Betreff
Änderung der "Elternbeitragssatzung der Stadt Eschweiler für Kinder in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege"
Vorlage
014/24
Art
Beschlussfassung öffentlich

Die als Anlage 1 beigefügte „Elternbeitragssatzung der Stadt Eschweiler für Kinder in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege“ (EBS) wird beschlossen.

 


Am 14.06.2023 hat der Rat der Stadt Eschweiler die aktuell gültige „Elternbeitragssatzung der Stadt Eschweiler für Kinder in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege“ beschlossen (vgl. VV Nr. 124/23).

 

Der Stadt Eschweiler ist eine familienfreundliche Betreuungssituation wichtig. Aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen Situation ist es geboten, die Einkommenstabellen anzupassen.

 

Im Bereich der Kitas (Kindertageseinrichtungen) und Kindertagespflege sind aufgrund der 3 beitragsfreien Jahre vor der Einschulung und weiterer Befreiungstatbestände nur noch rund 25 % der Familien beitragspflichtig.

Vert Beitragspflichtige nach EK

Neben den oben erwähnten drei beitragsfreien Kindergartenjahren gibt es noch folgende weitere Befreiungs- bzw. Reduzierungstatbestände:

       ein niedriges Einkommen (derzeit bis 18.000 €)

       SGB-II- oder XII- Bezug (§ 90 Abs. 4 SGB VIII)

       AsylbLG- Bezug (§ 90 Abs. 4 SGB VIII)

       Wohngeld- Bezug (§ 90 Abs. 4 SGB VIII)

       Kinderzuschlags-Bezug (§ 90 Abs. 4 SGB VIII) oder

       Kind ist ein Geschwisterkind

       Kind ist 3. (oder weiteres) Kind der Familie

       Kind ist ein Kombi-Beitrags-Kind

 

Durch die beitragsfreien Kindergartenjahre und die vorgenannten weiteren Befreiungstatbestände sind insgesamt 75 % der Familien von der Zahlung eines Elternbeitrages befreit.

Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, stiegen die Verbraucherpreise im Januar 2024 gegenüber dem Vormonat Dezember 2023 um 0,2 %. Aktuell wird seitens der Bundesregierung für das Jahr 2024 ein Wachstum des Bruttoinlandsproduktes (BIP) um 0,2 Prozent erwartet.

 

Angesichts dieser Entwicklungen der Energie- und Nahrungsmittelpreise in den letzten Jahren überlegen immer mehr Eltern in den unteren Einkommensgruppen, ob sie sich die Betreuung ihrer Kinder noch leisten können. Dies wird vor allem in Gesprächen zwischen den Sachbearbeiter*innen des Elternbeitragswesens und den Eltern deutlich.

 

Das Jugendamt schlägt daher ein neues Modell zur Elternbeitragssatzung vor, bei dem trotz niedrigem Einkommen die Eschweiler Kinder noch gut betreut und in den qualifizierten Kindertageseinrichtungen und –tagespflegestellen gefördert werden.

 

Anpassung Elternbeitragstabellen

 

Aktuell sind Geringverdiener bis zu einem Jahresgesamtbrutto von 18.000 € in Eschweiler in allen Betreuungsformen vom Elternbeitrag befreit.

 

Bis auf Eschweiler und Stolberg liegt bei allen Kommunen in der Städteregion Aachen die Befreiungsstufe bei 24.000 Euro Gesamtbrutto.

 

Eine Anhebung der Befreiungsstufe würde vor allem im OGS-Bereich, wo weniger Befreiungstatbestände greifen, für viele Familien eine finanzielle Entlastung bedeuten.

 

è Es wird eine Erhöhung der untersten Einkommensstufen auf mindestens 24.000 € vorgeschlagen.

Für den Ertrag Kita würde sich folgende Änderung ergeben (Stand Februar 2024):

·         rd. 4.000 € weniger Ertrag pro Jahr

·         betrifft derzeit unter 10 Familien

Für den Ertrag Kindertagespflege würde sich folgende Änderung ergeben (Stand Februar 2024):

·         rd. 3.000 € weniger Ertrag pro Jahr

·         betrifft derzeit unter 10 Familien

Für den Ertrag OGS würde sich - vorbehaltlich des Beschlusses des Schulausschusses/ Rates - folgende Änderung ergeben (Stand Februar 2024):

·         rd. 7.000 € weniger Ertrag pro Jahr

·         betrifft derzeit unter 50 Familien

 

è In Summe würde die Befreiung der untersten Beitragsstufe für den städtischen Haushalt insgesamt rd. 14.000 € weniger Erträge pro Haushaltsjahr bedeuten.

