1. Der Rat der
Stadt Eschweiler wählt für den Aufsichtsrat der Wiederaufbaugesellschaft
Eschweiler GmbH die folgenden Mitglieder:
- Bürgermeistermeisterin Nadine Leonhardt
-
Klaus Fehr (SPD)
-
Christoph Herzog (SPD)
-
Dietmar Krauthausen (SPD)
-
Aaron Möller (SPD)
-
Ugur Uzungelis (SPD)
-
Frank Wagner (SPD
-
Wilfried Berndt CDU)
-
Maria Mund (CDU)
-
Wolfgang Peters (CDU)
-
Thomas Schlenter CDU)
-
Holmer Milar (BASIS)
-
Michael Winterich (AfD)
-
Marcel Bach (FDP)
-
Dietmar Widell (Grüne)
2. Dem als Anlage
beigefügten und im § 10 Abs. 3 ergänzten Entwurf des Gesellschaftsvertrages der
Wiederaufbaugesellschaft Eschweiler GmbH wird zugestimmt.
1. Der Rat der
Stadt Eschweiler hat in seiner Sitzung am 08.11.2023 der Gründung der
Wiederaufbaugesellschaft Eschweiler GmbH zugestimmt.
Nach
§ 9 Abs. 1 des Entwurfs des Gesellschaftervertrages der
Wiederaufbaugesellschaft Eschweiler GmbH besteht der Aufsichtsrat der
Gesellschaft aus 15 Mitgliedern, die vom Rat der Stadt Eschweiler entsandt
werden.
Nach
den Vorschriften des § 113 i.V.m. § 50 Abs. 3 und 4 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen erfolgt die Besetzung des Aufsichtsrates nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl (Verfahren Hare-Niemeyer). Ebenso muss, soweit mehrere Vertreter bei
unmittelbaren Beteiligungen zu benennen sind, die Bürgermeisterin oder der von
ihr vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen.
Ausgehend
von dem Ergebnis der letzten Kommunalwahl wird das Vorschlagsrecht für die
Besetzung des Aufsichtsrates der Wiederaufbaugesellschaft mbH wie folgt
ausgeübt:
SPD-Stadtratsfraktion:
6
Mitglieder
CDU-Stadtratsfraktion:
4
Mitglieder
Stadtratsfraktion
Bündnis 90/die Grünen: 1
Mitglied
FDP-Stadtratsfraktion:
1
Mitglied
Stadtratsfraktion
BASIS: 1
Mitglied
Stadtratsfraktion
AfD: 1
Mitglied
Die
Fraktionen wurden daher im Nachgang zur Sitzung um Benennung von Vertretern
gebeten, die alle von Ihrem Recht entsprechend Gebrauch machten. Die
vorgeschlagenen Mitglieder sind im Beschlussvorschlag entsprechend aufgeführt.
Die Bestellung wird gem. § 113 Abs. 4
GO NRW i.V.m. § 50 Abs. 4 GO NRW durch Mehrheitsbeschluss gem. § 50 Abs. 2 GO
NRW des Rates ausgeübt. Bei Beschlüssen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und
ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber zur
Berechnung der Mehrheit gemäß § 50 Abs. 5 GO NRW.
Die
Bestellung oder das Vorschlagsrecht wird gem. § 113 GO NRW i.V.m. § 50 Abs. 4
GO NRW durch Mehrheitsbeschluss des Rates ausgeübt, wenn nur ein Vertreter der
Stadt, nur die Bürgermeisterin oder neben der Bürgermeisterin nur ein Vertreter
der Stadt, zu bestellen oder vorzuschlagen ist. Die Bürgermeisterin hat gemäß §
40 Abs. 2 GO NRW Stimmrecht.
Nach
§ 113 Abs. 6 GO NRW müssen die entsandten Vertreter*innen die zur Wahrung des
Vertretungsamtes sowie die zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die
das Unternehmen oder die Einrichtung betreibt, die erforderliche Eignung und
Sachkunde verfügen.
Im
Nachgang wird die Verwaltung den Vertretern, die die erforderliche Sachkunde
noch nicht besitzen bzw. nachweisen können, entsprechende Fortbildungsangebote
unterbreiten, um die erforderliche Sachkunde zu erwerben.
2. Im Rahmen der
Beschlussfassung zur VV 395/23 beantragte die CDU-Stadtratsfraktion u.a. den
Entwurf des Gesellschaftsvertrages dahingehend anzupassen, dass die
Entscheidung über den Wirtschaftsplan in den Aufsichtsrat verlagert werden
soll.
Eine
weitere Prüfung im Nachgang zur Sitzung hat ergeben, dass die Entscheidung über
den Wirtschaftsplan nach den Regelungen gemäß § 108 Abs. 5 Nr. 1 c der
Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen der Gesellschaftersammlung obliegt. Eine
Verlagerung dieser Beschlusskompetenz in den Aufsichtsrat ist mit der
Gemeindeordnung NRW nicht vereinbar.
In
§ 1 Abs. 5 des Entwurfes zur Geschäftsordnung des Aufsichtsrates wird
klargestellt, dass es Aufgabe des Aufsichtsrates ist, Beschlussempfehlungen,
insbesondere auch zur Feststellung des Wirtschaftsplans, an die
Gesellschafterversammlung zu geben. Er hat damit das Recht, den Wirtschaftsplan
frühzeitig vor Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung zu beraten.
Dieses Recht kann durch eine Anpassung des Gesellschaftsvertrages fest
verankert werden.
Hierzu
schlägt die Verwaltung folgende Ergänzung in § 10 Abs. 3 des Entwurfes des
Gesellschaftsvertrages vor:
„Des
Weiteren sind der Wirtschaftsplan und die fünfjährige Finanzplanung spätestens
drei Wochen vor Beschlussfassung der Bürgermeisterin der Stadt Eschweiler
(Rhld.) und dem Aufsichtsrat vorzulegen.“
Durch
diese Anpassung sollten die Interessen des Aufsichtsrates und der Politik
gewahrt sein.
Der
angepasste Entwurf des Gesellschaftsvertrages ist als Anlage der
Beschlussvorlage beigefügt.
keine
keine