Betreff
Fortschreibung der Schülerzahlenprognose des Schulentwicklungsplanes für den Prognosezeitraum 2024/25 bis 2027/28
Vorlage
428/23
Aktenzeichen
40
Art
Beschlussfassung öffentlich

Die als Anlage beigefügte Fortschreibung der Schülerzahlenprognose des Schulentwicklungsplanes (SEP) der Stadt Eschweiler wird zur Kenntnis genommen.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die Schulmitwirkungsgremien gem. § 80 i.V.m. §§ 76 und 65 des SchulG zu beteiligen sowie die nach § 80 Abs. 1 SchulG vorgeschriebene Abstimmung mit den benachbarten Schulträgern vorzunehmen und den Schul- und Jugendhilfeausschuss im Anschluss über evt. Einwendungen zu informieren.

 

Über die sich aus der Fortschreibung ergebenden schulorganisatorischen Maßnahmen werden und wurden z.T. dem Rat und den Fachausschüssen von der Verwaltung konkrete Beschlussvorschläge unterbreitet.

 


Gemäß § 80 Schulgesetz NRW (SchulG) sind Gemeinden, soweit sie Schulträgeraufgaben nach § 78 SchulG zu erfüllen haben, verpflichtet, für ihren Bereich eine mit den Planungen benachbarter Schulträger abgestimmte Schulentwicklungsplanung zu betreiben. Sie dient nach Maßgabe des Bedürfnisses (§ 78 Abs. 4) der Sicherung eines gleichmäßigen, inklusiven und alle Schulformen und Schularten umfassenden Bildungs- und Abschlussangebotes in allen Landesteilen. Die oberen Schulaufsichtsbehörden beraten die Schulträger dabei und geben ihnen Empfehlungen. Schulentwicklungsplanung und Jugendhilfeplanung sind aufeinander abzustimmen.

 

Schulen und Schulstandorte sind unter Berücksichtigung des Angebotes anderer Schulträger so zu planen, dass schulische Angebote aller Schulformen und –arten einschließlich allgemeiner Schulen als Orte des Gemeinsamen Lernens unter möglichst gleichen Bedingungen wahrgenommen werden können. Die Schulträger sind verpflichtet, in enger Zusammenarbeit und gegenseitiger Rücksichtnahme auf ein regional ausgewogenes, vielfältiges, inklusives und umfassendes Angebot zu achten und benachbarte Schulträger rechtzeitig anzuhören, die durch die Planung in ihren Rechten betroffen sein können.

 

Die Schulentwicklungsplanung berücksichtigt

1.       das gegenwärtige und zukünftige Schulangebot nach Schulformen, Schularten, Ortes des Gemeinsamen Lernens, Schulgrößen und –standorten

2.       die mittelfristige Entwicklung des Schüleraufkommens, das ermittelte Schulwahlverhalten der Eltern und die daraus abzuleitenden Schülerzahlen nach Schulformen,  –arten, Orten des Gemeinsamen Lernens und Jahrgangsstufen,

3.       die mittelfristige Entwicklung des Schulraumbestandes nach Schulformen, -arten, Orten des Gemeinsamen Lernens und Schulstandorten.

 

Die Träger öffentlicher Schulen und die Träger der Ersatzschulen informieren sich gegenseitig über ihre Planungen. Die Träger öffentlicher Schulen können bestehende Ersatzschulen in ihren Planungen berücksichtigen, soweit deren Träger damit einverstanden sind.

 

Ausweislich dieser dargestellten gesetzlichen Grundlage ist erkennbar, dass ein derartiger Schulentwicklungsplan (SEP) ein sehr umfassendes Werk ist, das sehr viel Zeit und Personaleinsatz in verschiedenen Ämtern der Verwaltung verlangt.