 

Derzeit müssen Eltern mit einem Jahresgesamtbrutto über 96.000 € den höchsten Elternbeitrag bezahlen. In dieser Einkommensstufe ist es nicht erforderlich, das Einkommen durch Belege nachzuweisen. Hier gibt es die Möglichkeit „freiwillig“ den höchsten Beitrag zu zahlen, um die Einkommensnachweise nicht erbringen zu müssen. Von dieser Möglichkeit haben durch alle Betreuungsformen hindurch, über 150 Familien Gebrauch gemacht. Hier ist unklar, wie hoch das Einkommen tatsächlich liegt.

 

è Es wird vorgeschlagen, eine weitere Beitragsstufe einzurichten (ab 108.000,00 € Jahresgesamtbrutto)

 

Bei den Fällen, bei denen das Einkommen bekannt ist, kann jedoch ein möglicher Ertrag berechnet werden. Deshalb wurde – um in der Systematik der bisherigen Staffelung zu bleiben – eine neue Einkommensgruppe bei einem Einkommen von 108.000 € angenommen und mit entsprechend extrapolierten Elternbeiträgen gerechnet:

 

Für den Ertrag Kita würde sich folgende Änderung ergeben (Stand Februar 2024):

·         rd. 5.800 € mehr Ertrag pro Jahr

·         betrifft derzeit unter 20 Familien (unter 30 haben ihr Einkommen noch nicht nachgewiesen)

Für den Ertrag Kindertagespflege würde sich folgende Änderung ergeben (Stand Februar 2024):

·         rd. 3.300 € mehr Ertrag pro Jahr

·         betrifft derzeit unter 10 Familien (unter 10 haben ihr Einkommen noch nicht nachgewiesen)

Für den Ertrag OGS würde sich – vorbehaltlich des Beschlusses des Schulausschusses/ Rates - folgende Änderung ergeben (Stand Februar 2024):

·         rd. 5.200 € mehr Ertrag pro Jahr

·         betrifft derzeit unter 50 Familien (unter 130 haben ihr Einkommen noch nicht nachgewiesen)

è Eine neue höchste Einkommensgruppe bei 108.000 € könnte mindestens einen Mehrertrag von insgesamt rd. 14.300 € pro Haushaltsjahr für den Gesamthaushalt einbringen.

 

Daher wird im Rahmen dieses angepassten Modells folgende Elternbeitragsstaffel vorgeschlagen:

 

Neue Staffelung

25 Std./ Wo.

35 Std./Wo.

45 Std./Wo

ab 2. Kind in Kita oder Tagespflege

 

0 €

0 €

0 €

0 €

bis 24.000 €

0 €

0 €

0 €

0 €

bis 36.000 €

45 €

60 €

90 €

0 €

bis 48.000 €

75 €

100 €

143 €

0 €

bis 60.000 €

115 €

145 €

215 €

0 €

bis 72.000 €

150 €

190 €

280 €

0 €

bis 84.000 €

190 €

245 €

355 €

0 €

bis 96.000 €

215 €

295 €

395 €

0 €

bis 108.000 €

240 €

335 €

435 €

0 €

ab 108.000 €

265 €

375 €

475 €

0        

 

Aufgrund der in Eschweiler seit vielen Jahren praktizierten Erhebung eines Kombi-Beitrages zur Berechnung der Elternbeiträge bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Betreuungsformate Kindertageseinrichtung/Kindertagespflege und offener Ganztagsschule bei Geschwisterkindern ist in diesem Zusammenhang eine entsprechende analoge Anpassung der Einkommensstaffelung in der „Benutzungs- und Gebührensatzung für die Einrichtungen zum offenen Ganztagsbetrieb an Grund- und Förderschulen in der Stadt Eschweiler ab 01.08.2023“ erforderlich. Hierzu wird eine gesonderte Vorlage gefertigt, über die aus Fristgründen in der Sitzung des Stadtrates am 17.04.2024 beraten und entschieden werden muss. Die Vorlage wird dem Schulausschuss danach zu Kenntnis gegeben. Dieses Verfahren wurde entsprechend mit dem Vorsitzenden und dem A 40 abgestimmt.

