Betreff
Einwendung gegen die Niederschrift über die Sitzung des Rates der Stadt Eschweiler vom 08.11.2023; hier: E-Mail der AfD-Fraktion vom 12.12.2023
Vorlage
009/24
Art
Beschlussfassung öffentlich

Dem Antrag der AfD-Fraktion vom 12.12.2023, mit welchem Einwendungen gegen die Niederschrift über die Sitzung des Rates der Stadt Eschweiler vom 08.11.2023 geltend gemacht werden, folgend, werden die in der Sitzung vom 08.11.2023 behandelte Einwohnerfrage sowie die gegebene Antwort veröffentlicht.

 


I.

Mit E-Mail vom 12.12.2023 hat die AfD-Fraktion im Rat der Stadt Eschweiler auf Grundlage von § 22 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Eschweiler wörtlich „Widerspruch“ gegen die Niederschrift über die Ratssitzung vom 08.11.2023 eingelegt (siehe Anlage). Der Widerspruch – richtigerweise die Einwendung - wird damit begründet, dass die Bürgermeisterin sich weigere, Einwohnerfragen sowie die entsprechenden Antworten zu veröffentlichen. Weiterhin wird beantragt, dass sowohl die Einwohnerfragen als auch die dazu gehörigen Antworten veröffentlicht werden.

 

Nach § 22 Abs. 5 der Geschäftsordnung sind Einwendungen gegen die Niederschrift unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zustellung, schriftlich beim Bürgermeister geltend zu machen. Über Einwendungen entscheidet der Rat in seiner nächsten Sitzung.

 

Die Niederschrift wurde den Ratsmitgliedern am 11.12.2023 zugestellt, so dass die Einwendung fristgerecht einging und grundsätzlich in der Sitzung des Rates am 13.12.2023 zu behandeln gewesen wäre. Aufgrund der Kurzfristigkeit war weder eine Vorlagenerstellung noch eine inhaltliche Auseinandersetzung der Ratsmitglieder mit der Thematik möglich, so dass in Abstimmung mit der Kommunalaufsicht die vorliegende Einwendung in der Sitzung des Rates am 30.01.2024 behandelt wird.

 

II.

Ist der Rat in dieser Sitzung der Auffassung, dass die mit der Einwendung in Bezug genommene Niederschrift die gefassten Beschlüsse nicht oder nicht vollständig wiedergibt bzw. nicht den Vorgaben der Geschäftsordnung entspricht, so hat er dies sowie etwaig zur Korrektur erforderliche Maßnahmen im Beschlusswege festzustellen. Eine nachträgliche Änderung der bereits erstellten Niederschrift, auf welche sich die geltend gemachte Einwendung bezieht, ist dagegen in Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei dieser bereits erstellten Niederschrift um eine öffentliche Urkunde handelt, nicht zulässig.

 

Form und Inhalt der Niederschrift ergeben sich aus den Regelungen der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) sowie der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Eschweiler. § 52 GO NRW sieht vor, dass über die im Rat gefassten Beschlüsse eine Niederschrift aufzunehmen ist, die vom Bürgermeister und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Geschäftsordnung konkretisiert in § 22 Abs. 2 hierbei, dass sich die Niederschrift auf die Angaben zu a bis k beschränken und nur, sofern erforderlich, knapp auf den Sitzungsverlauf eingegangen werden soll. Auf Grundlage dieser Vorgaben ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen, während besondere Erklärungen an sich nur aufgenommen werden müssen, sofern sie ausdrücklich als zur Aufnahme in die Niederschrift abgegeben werden.

 

Das Verfahren betreffend die Thematik der „Fragestunde für Einwohner“ wird abschließend in § 18 der Geschäftsordnung geregelt. Absatz 4 der Vorschrift regelt, dass Anfragen nur dann schriftlich beantwortet werden, wenn die fragestellende Person in der Sitzung nicht anwesend ist. Ist die fragestellende Person anwesend, wird die Anfrage mündlich beantwortet.

 

Vorliegend war die fragestellende Person in der Sitzung am 08.11.2023 persönlich anwesend und die Frage wurde dementsprechend gemäß den Vorgaben der Geschäftsordnung mündlich beantwortet. Vor diesem Hintergrund ist unter Beachtung der vorstehend beschriebenen und die Bürgermeisterin bindenden Regelungen der Geschäftsordnung des Rates sowie der Gemeindeordnung NRW für eine Veröffentlichung der Anfrage sowie einer in Schriftform zu erteilenden Antwort mangels entsprechender Rechtsgrundlage kein Raum.

 

Die Verwaltung empfiehlt daher, dem Antrag nicht zu folgen.

 


keine

 


keine