 

In seiner Sitzung am 17.2.2000 beschloss der Rat der Stadt Eschweiler, dass der SEP mindestens alle 5 Jahre neu aufgelegt werden soll. Darüber hinaus soll eine Fortschreibung nur noch bei einer Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Grundlagen erfolgen, die einen unmittelbaren Einfluss auf das örtliche Schulangebot haben. Da der SEP letztmalig im Jahre 2016 neu aufgelegt wurde, wäre eine Neuauflage im Jahre 2021 erforderlich gewesen.  Die entsprechenden Vorbereitungen waren auch bis zum Eintritt des Flutereignisses in der Verwaltung erfolgt. Die flutbedingten Herausforderungen an die Verwaltung bedingten und bedingen auch weiterhin allerdings neue Prioritätensetzungen. Daher ist es aktuell der Verwaltung nicht möglich, eine komplette Neuauflage des Schulentwicklungsplanes aufzustellen. Aktuell befindet sich zur Entlastung der Verwaltung eine Wiederaufbaugesellschaft in Gründung. Zudem wurden im Amt für Schulen, Sport und Kultur (Amt 40) unterstützende Personalmaßnahmen auf den Weg gebracht.  Um trotz der eingeschränkten Kapazitäten planerisch tätig zu sein, wurde in der ersten Jahreshälfte mit der Erstellung der Fortschreibung der Schülerzahlenprognose begonnen, die nun aktualisiert um die tatsächlichen Schülerzahlen aus der amtlichen Schulstatistik aus September dieses Jahres als Anlage beigefügt ist. Dies ist auch der Grund, aus dem das laufende Schuljahr unter dem Prognosezeitraum aufgeführt ist, wenngleich es sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr um eine Prognose im Schuljahr 2023/24 handelt.

 

Gleichwohl wurde mit der Verwaltungsvorlage 037/22 eine Prognose der Schülerzahlen der Grundschulen vom Schuljahr 2022/23 bis 2026/27 dem Schulausschuss in seiner Sitzung am 5.4.22 zur Kenntnis gebracht und ein Beschluss über sich daraus abzuleitende neue Zügigkeiten gefasst.

 

Wie bereits bei der letzten Neuauflage des SEP wurden die Fortschreibung der Zahlen auf der Grundlage des beschlossenen Konzepts zur Gestaltung einer integrierten Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung in enger Kooperation zwischen Schulverwaltung und Jugendamt erstellt und miteinander abgestimmt.

 

 

 

 

 

 

Nachfolgend die wesentlichen Ergebnisse der Prognosen im Kontext der rechtlichen Bestimmungen:

 

I    Grundschulen

 

Allgemeine rechtliche Grundlagen

 

Nach § 82 Abs. 2 SchulG müssen Grundschulen bei der Fortführung mindesten 92 Schülerinnen und Schüler (SuS) aufweisen. Grundschulen mit weniger als 92 und mindestens 46 SuS können nach § 83 Abs. 1 SchulG nur als Teilstandorte geführt werden (sog. Grundschulverbund), wenn der Schulträger deren Fortführung für erforderlich hält.

 

In Eschweiler gibt es nur eine einzügige Grundschule, die KGS Röhe, die jedoch im Prognosezeitraum immer die Mindestanzahl von 92 SuS aufweist und somit im Bestand nicht gefährdet ist.

 

Gemäß § 84 SchulG kann der Schulträger zur Steuerung einer gleichmäßigen Verteilung der SuS auf die Schulen für jede öffentliche Schule durch Rechtsverordnung ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schuleinzugsbereich bilden. Eine Schule kann dann die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers ablehnen, wenn sie oder er nicht im Schuleinzugsbereich wohnt. In Eschweiler waren bis zum Schuljahr 2008/09 sog. Schulbezirke eingerichtet, die mit Inkrafttreten des Schulrechtsänderungsgesetzes vom 22.6.2006 abgeschafft und auch nicht wieder eingeführt wurden.

 

Seitdem besteht das Recht auf freie Schulwahl der Eltern für ihre Kinder im Rahmen der vom Schulträger festgesetzten Aufnahmekapazitäten. Ungeachtet dessen hat jedes Kind gem. § 46 Abs. 3 SchulG einen Rechtsanspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegenen Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazitäten.