 

Änderung des § 4 (EBS) hinsichtlich der Angleichung der Geschwisterkindbefreiung an die Praxis

 

Im Zuge der erforderlichen Anpassung der Satzung soll zudem noch ein Tatbestand neu gefasst werden, der bereits in der bisherigen Praxis entsprechend behandelt und auch vom Rechtsamt empfohlen wird.

 

Gem. § 51 Abs. 4 KiBiz kann das Jugendamt „ermäßigte Beiträge oder eine Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder, unabhängig vom Jugendamtsbezirk, in dem sie betreut werden und auch wenn sie eine Ganztagsschule im Primarbereich besuchen, vorsehen.“ Von dieser Möglichkeit hat die Stadt Eschweiler Gebrauch gemacht und die Geschwisterkindbefreiung in § 4 Absatz 1 der Elternbeitragssatzung wie folgt geregelt:

§ 4 Absatz 1 bisher:

(1)    Nehmen mehrere Kinder einer Familie oder von Personen, die nach § 2 dieser Satzung an die Stelle der erziehungsberechtigten Eltern treten, gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung und/oder ein Angebot der Kindertagespflege in Anspruch, so wird ein Beitrag gemäß § 2 Abs. 8 dieser Satzung, Beitragstabelle a), nur für das Kind erhoben, für das der stundenmäßig höhere Betreuungsumfang anfällt. Alle weiteren Kinder, die in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege betreut werden, bleiben beitragsfrei.

 

Der neue § 4 Absatz 1 soll dann wie folgt lauten:

(1)       Nehmen mehrere Kinder einer Familie oder von Personen, die nach § 2 dieser Satzung an die Stelle der erziehungsberechtigten Eltern treten, gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung und/oder ein Angebot der Kindertagespflege in Anspruch, so wird ein Beitrag gemäß § 2 Abs. 8 dieser Satzung, Beitragstabelle a), nur für das älteste Kind erhoben. Alle weiteren Kinder, die in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege betreut werden, bleiben beitragsfrei.

 

Von dieser vorgenannten Regelung waren in der Vergangenheit nur wenige Familien betroffen; im letzten Kindergartenjahr gab es drei Fälle. Daher ist keine nennenswerte Verschlechterung für den städt. Haushalt zu erwarten.

 

Ergänzung im Geltungsbereich

 

Der Geltungsbereich der Elternbeitragssatzung ist auf das Angebot der nach KiBiz geförderten Eschweiler Betreuungseinrichtungen begrenzt. Diese Einrichtungen sind grundsätzlich auch nur für in Eschweiler einwohnerrechtlich gemeldete Kinder zugänglich. Bei der Geschwisterkindbefreiung regelt § 51 Abs. 4 KiBiz jedoch, dass das Jugendamt „ermäßigte Beiträge oder eine Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder, unabhängig vom Jugendamtsbezirk, in dem sie betreut werden und auch wenn sie eine Ganztagsschule im Primarbereich besuchen, vorsehen“ kann.

Dies bedeutet, dass die Eschweiler Geschwisterkindbefreiungstatbestände auch auf die in Eschweiler betreuten Kinder angewendet werden, wenn beispielsweise Geschwisterkinder eine Kita, Kindertagespflegeperson oder eine OGS außerhalb von Eschweiler besuchen. Dies ist insbesondere bei Patchworkfamilien der Fall.

 

In der Vergangenheit wurde die Elternbeitragssatzung bereits dahingehend im § 4 Abs. 2 entsprechend geändert. Dies wurde in der Vergangenheit jedoch auch von Eltern missverstanden, so dass die Verwaltung es als notwendig erachtet, diese Regelung bereits im Gültigkeitsbereich unter § 1 durch einen Verweis auf die Regelung im KiBiz aufzunehmen.

 

 

Zusammenfassung der Änderungen:

 

·         Anpassung der Elternbeitragstabellen.

·         Anpassung der Geschwisterkindbefreiung auf Basis der geltenden Praxis.

 


Die Abwicklung erfolgt über die im Produkt 063610101 – Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in

Tagespflege – eingestellten Sachkonten. Durch die neue Elternbeitragssatzung ergeben sich keine Änderungen.


Die Umsetzung der Elternbeitragssatzung erfolgt über vorhandenes Personal der Abteilung 510 – Kinder- und Jugendförderung/Kindergartenangelegenheiten des Jugendamtes der Stadt Eschweiler.