Die als Anlage 1 beigefügte und umbenannte „Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der offenen Ganztagsschulen im Primarbereich in der Stadt Eschweiler“ wird beschlossen.
Änderung der Elternbeitragsstaffel
In seiner
Sitzung am 13.03.2024 hat der Jugendhilfeausschuss beraten, die „Elternbeitragssatzung
der Stadt Eschweiler für Kinder in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege“
(EBS) dahingehend zu ändern, dass die unterste Einkommensstufe bis zum
Jahresgesamtbrutto von 24.000 € befreit wird und eine weitere Beitragsstufe ab
108.000 € Jahresgesamtbrutto eingerichtet wird (siehe auch Ausführungen zu VV
014/24). Auf die in der Vorlage getroffenen Erläuterungen wird verwiesen.
Für den
Bereich der Kitas und Kindertagespflege soll nach einstimmiger Empfehlung des
Jugendhilfeausschusses – die Zustimmung des Rates der Stadt Eschweiler
vorausgesetzt - folgende Elternbeitragsstaffel ab 01.08.2024 gelten:
Neue
Staffelung |
25 Std./ Wo. |
35 Std./Wo. |
45 Std./Wo |
ab 2. Kind in Kita oder Tagespflege |
bis 24.000 € |
0 € |
0 € |
0 € |
0 € |
bis 36.000 € |
45 € |
60 € |
90 € |
0 € |
bis 48.000 € |
75 € |
100 € |
143 € |
0 € |
bis 60.000 € |
115 € |
145 € |
215 € |
0 € |
bis 72.000 € |
150 € |
190 € |
280 € |
0 € |
bis 84.000 € |
190 € |
245 € |
355 € |
0 € |
bis 96.000 € |
215 € |
295 € |
395 € |
0 € |
bis 108.000 € |
240 € |
335 € |
435 € |
0 € |
ab 108.000 € |
265 € |
375 € |
475 € |
0
€ |
Gründe für die Anpassung
sind die Einkommenssteigerungen und die gestiegenen Belastungen, die Familien
zu tragen haben. Bis auf die Stadt Stolberg haben alle anderen Städte im
Umkreis die unterste Einkommensstufe / Befreiungsstufe auf mindestens 24.000 €
angehoben.
Aufgrund der in Eschweiler seit
vielen Jahren praktizierten Erhebung eines Kombi-Beitrages zur Berechnung der
Elternbeiträge bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Betreuungsformate
Kindertageseinrichtung/Kindertagespflege (Kita/ KTP) und offener Ganztagsschule
bei Geschwisterkindern ist in diesem Zusammenhang eine entsprechende analoge
Anpassung der Einkommensstaffelung in der OGS-Satzung erforderlich.
Die Befreiung der Elternbeiträge OGS bis zu
einem Jahreseinkommen von 24.000 € umfasst in der Summe bis zu 40 Familien und
würde für die Stadt Eschweiler einen reduzierten Ertrag von rund 7.000 € bedeuten.
Derzeit zahlen rund 300 Familien in der OGS
den Höchstbeitrag. Bei dieser Einstufung ist die Vorlage von
Einkommensnachweisen nicht vorgeschrieben.
Die Anhebung der obersten Einkommensstufe auf
108.000 € würde derzeit unter 50 Familien umfassen und einen Mehrertrag von rd. 4.500 € bedeuten.
Aufgrund der o.g. beschriebenen fehlenden
Nachweise über die Einkommenshöhe kann der Ertrag ggf. auch höher ausfallen.
Analog zur Elternbeitragssatzung Kita werden folgende Änderungen
vorgeschlagen (Befreiung unterste Einkommensstufe, zusätzliche Einkommensstufe
ab 108.000 €):
neue Staffelung |
Elternbeitrag
erstes Kind |
Elternbeitrag
für ein weiteres Kind |
bis 24.000 € |
0,00 € |
0,00 € |
bis 36.000 € |
40,00 € |
20,00 € |
bis 48.000 € |
60,00 € |
30,00 € |
bis 60.000 € |
80,00 € |
40,00 € |
bis 72.000 € |
100,00 € |
50,00 € |
bis 84.000 € |
120,00 € |
60,00 € |
bis 96.000 € |
140,00 € |
70,00 € |
bis 108.000 € |
160,00 € |
80,00 € |
ab 108.000 € |
180,00 € |
90,00 € |
Parallel
hierzu sind die Kombibeitragstabellen entsprechend anzupassen.
Zudem soll die Anpassung genutzt werden, um noch einige
redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
1)
Umbenennung
der bisherigen „Benutzungs- und Gebührensatzung für die Einrichtungen zum
offenen Ganztagsbetrieb an Grund- und Förderschulen in der Stadt Eschweiler“ in
„Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von
Angeboten der offenen Ganztagsschulen im Primarbereich in der Stadt Eschweiler“
Die Begrifflichkeit "Benutzungs- und Gebührensatzung"
war historisch bedingt, ist jedoch irreführend. Es handelt sich hierbei
tatsächlich um Elternbeiträge und nicht um Gebühren. Im Rahmen der
landesgesetzlichen Mischfinanzierung zielen Elternbeiträge von vornherein nicht
auf eine vollständige oder auch nur gegenüber den anderen Finanzierungsträgern
gleichrangige Kostendeckung ab.
Auch das Landesgesetz (§ 51 Abs. 5 KiBiz) verweist auf die Möglichkeit
der Erhebung von Elternbeiträgen und verwendet hier die entsprechende
Begrifflichkeit.
Deshalb wird vorgeschlagen, die Satzung in „Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die
Inanspruchnahme von Angeboten der offenen Ganztagsschulen im Primarbereich in
der Stadt Eschweiler“ umzubenennen.
