschule bei Geschwisterkindern ist in diesem Zusammenhang eine entsprechende analoge Anpassung der Einkommensstaffelung in der OGS-Satzung erforderlich.

 

Die Befreiung der Elternbeiträge OGS bis zu einem Jahreseinkommen von 24.000 € umfasst in der Summe bis zu 40 Familien und würde für die Stadt Eschweiler einen reduzierten Ertrag von rund 7.000 € bedeuten.

 

Derzeit zahlen rund 300 Familien in der OGS den Höchstbeitrag. Bei dieser Einstufung ist die Vorlage von Einkommensnachweisen nicht vorgeschrieben.

Die Anhebung der obersten Einkommensstufe auf 108.000 € würde derzeit unter 50 Familien umfassen und einen Mehrertrag von rd. 4.500 € bedeuten.

 

Aufgrund der o.g. beschriebenen fehlenden Nachweise über die Einkommenshöhe kann der Ertrag ggf. auch höher ausfallen.

 

 

 

Analog zur Elternbeitragssatzung Kita werden folgende Änderungen vorgeschlagen (Befreiung unterste Einkommensstufe, zusätzliche Einkommensstufe ab 108.000 €):

 

neue Staffelung

Elternbeitrag erstes Kind

Elternbeitrag für ein weiteres Kind

bis 24.000 €

0,00 €

0,00 €

bis 36.000 €

40,00 €

20,00 €

bis 48.000 €

60,00 €

30,00 €

bis 60.000 €

80,00 €

40,00 €

bis 72.000 €

100,00 €

50,00 €

bis 84.000 €

120,00 €

60,00 €

bis 96.000 €

140,00 €

70,00 €

bis 108.000 €

160,00 €

80,00 €

ab 108.000 €

180,00 €

90,00 €

 

Parallel hierzu sind die Kombibeitragstabellen entsprechend anzupassen.

 

Zudem soll die Anpassung genutzt werden, um noch einige redaktionelle Änderungen vorzunehmen.

 

1)     Umbenennung der bisherigen „Benutzungs- und Gebührensatzung für die Einrichtungen zum offenen Ganztagsbetrieb an Grund- und Förderschulen in der Stadt Eschweiler“ in „Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der offenen Ganztagsschulen im Primarbereich in der Stadt Eschweiler“

 

Die Begrifflichkeit "Benutzungs- und Gebührensatzung" war historisch bedingt, ist jedoch irreführend. Es handelt sich hierbei tatsächlich um Elternbeiträge und nicht um Gebühren. Im Rahmen der landesgesetzlichen Mischfinanzierung zielen Elternbeiträge von vornherein nicht auf eine vollständige oder auch nur gegenüber den anderen Finanzierungsträgern gleichrangige Kostendeckung ab.

 

Auch das Landesgesetz (§ 51 Abs. 5 KiBiz) verweist auf die Möglichkeit der Erhebung von Elternbeiträgen und verwendet hier die entsprechende Begrifflichkeit.

 

Deshalb wird vorgeschlagen, die Satzung in „Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der offenen Ganztagsschulen im Primarbereich in der Stadt Eschweiler“ umzubenennen.

 

 

2)    Änderungen im § 8 Abs. 3: Verschiebung in § 1 und Wegfall einer Regelung

 

Sollten die Eltern nachweislich einen Betreuungszeitraum für ihr Kind benötigen, der über die Öffnungszeiten der OGS hinausgeht, so besteht die Möglichkeit, das Kind vorher oder nachher durch eine Kindertagespflegeperson betreuen zu lassen.

Im bisherigen § 8 Abs. 3 wurde neben der Beitragserhebung in diesen Fällen auch der Geltungsbereich der Satzung geregelt. Da es sinnvoller ist, dies in § 1 „Geltungsbereich“ zu regeln, wird die Formulierung hierhin verschoben.

 

Außerdem wurde eine Formulierung entfernt, die einen Tatbestand bei der ergänzenden Betreuung regelt, der nicht mehr zutrifft. Es kommt nicht vor, dass die Einkommensberechnungen für das gleiche Kind zu einer unterschiedlichen Einstufung in eine Elternbeitrags-Einkommensgruppe bei Kindertagespflege und OGS führt, da in beiden Bereichen auf die gleiche Art Einkommen berechnet wird und mittlerweile auch gleiche Befreiungstatbestände gelten.