 

Die meisten Eltern entscheiden sich für die wohnortnächste Schule. Zuweilen gibt es Fälle, in denen Eltern sich für eine andere Grundschule entscheiden. Dabei spielt auch der Besuch der vorher besuchten Kindertagesstätte eine wesentliche Rolle, da die Kinder dort bereits soziale Kontakte geknüpft haben, die sie in der Grundschulzeit weiterhin pflegen möchten. Doch auch das pädagogische Profil und Image einer Schule gewinnen an Bedeutung. Leider ist zunehmend auch eine soziale Segregation zu verzeichnen.

 

Ein Steuerungsinstrument des Schulträgers stellt die Festlegung der Aufnahmekapazitäten in den Eingangsklassen der Grundschulen dar. Dies ist an einer oder mehrerer Grundschulen möglich, wenn dies für eine ausgewogene Klassenbildung innerhalb einer Gemeinde erforderlich ist oder besondere Lernbedingungen oder bauliche Gegebenheiten berücksichtigt werden sollen.

 

Ohne diese Einschränkung müssen Schulleitungen rechtlich bis zur Kappungsgrenze von 29 Kindern alle angemeldeten Kinder aufnehmen ungeachtet dessen, ob es sich um eine Schule mit dem Angebot des gemeinsamen Lernens oder mit hohem Migrationsanteil oder um eine Schule mit hohem Sozialindex handelt.

Die Grundschulleitungen der Eschweiler Grundschulen haben zuletzt bei der letzten Festlegung der Zügigkeiten im Jahre 2021 schriftlich darum gebeten, dass die im Rahmen der Beschlussfassung des SEP festgelegten Zügigkeiten beibehalten werden, so dass für alle mehrzügigen Grundschulen mit dem Angebot des gemeinsamen Lernens und für die KGS Barbaraschule eine Aufnahmekapazität von 24 Kinder in der Eingangsklasse festgelegt wurde. Für alle anderen Grundschulen und die GGS Weisweiler wurde die Aufnahmekapazität auf 27 festgelegt, obwohl die Schulleitung der GGS auch eine Beschränkung auf 24 wünscht. Hinsichtlich der Begründung für die erfolgte Beibehaltung der Kapazitätsbegrenzung auf 27 für die GGS wird auf die diesbezgl. Ausführungen in der VV 037/22 verwiesen. Die prognostizierten Anmeldezahlen geben keinen Anlass für eine Änderung.

 

Es wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Begrenzung der Kapazität gem. § 46 Abs. 3 SchulG i.V.m. den VV zu § 6 a AVO-RL nur bei der Bildung der Eingangsklassen erfolgen kann. Sofern nach Abschluss des Anmeldeverfahrens bzw. der Bildung der Klassen im Nachgang noch Kinder angemeldet werden, müssen die allg. Klassenbildungswerte zugrunde gelegt werden.              

 

Die Prognosen wurden auf der Basis der erfolgten Beschlussfassung zur Eingangsklassenbildung und zu den Zügigkeiten vorgenommen.

 

Ein weiteres wichtiges Kriterium bei der Aufnahme von Schülern ist das Bekenntnis in Eschweiler.

In Eschweiler bestehen 8 kath. Bekenntnisschulen (KGS), eine evang. Bekenntnisschule (EGS) und eine Gemeinschaftsgrundschule (GGS Weisweiler). Daraus folgt, dass Eltern immer die Wahl haben zwischen zwei verschiedenen Bekenntnisschulen und einer Gemeinschaftsgrundschule.

 

Die Häufung der Bekenntnisschulen ist in Eschweiler im Vergleich zu anderen Kommunen in NRW außergewöhnlich und historisch gewachsen. Sie bildet nicht mehr den heutigen Alltag ab.