2)
Änderungen im
§ 8 Abs. 3: Verschiebung in § 1 und Wegfall einer Regelung
Sollten die Eltern nachweislich einen Betreuungszeitraum für ihr
Kind benötigen, der über die Öffnungszeiten der OGS hinausgeht, so besteht die
Möglichkeit, das Kind vorher oder nachher durch eine Kindertagespflegeperson
betreuen zu lassen.
Im bisherigen § 8 Abs. 3 wurde neben der Beitragserhebung in
diesen Fällen auch der Geltungsbereich der Satzung geregelt. Da es sinnvoller
ist, dies in § 1 „Geltungsbereich“ zu regeln, wird die Formulierung hierhin
verschoben.
Außerdem wurde eine Formulierung entfernt, die einen Tatbestand
bei der ergänzenden Betreuung regelt, der nicht mehr zutrifft. Es kommt nicht
vor, dass die Einkommensberechnungen für das gleiche Kind zu einer
unterschiedlichen Einstufung in eine Elternbeitrags-Einkommensgruppe bei
Kindertagespflege und OGS führt, da in beiden Bereichen auf die gleiche Art
Einkommen berechnet wird und mittlerweile auch gleiche Befreiungstatbestände
gelten.
3)
§ 1, 2 und 3:
Redaktionelle Änderungen in Absprache mit den Schulen
In § 2 wurden Änderungen zu den
Zeitpunkten der Anmeldung und Bescheidung vorgenommen. Hintergrund hierfür ist,
dass in Abstimmung mit der unteren Schulaufsicht die Aufnahmebescheide über die
Aufnahme der Kinder an der Grundschule – nicht wie bisher Anfang Mai – bereits
zu Anfang April erfolgen. Folglich kann auch eine Anmeldung an der OGS und eine
Bescheidung über diese Anträge früher erfolgen. Dies kommt den OGS-Trägern im
Rahmen der Personalplanung sehr entgegen.
In § 1 und in § 2 Abs. 4 wird
auf den im Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG verankerten Rechtsanspruch eines
Kindes auf Förderung in einer Tageseinrichtung ab dem Schuleintritt
eingegangen. Die Konkretisierung im GaFöG zum Umfang der Betreuung in den
Ferien wurde in § 3 Abs. 2 berücksichtigt.
Zudem wurde die seit Jahren
gelebte Tradition, am Rosenmontag grds. keine Betreuung anzubieten, in § 3 Abs.
1 aufgenommen.
Auf Wunsch der Schulen wurde
den Schulen bisher zur Umsetzung des Rechtsanspruchs freigestellt, in den
Weihnachtsferien komplett keine Betreuung anzubieten, wenn im Gegenzug das
Mindestmaß an Ferienbetreuung gegeben ist. In der Praxis bieten die meisten
Offenen Ganztagsschulen eine Betreuung in den kompletten Sommerferien, Oster-
und Herbstferien an und damit deutlich mehr als das geforderte Mindestmaß von
50 % dieser Ferienzeiten. Die gewünschte Flexibilität für die Weihnachtsferien
wurde somit in die neue Fassung der Satzung mit aufgenommen.
4)
Änderung im §
8 Abs. 2 Satz 3: Weitere Anpassung an die Elternbeitragssatzung für Kinder in
Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege
Die Geschwisterkindbefreiung
und die Anwendung des Kombi-Beitrags bei Mischbetreuung von mehreren Kindern
einer Familie in Kita, Kindertagespflege und OGS sollen sich analog der in der
bisherigen Praxis angewendeten familienfreundlichen Umsetzung zukünftig die
Zustimmung des Rates der Stadt Eschweiler vorausgesetzt - nach dem Alter der
Kinder richten und nicht mehr – wie im bisherigen Satzungstext enthalten - nach
der Höhe des zu zahlenden Elternbeitrags (siehe auch Ausführungen zur VV
14/24).
In der Vergangenheit sind die
unterschiedlichen Regelungen der Satzungen in Einzelfällen kollidiert, so dass
eine Regelung analog des § 51 Abs. 4 KiBiz immer zugunsten der Eltern getroffen
wurde. Diese Regelung soll nun - vorbehaltlich der Zustimmung des Rates der
Stadt Eschweiler - in der Kita-Satzung verankert werden und muss in der
OGS-Satzung entsprechend angepasst werden. Hierzu ist die Änderung der
Formulierung in § 8 Abs. 2 Satz 3 erforderlich.
zu
1) Die möglichen nicht kompensierten Mindererträge im Produkt 032110101 –
Grundschulen - bei SK 43212500 – Elternbeiträge Offene Ganztagsschulen -, die
durch die Befreiung der Einkommen bis 24.000 € zu erwarten sind, werden auf ca.
2.500,00 Euro pro Jahr geschätzt. Grundlage für die Berechnung ist die
jeweilige Einkommenssituation der Familien. Aufgrund von Prüfungen der
Einkommen können sich daher in den Folgejahren Änderungen ergeben. Eine
(anteilige) Kompensation der Mindererträge erfolgt über die Einrichtung einer
zusätzlichen Einkommensstufe ab 108.000 €.
Zu 2-3) Keine finanziellen
Auswirkungen.
Zu 4) Zum derzeitigen Zeitpunkt
sind die finanziellen Auswirkungen nicht zu ermitteln.
Aufgrund der Einführung der
zusätzlichen Einkommensstufe können sich jedoch in den Folgejahren Mehrerträge
ergeben.
Die Umsetzung der „Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der offenen Ganztagsschulen im Primarbereich in der Stadt Eschweiler“ erfolgt über vorhandenes Personal bei der Abteilung 510 – Kinder- und Jugendförderung/Kinderbetreuungsangelegenheiten des Jugendamtes der Stadt Eschweiler.