Betreff
Gründung der Wiederaufbaugesellschaft Eschweiler mbH; hier: Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates sowie Anpassung des Gesellschaftervertrages
Vorlage
471/23
Art
Beschlussfassung öffentlich

1.       Der Rat der Stadt Eschweiler wählt für den Aufsichtsrat der Wiederaufbaugesellschaft Eschweiler GmbH die folgenden Mitglieder:

 

- Bürgermeistermeisterin Nadine Leonhardt

 

- Klaus Fehr (SPD)

 

- Christoph Herzog (SPD)

 

- Dietmar Krauthausen (SPD)

 

- Aaron Möller (SPD)

 

- Ugur Uzungelis (SPD)

 

- Frank Wagner (SPD

 

- Wilfried Berndt CDU)

 

- Maria Mund (CDU)

 

- Wolfgang Peters (CDU)

 

- Thomas Schlenter CDU)

 

- Holmer Milar (BASIS)

 

- Michael Winterich (AfD)

 

- Marcel Bach (FDP)

 

- Dietmar Widell (Grüne)

 

 

2.       Dem als Anlage beigefügten und im § 10 Abs. 3 ergänzten Entwurf des Gesellschaftsvertrages der Wiederaufbaugesellschaft Eschweiler GmbH wird zugestimmt.

 

 

 


1.    Der Rat der Stadt Eschweiler hat in seiner Sitzung am 08.11.2023 der Gründung der Wiederaufbaugesellschaft Eschweiler GmbH zugestimmt.

 

     Nach § 9 Abs. 1 des Entwurfs des Gesellschaftervertrages der Wiederaufbaugesellschaft Eschweiler GmbH besteht der Aufsichtsrat der Gesellschaft aus 15 Mitgliedern, die vom Rat der Stadt Eschweiler entsandt werden.

 

     Nach den Vorschriften des § 113 i.V.m. § 50 Abs. 3 und 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt die Besetzung des Aufsichtsrates nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Verfahren Hare-Niemeyer). Ebenso muss, soweit mehrere Vertreter bei unmittelbaren Beteiligungen zu benennen sind, die Bürgermeisterin oder der von ihr vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen.

 

     Ausgehend von dem Ergebnis der letzten Kommunalwahl wird das Vorschlagsrecht für die Besetzung des Aufsichtsrates der Wiederaufbaugesellschaft mbH wie folgt ausgeübt:

 

SPD-Stadtratsfraktion:                                    6 Mitglieder

CDU-Stadtratsfraktion:                                               4 Mitglieder

Stadtratsfraktion Bündnis 90/die Grünen:                   1 Mitglied

FDP-Stadtratsfraktion:                                    1 Mitglied

Stadtratsfraktion BASIS:                                             1 Mitglied

Stadtratsfraktion AfD:                                    1 Mitglied

 

     Die Fraktionen wurden daher im Nachgang zur Sitzung um Benennung von Vertretern gebeten, die alle von Ihrem Recht entsprechend Gebrauch machten. Die vorgeschlagenen Mitglieder sind im Beschlussvorschlag entsprechend aufgeführt.

 

          Die Bestellung wird gem. § 113 Abs. 4 GO NRW i.V.m. § 50 Abs. 4 GO NRW durch Mehrheitsbeschluss gem. § 50 Abs. 2 GO NRW des Rates ausgeübt. Bei Beschlüssen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Be­schluss­fähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit gemäß § 50 Abs. 5 GO NRW.

 

     Die Bestellung oder das Vorschlagsrecht wird gem. § 113 GO NRW i.V.m. § 50 Abs. 4 GO NRW durch Mehrheitsbeschluss des Rates ausgeübt, wenn nur ein Vertreter der Stadt, nur die Bürgermeisterin oder neben der Bürgermeisterin nur ein Vertreter der Stadt, zu bestellen oder vorzuschlagen ist. Die Bürgermeisterin hat gemäß § 40 Abs. 2 GO NRW Stimmrecht.

 

     Nach § 113 Abs. 6 GO NRW müssen die entsandten Vertreter*innen die zur Wahrung des Vertretungsamtes sowie die zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die das Unternehmen oder die Einrichtung betreibt, die erforderliche Eignung und Sachkunde verfügen.

 

     Im Nachgang wird die Verwaltung den Vertretern, die die erforderliche Sachkunde noch nicht besitzen bzw. nachweisen können, entsprechende Fortbildungsangebote unterbreiten, um die erforderliche Sachkunde zu erwerben.

 

2.    Im Rahmen der Beschlussfassung zur VV 395/23 beantragte die CDU-Stadtratsfraktion u.a. den Entwurf des Gesellschaftsvertrages dahingehend anzupassen, dass die Entscheidung über den Wirtschaftsplan in den Aufsichtsrat verlagert werden soll.

 

     Eine weitere Prüfung im Nachgang zur Sitzung hat ergeben, dass die Entscheidung über den Wirtschaftsplan nach den Regelungen gemäß § 108 Abs. 5 Nr. 1 c der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen der Gesellschaftersammlung obliegt. Eine Verlagerung dieser Beschlusskompetenz in den Aufsichtsrat ist mit der Gemeindeordnung NRW nicht vereinbar.

 

     In § 1 Abs. 5 des Entwurfes zur Geschäftsordnung des Aufsichtsrates wird klargestellt, dass es Aufgabe des Aufsichtsrates ist, Beschlussempfehlungen, insbesondere auch zur Feststellung des Wirtschaftsplans, an die Gesellschafterversammlung zu geben. Er hat damit das Recht, den Wirtschaftsplan frühzeitig vor Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung zu beraten. Dieses Recht kann durch eine Anpassung des Gesellschaftsvertrages fest verankert werden.

 

     Hierzu schlägt die Verwaltung folgende Ergänzung in § 10 Abs. 3 des Entwurfes des Gesellschaftsvertrages vor:

 

     „Des Weiteren sind der Wirtschaftsplan und die fünfjährige Finanzplanung spätestens drei Wochen vor Beschlussfassung der Bürgermeisterin der Stadt Eschweiler (Rhld.) und dem Aufsichtsrat vorzulegen.“

 

     Durch diese Anpassung sollten die Interessen des Aufsichtsrates und der Politik gewahrt sein.

 

     Der angepasste Entwurf des Gesellschaftsvertrages ist als Anlage der Beschlussvorlage beigefügt.

 

 

 


keine  

 


keine