Rechtlich kann es dadurch zu unangenehmen Situationen bei Aufnahmeentscheidungen kommen. Gem. Ziff. 1.23 der VV zu § 1 AO-GS steht den Eltern zu Beginn eines Schuljahres die Wahl der Schulart frei (§ 26 Abs. 5 SchulG). In eine Bekenntnisschule darf ein Kind aufgenommen werden, wenn es entweder

a)       dem entsprechenden Bekenntnis angehört oder

b)       dem Bekenntnis nicht angehört, die Eltern aber ausdrücklich übereinstimmend wünschen, dass es nach den Grundsätzen dieses Bekenntnisses unterrichtet und erzogen werden soll.

 

Das entsprechende Bekenntnis ist das erste Kriterium, das zu einer Aufnahme an der Schule führt, das nachrangig zweite Kriterium ist erst die Wohnortnähe (kurze Beine, kurze Wege). Insofern kann es dazu kommen, dass ein Kind, das in unmittelbarer Nähe zur Schule wohnt, bei fehlenden Aufnahmekapazitäten nicht angenommen werden kann, ein weiter entfernt wohnendes Kind mit dem entsprechenden Bekenntnis hingegen berücksichtigt werden muss. Da in vielen Quartieren die Personen mit christlichem Glauben nur noch in geringer Zahl vorhanden sind, wird dies zunehmend problematisch.

 

Die Anzahl der zu bildenden Eingangsklassen ist rechtlich begrenzt. Gemäß § 6 a der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) darf die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen die kommunale Klassenrichtzahl nicht überschreiten. Für die Ermittlung der kommunalen Klassenrichtzahl wird die Schülerzahl der zu bildenden Eingangsklassen einer Kommune durch 23 geteilt. Der Schulträger berechnet die kommunale Klassenrichtzahl bis zum 15. Januar eines Jahres. Berechnungsgrundlage ist die voraussichtliche Schülerzahl in den Eingangsklassen zum folgenden Schuljahr auf der Grundlage der Anmeldungen sowie der Erfahrungswerte aus den Vorjahren. Erhöht sich die Schülerzahl bis zum 1. August gegenüber dem Berechnungsstichtag 15.1., ist die Einrichtung weiterer Eingangsklassen zulässig, soweit die unter Berücksichtigung der erhöhten Schülerzahl und der Berechnungsgrundsätze nach § 6 a Abs. 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG sich ergebende Höchstzahl der zu bildenden Klassen nicht überschritten wird.

 

Vor diesem Hintergrund sind die in den Prognosen den jeweiligen Schülerzahlen zugeordneten Klassenangaben unter Vorbehalt anzusehen.

 

Die Ergebnisse der Prognose im Einzelnen:

 

1.       KGS Barbara

 

Die Schule hat zwei Standorte, den Hauptstandort Stich und den Nebenstandort in Röthgen.

Als es sich noch um zwei eigenständige Schulen handelte, waren die Schulen an beiden Standorten als zweizügige Schulen konzipiert. Mit Beschluss des Schulausschusses vom 05.04.2022 (VV 037/22) wurde die Zügigkeit der Barbaraschule auf vier Züge festgelegt.

 

Die Prognosen weisen die Schule als stabile vierzügige Schule aus. Selbst für die in manchen Jahren zu erwartenden Schülerzugänge aus den Baugebieten Ringofen und Florianquartier bestehen an der wohnortnahen Grundschule ausreichend Aufnahmekapazitäten.

 

Die Schule wurde am Standort Röthgen baulich erweitert mit Blick auf den kommenden OGS-Rechtsanspruch, so dass auch der OGS-Bedarf dort gedeckt ist.

 

Der Schule fehlt mittelfristig – bevorzugt am Hauptstandort - eine eigene Mehrzweckhalle, da dort weder eine Turnhalle noch ein Veranstaltungsraum in ausreichender Größe für die komplette Schulgemeinde besteht.

