hier: Sachstand
Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.
Östlich der
Grachtstraße, im Innenbereich des Baublocks zwischen Wilhelmstraße,
Antoniusstraße, Zechenstraße, Talstraße und Grachtstraße befinden sich
unbebaute, städtische Flächen, die Entwicklungsmöglichkeiten für ein
zentrumsnahes Wohngebiet bieten. Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der
Stadt Eschweiler (FNP) stellt als Entwicklungsziel für die zentralen Flächen
bereits eine „Wohnbaufläche“ dar. Aufbauend auf den Darstellungen des FNP soll
durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes eine Nachverdichtung durch eine
Bebauung und Erschließung dieses zurzeit teilweise gärtnerisch genutzten bzw.
brachliegenden innerstädtischen Bereiches ermöglicht werden. Zurzeit befinden
sich am Ende der Stichstraße, die von der Grachtstraße nach Osten abzweigt,
noch die städtischen Notunterkünfte.
Zur aktuellen Situation der Notunterkunft Grachtstraße 25/27 wird auf die Sitzungsvorlage 383/23 verwiesen. Zum Neubau eines Unterkunftsgebäudes an der (westlichen) Grachtstraße siehe auch die Vorlage 449/23.
Nach diesem Neubau und dem darauffolgenden dann geplanten Abriss der freigezogenen Notunterkunftsgebäude an der Grachtstraße 25/27 im Jahr 2024 soll zeitnah das Verfahren zum Bebauungsplan 228 – Am Ochsenweidchen – weitergeführt werden. Dieses Verfahren wurde im Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss am 06.04.2017 mit dem Aufstellungsbeschluss und dem Beschluss der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit begonnen (vgl. VV 110/17). Der Beschluss erfolgte damals unter dem Titel „228 – Am Ochsenweidchen – westlich Grachtstraße –“. Es handelt sich aber um einen redaktionellen Fehler, da die Flächen östlich der Grachtstraße liegen. Dies wird im weiteren Bebauungsplanverfahren bereinigt.
Wesentliches Ziel des Bebauungsplanes 228 ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Wohngebäuden. Unter Berücksichtigung der fortschreitenden Vermarktung städtischer Bauflächen ergibt sich aufgrund der bestehenden Nachfrage für die Stadt Eschweiler hier ein dringender Handlungsbedarf zur Entwicklung neuer Flächen. Um auch zukünftig städtisches Wohnbauland bereitstellen zu können, wird dieser Bebauungsplan aufgestellt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden wurde im Sommer 2017 durchgeführt. Im Anschluss erfolgten erste Gespräch zum Grundstückserwerb (u.a. für eine geplante innere Erschließung). Aufgrund der ungeklärten Situation der Notunterkünfte ruht das Verfahren seit 2018.
Mit den nunmehr dargestellten Perspektiven der Verlagerung der Notunterkünfte bieten sich Möglichkeiten, das Bebauungsplanverfahren zeitnah fortzuführen und städtische Grundstücke als Wohnbauland zu entwickeln. In der Anlage 1 ist ein erster städtebaulicher Entwurf des Bebauungsplans beigefügt (Stand nach frühzeitiger Beteiligung der Öffentlichkeit 06/2018).
Zur Fortführung des Verfahrens ist eine Beauftragung von einigen externen Fachgutachten (Artenschutz, Baugrund/Boden, etc.) erforderlich. Im Anschluss werden in der Planungsabteilung die Unterlagen für die öffentliche Auslegung erarbeitet sowie die Beteiligung der Behörden und TÖB vorbereitet. Ein entsprechender Beschluss im Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss für diesen Verfahrensschritt ist für das 2. Quartal 2024 vorgesehen.
Im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens müssen externe Gutachten vergeben werden. Die
Notwendigkeit ergibt sich erst aus den Stellungnahmen der Fachbehörden im
weiteren Aufstellungsverfahren. Haushaltsmittel für Gutachten stehen bei dem im
Produkt 095110101 – Räumliche Planung und Entwicklung – geführten Sachkonto
52910000 – Aufwendungen für sonstige Dienstleistungen – zur Verfügung.
Die Aufstellung des o.a.
verbindlichen Bauleitplans bindet als Pflichtaufgabe der Kommune Arbeitskraft
im Baudezernat.