Dem Antrag der AfD-Fraktion vom
12.12.2023, mit welchem Einwendungen gegen die Niederschrift über die Sitzung
des Rates der Stadt Eschweiler vom 08.11.2023 geltend gemacht werden, folgend,
werden die in der Sitzung vom 08.11.2023 behandelte Einwohnerfrage sowie die
gegebene Antwort veröffentlicht.
I.
Mit E-Mail vom 12.12.2023 hat die
AfD-Fraktion im Rat der Stadt Eschweiler auf Grundlage von § 22 Abs. 5 der
Geschäftsordnung des Rates der Stadt Eschweiler wörtlich „Widerspruch“ gegen
die Niederschrift über die Ratssitzung vom 08.11.2023 eingelegt (siehe Anlage).
Der Widerspruch – richtigerweise die Einwendung - wird damit begründet, dass
die Bürgermeisterin sich weigere, Einwohnerfragen sowie die entsprechenden
Antworten zu veröffentlichen. Weiterhin wird beantragt, dass sowohl die
Einwohnerfragen als auch die dazu gehörigen Antworten veröffentlicht werden.
Nach § 22 Abs. 5 der Geschäftsordnung sind Einwendungen gegen die
Niederschrift unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Kalendertagen
nach Zustellung, schriftlich beim Bürgermeister geltend zu machen. Über
Einwendungen entscheidet der Rat in seiner nächsten Sitzung.
Die Niederschrift wurde den Ratsmitgliedern am 11.12.2023 zugestellt, so
dass die Einwendung fristgerecht einging und grundsätzlich in der Sitzung des
Rates am 13.12.2023 zu behandeln gewesen wäre. Aufgrund der Kurzfristigkeit war
weder eine Vorlagenerstellung noch eine inhaltliche Auseinandersetzung der
Ratsmitglieder mit der Thematik möglich, so dass in Abstimmung mit der
Kommunalaufsicht die vorliegende Einwendung in der Sitzung des Rates am
30.01.2024 behandelt wird.
II.
Ist der Rat in dieser Sitzung der
Auffassung, dass die mit der Einwendung in Bezug genommene Niederschrift die
gefassten Beschlüsse nicht oder nicht vollständig wiedergibt bzw. nicht den
Vorgaben der Geschäftsordnung entspricht, so hat er dies sowie etwaig zur
Korrektur erforderliche Maßnahmen im Beschlusswege festzustellen. Eine
nachträgliche Änderung der bereits erstellten Niederschrift, auf welche sich
die geltend gemachte Einwendung bezieht, ist dagegen in Anbetracht der
Tatsache, dass es sich bei dieser bereits erstellten Niederschrift um eine
öffentliche Urkunde handelt, nicht zulässig.
Form und Inhalt der Niederschrift ergeben
sich aus den Regelungen der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) sowie der Geschäftsordnung
des Rates der Stadt Eschweiler. § 52 GO NRW sieht vor, dass über die im Rat gefassten Beschlüsse
eine Niederschrift aufzunehmen ist, die vom Bürgermeister und einem
Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Geschäftsordnung konkretisiert in § 22
Abs. 2 hierbei, dass sich die Niederschrift auf die Angaben zu a bis k
beschränken und nur, sofern erforderlich, knapp auf den Sitzungsverlauf
eingegangen werden soll. Auf
Grundlage dieser Vorgaben ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen, während
besondere Erklärungen an sich nur aufgenommen werden müssen, sofern sie
ausdrücklich als zur Aufnahme in die Niederschrift abgegeben werden.
Das Verfahren betreffend die Thematik der „Fragestunde für Einwohner“
wird abschließend in § 18 der Geschäftsordnung geregelt. Absatz 4 der
Vorschrift regelt, dass Anfragen nur dann schriftlich beantwortet werden, wenn
die fragestellende Person in der Sitzung nicht anwesend ist. Ist die
fragestellende Person anwesend, wird die Anfrage mündlich beantwortet.
Vorliegend war die fragestellende Person in der Sitzung am 08.11.2023
persönlich anwesend und die Frage wurde dementsprechend gemäß den Vorgaben der
Geschäftsordnung mündlich beantwortet. Vor diesem Hintergrund ist unter
Beachtung der vorstehend beschriebenen und die Bürgermeisterin bindenden
Regelungen der Geschäftsordnung des Rates sowie der Gemeindeordnung NRW für
eine Veröffentlichung der Anfrage sowie einer in Schriftform zu erteilenden
Antwort mangels entsprechender Rechtsgrundlage kein Raum.
Die Verwaltung empfiehlt daher, dem Antrag
nicht zu folgen.
keine
keine