 

2.       KGS Bergrath

 

Für die Schule wurde mit o.a. Beschluss vom 5.4.22 eine Dreizügigkeit beschlossen. Die Prognosen belegen dies. Zu einer Abweisung von 3 Schüler*innen wird es evt. im Schuljahr 25/26 kommen.  Die Schule wird bereits zum nächsten Schuljahr komplett dreizügig sein. Es besteht räumlicher Erweiterungsbedarf. Hierfür wurde die Verwaltung bereits um die Beauftragung einer Machbarkeitsstudie gebeten. Für das nächste Schuljahr muss eine temporäre Zwischenlösung mit mobilen Klassenräumen erfolgen.

 

3.       KGS Bohl

 

Die KGS Bohl ist im Prognosezeitraum durchgängig zweizügig und muss rechnerisch voraussichtlich zum Schuljahr 2025/26 zwei Kinder und zum Schuljahr 207/28 10 Kinder abweisen. Für diese stehen Plätze in anderen Schulen zur Verfügung.

 

4.       KGS Don Bosco

 

Die KGS Don Bosco ist im Prognosezeitraum durchgängig vierzügig, wie bereits in 2022 prognostiziert. Dies entspricht der Festlegung der Zügigkeiten mit Beschluss des Schulausschusses vom 5.4.22.

Wie bereits mehrfach berichtet, hat die Schule seit Beginn der Zügigkeitenerhöhung räumlichen Mehrbedarf, da sie ursprünglich als dreizügige Schule konzipiert war. Aufgrund dessen wurden bestehende Fremdnutzungen im alten Schulgebäude Hehlrather Str. inzwischen aufgegeben, so dass der Schule sukzessive weitere Räume zur Verfügung gestellt werden. Der Schulstandort ist gesichert. Es steht nicht zu befürchten, dass Kinder im Prognosezeitraum abgelehnt werden müssen.

 

5.       KGS Dürwiß

 

Die KGS Dürwiß ist im Prognosezeitraum gemischt drei- bis vierzügig. Die festgelegte gemischte Zügigkeit wird damit bestätigt. Es gibt aufgrund dessen keinen Handlungsbedarf.

Mit Blick auf den ab dem Jahre 2026 beginnenden Rechtsanspruch auf einen offenen Ganztagsplatz müssten allerdings noch Erweiterungen im Bereich der Mensa erfolgen, um allen Kindern einen Essensplatz gewähren zu können.

 

6.       KGS Eduard-Mörike

 

Die Schule ist im Prognosezeitraum nur im Schuljahr 2025/26 komplett dreizügig, ansonsten könnte es jeweils zu einer bis max. zweizügigen Jahrgangsstufen kommen. Es bleibt abzuwarten, ob die Klassenbildungswerte für alle Schulen dann z.T. in den letzten beiden Schuljahren zu Ablehnungen führen werden. Die Schule wird aktuell zu einer dreizügigen Grundschule ausgebaut. Die Zügigkeit wurde auf drei Züge festgeschrieben. Insofern gibt es keinen weiteren Handlungsbedarf.

 

7.       Kinzweiler

 

Die Schule ist als zweizügige Grundschule konzipiert, die Zügigkeit unverändert auf 2 Züge festgelegt.

Im Prognosezeitraum ist nur für das Schuljahr 2024/25 eine Eingangsklasse prognostiziert, ansonsten jeweils zwei. Alle Kinder könnten aufgenommen werden. In den Jahren 2025/26 bis 2026/27 würden jeweils zwei kleine Klassen gebildet in der Hoffnung, dass die Klassenbildungswerte die dies zulassen.

 

Es gibt keinen Handlungsbedarf.

 

 

 

 

8.       KGS Röhe

 

Wie bereits eingangs erwähnt, ist die KGS Röhe die kleinste Grundschule in Eschweiler und die einzige einzügige Grundschule. Aufgrund stabiler Schülerzahlen im Prognosezeitraum ist die Mindestgröße von 92 Kindern immer erreicht bzw. in der Regel überschritten, so dass der Schulstandort nicht gefährdet ist. Aufgrund der festgelegten Aufnahmekapazität von max. 27 Kindern können auch alle prognostizierten SuS im Prognosezeitraum aufgenommen werden.

 

Es gibt insofern keinen Handlungsbedarf.