 

 

 

3)    § 1, 2 und 3: Redaktionelle Änderungen in Absprache mit den Schulen

 

In § 2 wurden Änderungen zu den Zeitpunkten der Anmeldung und Bescheidung vorgenommen. Hintergrund hierfür ist, dass in Abstimmung mit der unteren Schulaufsicht die Aufnahmebescheide über die Aufnahme der Kinder an der Grundschule – nicht wie bisher Anfang Mai – bereits zu Anfang April erfolgen. Folglich kann auch eine Anmeldung an der OGS und eine Bescheidung über diese Anträge früher erfolgen. Dies kommt den OGS-Trägern im Rahmen der Personalplanung sehr entgegen.

 

In § 1 und in § 2 Abs. 4 wird auf den im Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG verankerten Rechtsanspruch eines Kindes auf Förderung in einer Tageseinrichtung ab dem Schuleintritt eingegangen. Die Konkretisierung im GaFöG zum Umfang der Betreuung in den Ferien wurde in § 3 Abs. 2 berücksichtigt.

 

Zudem wurde die seit Jahren gelebte Tradition, am Rosenmontag grds. keine Betreuung anzubieten, in § 3 Abs. 1 aufgenommen.

 

Auf Wunsch der Schulen wurde den Schulen bisher zur Umsetzung des Rechtsanspruchs freigestellt, in den Weihnachtsferien komplett keine Betreuung anzubieten, wenn im Gegenzug das Mindestmaß an Ferienbetreuung gegeben ist. In der Praxis bieten die meisten Offenen Ganztagsschulen eine Betreuung in den kompletten Sommerferien, Oster- und Herbstferien an und damit deutlich mehr als das geforderte Mindestmaß von 50 % dieser Ferienzeiten. Die gewünschte Flexibilität für die Weihnachtsferien wurde somit in die neue Fassung der Satzung mit aufgenommen.

 

 

 

4)    Änderung im § 8 Abs. 2 Satz 3: Weitere Anpassung an die Elternbeitragssatzung für Kinder in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege

 

Die Geschwisterkindbefreiung und die Anwendung des Kombi-Beitrags bei Mischbetreuung von mehreren Kindern einer Familie in Kita, Kindertagespflege und OGS sollen sich analog der in der bisherigen Praxis angewendeten familienfreundlichen Umsetzung zukünftig die Zustimmung des Rates der Stadt Eschweiler vorausgesetzt - nach dem Alter der Kinder richten und nicht mehr – wie im bisherigen Satzungstext enthalten - nach der Höhe des zu zahlenden Elternbeitrags (siehe auch Ausführungen zur VV 14/24).

In der Vergangenheit sind die unterschiedlichen Regelungen der Satzungen in Einzelfällen kollidiert, so dass eine Regelung analog des § 51 Abs. 4 KiBiz immer zugunsten der Eltern getroffen wurde. Diese Regelung soll nun - vorbehaltlich der Zustimmung des Rates der Stadt Eschweiler - in der Kita-Satzung verankert werden und muss in der OGS-Satzung entsprechend angepasst werden. Hierzu ist die Änderung der Formulierung in § 8 Abs. 2 Satz 3 erforderlich.

 

 

 

 

 


 

zu 1) Die möglichen nicht kompensierten Mindererträge im Produkt 032110101 – Grundschulen - bei SK 43212500 – Elternbeiträge Offene Ganztagsschulen -, die durch die Befreiung der Einkommen bis 24.000 € zu erwarten sind, werden auf ca. 2.500,00 Euro pro Jahr geschätzt. Grundlage für die Berechnung ist die jeweilige Einkommenssituation der Familien. Aufgrund von Prüfungen der Einkommen können sich daher in den Folgejahren Änderungen ergeben. Eine (anteilige) Kompensation der Mindererträge erfolgt über die Einrichtung einer zusätzlichen Einkommensstufe ab 108.000 €.

 

Zu 2-3) Keine finanziellen Auswirkungen.

 

Zu 4) Zum derzeitigen Zeitpunkt sind die finanziellen Auswirkungen nicht zu ermitteln. 

          Aufgrund der Einführung der zusätzlichen Einkommensstufe können sich jedoch in den Folgejahren Mehrerträge ergeben.

 


Die Umsetzung der „Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der offenen Ganztagsschulen im Primarbereich in der Stadt Eschweiler“ erfolgt über vorhandenes Personal bei der Abteilung 510 – Kinder- und Jugendförderung/Kinderbetreuungsangelegenheiten des Jugendamtes der Stadt Eschweiler.