Betreff
Dienstanweisung zur vorläufigen Haushaltsführung für das Haushaltsjahr 2024
Vorlage
475/23
Art
Kenntnisgabe öffentlich

Der Rat nimmt die Dienstanweisung zur vorläufigen Haushaltsführung für das Haushaltsjahr 2024 zur Kenntnis.

 


Der Haushaltsentwurf 2024 konnte bisher weder aufgestellt (eingebracht) noch beschlossen werden. Auf die mündliche Information des Stadtrates durch die Stadtkämmerin in der Sitzung am 17.08.2023 wird ergänzend verwiesen.

 

Zu den vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung angekündigten haushaltsrechtlichen Erleichterungen wurde zwischenzeitlich am 08.11.2023 die Verbändebeteiligung zum 3. NKF-Weiterentwicklungsgesetz NRW eingeleitet. Der Entwurf beinhaltet schwerpunktmäßig Ergänzungen oder Anpassungen bestehender Regelungen zur Darstellung des Haushaltsausgleiches im Plan sowie im Jahresabschluss. Ebenso sollen die Tatbestände, die die Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes auslösen, angepasst werden.

Das Gesetzgebungsverfahren soll noch in diesem Jahr eingeleitet werden.  Ziel ist ein entsprechender Landtagsbeschluss im Februar 2024. Das Gesetz soll rückwirkend zum 31.12.2023 in Kraft treten. Kommunen, deren Haushalt auf der neuen Rechtslage beruhen solle, müssten die Verkündung des Gesetzes abwarten. Noch ist ungeklärt, ob man nur mit dem Haushaltsbeschluss oder sogar mit der Haushaltseinbringung zu warten habe.  Für die Stadt Eschweiler wäre die Aufstellung eines genehmigungsfähigen Haushaltes 2024 nur auf Grundlage der neuen Regelungen möglich. Insoweit ist der Zeitpunkt der Einbringung eines Entwurfes abhängig vom weiteren Fortschritt des Gesetzgebungsverfahrens.

Bis zum Erlass der Haushaltssatzung unterliegt die Haushaltswirtschaft für das Haushaltsjahr 2024 daher den Regelungen der vorläufigen Haushaltsführung gemäß § 82 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen.

 

Die beigefügte Dienstanweisung für das Haushaltsjahr 2024 wurde von der Bürgermeisterin am 30.11.2023 für das Haushaltsjahr 2024 in Kraft gesetzt.

 

 

 

 

 


Keine.

 


Keine.