 

9.       EGS Stadtmitte

 

Die  EGS ist die einzige evangelische Grundschule in Eschweiler. Ihre Schülerschaft rekrutiert sich vorwiegend aus den Stadtteilen Stadtmitte ( 23,7 %) und Röthgen (10,4 %). Sie wird aber auch von Kindern aus anderen Stadtteilen besucht. Ihre Schülerzahlen sind ausweislich der Statistik rückläufig. Allerdings ist zu bedenken, dass für das Schuljahr 2023/24 auch nur 31 Kinder kalkuliert waren. Zur Anmeldung gelangten tatsächlich 49. Dies rührt zum Teil daher, dass in den letzten beiden Jahren verstärkte Zuzüge erfolgten, die in der Geburtenstatistik, die als Grundlage der Prognose diente, noch nicht berücksichtigt waren. Zudem ist zu bedenken, dass die EGS von der Flut stark betroffen war und über ein Jahr ausgelagert werden musste. Dies kann auch dazu geführt haben, dass Eltern bei der Anmeldung zurückhaltend waren.

 

Die Schülerzahlen der EGS sind aber deshalb schwer zu kalkulieren, weil sie sich aus verschiedenen Stadtteilen zusammensetzen und das Anmeldeverhalten von Jahr zu Jahr stark variieren kann, wie eingangs beschrieben.

 

Die Schule ist als zweizügige Grundschule konzipiert und wurde als Pilotschule für den OGS-Ausbau schon in großen Teilen neu eingerichtet. Leider hat die Flut dazu geführt, dass die Schule in großen Teilen saniert werden muss. Im Rahmen des Wiederaufbaus wird die Schule derzeit, unter Beachtung der Anforderungen an eine qualitativ hochwertige offene Ganztagsgrundschule, saniert.

 

Inwieweit die verhältnismäßig kleine Klassenbildung – wie in der Prognose dargestellt – erfolgen kann, ist von der Einhaltung der Klassenbildungswerte abhängig.

 

10.    GGS Weisweiler

 

Die GGS Weisweiler ist die einzige Gemeinschaftsgrundschule in Eschweiler und daher ein besonderes Angebot für Familien, die keine Konfessionsschule wünschen. Dennoch wird die Schule vorwiegend von Kindern aus den Ortsteilen Weisweiler/Hücheln besucht.

 

Die Schule weist im Prognosezeitraum eine gemischte Zwei-bis Dreizügigkeit auf. Diese wurde auch bisher mit Schulausschussbeschluss vom 7.11.2007 so festgelegt. Bei der Berechnung der Klassen wurde von Klassenbildungswerten von 27 Kinder pro Klasse in den Eingangsklassen ausgegangen, wie eingangs erwähnt. Vor diesem Hintergrund müssten im Schuljahr 2026/27 entweder drei kleine Klassen gebildet oder 2 Kinder abgelehnt werden. Die Klärung lässt sich erst herbeiführen, wenn die tatsächlichen Anmeldezahlen vorliegen.  Grundsätzlich können ansonsten alle prognostizierten Kinder aufgenommen werden. Schulorganisatorischer Handlungsbedarf besteht nicht.

 

Wie bekannt, ist auch die GGS Opfer der Flutkatastrophe und seit der Flut temporär nach Aldenhoven ausgelagert. Das Schulgebäude in Weisweiler wird derzeit unter enger Beteiligung der Schulvertreter*innen nach dem aktuellen Stand der Technik und unter Berücksichtigung der Anforderungen, die sich aus dem Rechtsanspruch auf einen OGS-Platz ab 2026 ergeben, und dem an der Schule angebotenen Gemeinsamen Lernen wiederaufgebaut.

