Betreff
Neuregelung des Zuschusses zu den sächlichen Aufwendungen aus Haushaltsmitteln für die Geschäftsführung an die Fraktionen und Einzelvertreter im Rat der Stadt Eschweiler
Vorlage
472/23
Art
Beschlussfassung öffentlich

1.       Der Rat der Stadt Eschweiler beschließt, dass ab dem 01.01.2024 die Fraktionen sowie Einzelvertreter folgende Zuschüsse erhalten:

 

a)      Variante A - Vorschlag Verwaltung -

 

Sockelbetrag je Fraktion                        12,50 € je Monat

Zuschuss je Fraktionsmitglied                13,30 € je Monat

Die im Rat vertretenen Einzelmitglieder erhalten einen Zuschuss in Höhe von 90,40 € je Monat.

oder

b)      Variante B - Antrag der AfD-Fraktion vom 01.06.2023 -

 

Sockelbetrag je Fraktion                       120,00 € je Monat

Zuschuss je Fraktionsmitglied                   5,71 € je Monat

            Die im Rat vertretenen Einzelmitglieder erhalten einen Zuschuss in Höhe von 121,17 € je Monat.

Die Verwaltung wird beauftragt, für die Zahlung der Fraktionszuwendungen Richtlinien zu erstellen, die in einer der nächsten Sitzungen beschlossen werden..


 

1.  Nach § 56 Abs. 3 Satz 1 GO NRW sind Fraktionen und Gruppen aus Haushaltsmitteln Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung zu gewähren. Nach § 56 Abs. 3 Satz 6 GO NRW kann der Rat beschließen, dass ein Ratsmitglied, der keiner Fraktion oder Gruppe angehört, finanzielle Zuwendungen erhält, die die Hälfte des Betrages nicht übersteigen dürfen, den eine Gruppe mit zwei Mitgliedern erhält.

     Die Fraktionen erhalten derzeit auf Grundlage des Beschlusses des Rates vom 13.06.1985, ergänzt durch Beschluss vom 02.10.2001, Zuwendungen in Höhe von 20,45 je Ratsmitglied als Sockelbetrag sowie monatlich 13,37 € je Ratsmitglied. Für Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, wurde mit Beschluss des Rates vom 16.12.2009 festgelegt, dass diese monatlichen Zuwendungen in Höhe von 80,00 € erhalten und für die Durchführung von Besprechungen (z.B. Bürgersprechstunden) ein Büro einmal im Monat nachmittags zu Verfügung gestellt bekommen. Dies entspricht 9.823,61 € im Jahr (Anlage 1). Weiterhin werden den im Stadtrat vertretenden Fraktionen Räumlichkeiten, Büromöbel, EDV-Ausstattung, Telefon, Internet etc. kostenfrei zur Verfügung gestellt sowie Zuwendungen für den Personalaufwand zur Führung der Geschäftsstellen gewährt (vgl. hierzu u.a. VV-Nr. 394/14).

     Im Frühjahr 2023 haben sich die Fraktionsvorsitzenden der im Rat vertretenden Parteien einvernehmlich dafür ausgesprochen, dass ab dem 01.01.2024 jede Fraktion einen Sockelbetrag sowie darüber hinaus einen Betrag pro Fraktionsmitglied erhalten. Einzelvertreter sollen wie bisher die Hälfte des Betrages erhalten, den eine Gruppe mit zwei Mitgliedern erhält. Hierbei sprach sich die Mehrheit dafür aus, dass der Sockelbetrag auf 150,00 € pro Fraktion und Jahr festgesetzt wird und der Zuschuss je Fraktionsmitglied so bemessen werden soll, dass der jetzige Zuschuss von 8.863,61 € nicht überschritten wird. Im Nachgang zur Besprechung beantragte die AfD-Fraktion mit E-Mail vom 01.06.2023, die jährlich an die Fraktionen zu zahlenden Zuwendungen dahingehend anzupassen, dass jede Fraktion einen Sockelbetrag von 120,00 € im Monat erhält. Zudem sollen die Zuschüsse an die Fraktionen so weit angehoben werden, dass diese insgesamt 12.000,00 € pro Jahr erhalten (siehe Anlage 2).

     Über die Höhe der zu gewährenden Zuwendungen und den Verteilungsmaßstab entscheidet der Rat der Stadt Eschweiler. Bei der Entscheidung der Vertretung, ob und in welcher Höhe den Fraktionen Zuwendungen gewährt werden, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gebietskörperschaft und unter Beachtung der Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung zu treffen ist.

Ein Anspruch auf Vollkostenerstattung gegenüber der Gemeinde besteht nicht, jedoch haben die Fraktionen einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Verteilung der für die Fraktionszuwendungen zur Verfügung stehenden Mittel auf die einzelnen Fraktionen. Bei der Verteilung ist der allgemeine Gleichheitsgrundsatz durch die Gemeinde zu beachten.

     Folgt man dem Antrag der AfD-Fraktion, erhalten die Fraktionen künftig 120,00 € pro Fraktion und Monat sowie für jedes Ratsmitglied 5,71 € je Monat. In diesem Zusammenhang müsste man dann auch den Betrag für Einzelvertreter anpassen, so dass die Gesamtaufwendungen um 3.627,91 € auf 13.451,52 € steigen würden (siehe Anlage 3).

     Aufgrund der finanziell angespannten Lage der Stadt Eschweiler empfiehlt die Verwaltung, den Gesamtbetrag der Fraktionszuwendungen weitestgehend zu belassen und unter Einführung eines Sockelbetrags von 12,50 € je Fraktion und Monat sowie eines Betrags pro Fraktionsmitglied von 13,30 € je Monat die Zuwendungen fortzuschreiben. Hierbei sollte auch der Betrag für die Einzelvertreter angepasst werden. Hierdurch bedingt ergibt sich durch Rundungen eine kleine Reduzierung der jährlichen Zuwendungen (Anlage 4).

 2. In der Praxis stellt die Gewährung, Auszahlung, ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendungen aber auch die Erstellung des Verwendungsnachweises die Fraktionen, Gruppen und Einzelvertreter immer wieder vor Fragestellungen. Eine Vielzahl von Kommunen haben daher Satzungen oder Richtlinien beschlossen; auf deren Basis dann die Gewährung bzw. Abrechnung erfolgt. Seitens der Verwaltung wird die Erstellung einer entsprechenden Richtlinie als sinnvoll erachtet und daher vorgeschlagen.        

 

 


Bei dem bei Produkt 01 111 01 01 geführten Sachkonto 54920000 wurden seitens der Verwaltung auf Grundlage der aktuellen Beschlusslage für den derzeit in Aufstellung befindlichen Haushaltsplan 2024 Mittel in Höhe von 41.450,00 € angemeldet, die für die Erstattung der sächlichen und personellen Aufwendungen der Fraktionen und Einzelvertreter vorgesehen sind. Sofern dem Beschlussvorschlag der Variante B gefolgt wird, wäre der Ansatz um rd. 3.650,00 € anzuheben, so dass dieser unter dem Vorbehalt der Rechtskraft des Haushalts 2024 steht. Bei Beschlussvorschlag der Variante A ist dagegen eine Umsetzung zum 01.01.2024 möglich.

 

 


Die Erstellung einer Richtlinie bindet Personal in der Abteilung „Ratsangelegenheiten und Wahlen““.