 

 

II  Weiterführende Schulen

 

1.       Adam-Ries-Schule – Gemeinschaftshauptschule

 

Nach § 82 Abs. 3 SchulG müssen Hauptschulen mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang aufweisen. Dies ist für den Prognosezeitraum zu erwarten. Sie ist baulich dreizügig konzipiert. Dabei ist allerdings zu bedenken, dass zum Zeitpunkt der Errichtung etliche Fach- und Differenzierungsräume, die heute inklusionsbedingt erforderlich sind, nicht Gegenstand des Raumprogramms waren. Insofern ist der jetzige Raumbestand als auskömmlich zu bezeichnen, aber keinesfalls als überdimensioniert.

 

Die Adam-Ries-Schule ist die einzige noch verbleibende Hauptschule in der StädteRegion Aachen. Sie ist seit Jahren stabil zweizügig. Diese Stabilität setzt sich auch im Prognosezeitraum fort. Alle prognostizierten Kinder können aufgenommen werden.

 

Die Schule zeichnet sich dadurch aus, dass sie oftmals Anmeldungen im laufenden Schuljahr und durch sog. Abschulungen aus höheren Schulformen auch noch in höheren Jahrgangsstufen immer wieder Zuwächse erhält. Die Schule wird inzwischen auch verstärkt von SuS aus Nachbargemeinden nachgefragt, die an ihrem Wohnort kein adäquates Bildungsangebot erhalten. Zudem leistet die Hauptschule in großem Stil Integrationsarbeit. So wurde z.B. an dieser Schule ein Deutschintensivkurs für Kinder, ein sog. DIKU-5 eingerichtet, die nach Beendigung der Grundschullaufbahn mangels entsprechender Deutschkenntnisse keine Schulformempfehlung erhalten können. Diese Kinder haben an der Adam-Ries-Schule die Möglichkeit ihre Deutschkenntnisse innerhalb eines Jahres zu verbessern, so dass sie im Anschluss in eine 5. Jgst. in einer ihrem Leistungsniveau entsprechenden Schulform angemeldet werden können, ohne dass der Kursbesuch auf die Schulzeit angerechnet wird.

 

Zudem bestehen – wie an allen anderen weiterführenden Schulen auch – Sprachfördergruppen für SuS mit geringen Deutschkenntnissen.

 

Die Schule befindet sich derzeit noch im Wiederaufbau nach der Flut. Das Erdgeschoss und Obergeschoss sind in schulischer Nutzung. Bis zur Fertigstellung des Kellergeschosses werden bis zu den Osterferien 2024 noch Klassen der Jahrgangsstufen 9 und 10 in einem Containertrakt des in unmittelbarer Nachbarschaft befindlichen Berufskollegs genutzt. Nach den Osterferien 2024 sollen alle Klassen wieder im Stammgebäude beschult werden können. Die im Keller der Flut zum Opfer gefallenen Fachunterrichtsräume stehen ebenfalls derzeit noch nicht zur Verfügung. Bis zur Fertigstellung nutzt die Adam-Ries-Schule sowohl die Werkräume als auch die Lehrküche der Willi-Fährmann-Schule am dortigen temporären Containerstandort an der Franz-Rüth-Str. mit.

 

Die Prognosezahlen versprechen einen stabilen Fortbestand der Schule für den Prognosezeitraum.

 

2.       Waldschule – städt. Gesamtschule

 

Für die Gesamtschule wird für den Prognosezeitraum eine gemischte Vier- bis Fünfzügigkeit prognostiziert.

Inhaltich wird auf die VV 427/23 verwiesen, mit der eine Erhöhung der Zügigkeit auf max. fünf Züge unter dem Vorbehalt der Sicherstellung der Leistungsheterogenität vorgeschlagen wird.

 

Wie der Verwaltungsvorlage zu entnehmen ist, besteht aktuell zum kommenden Schuljahr der Handlungsdruck, einen Beschluss über die Zügigkeitenfestlegung zu tätigen. Die Schule ist aktuell vierzügig, hat aber in den vergangenen beiden Jahren aufgrund gestiegener Nachfrage jeweils eine Mehrklasse gebildet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Realschule Patternhof in den letzten Jahren immer fünfzügig war und nur in den letzten beiden Jahren, als sie ausgelagert war, 4 Züge gebildet hatte.

 

Es ist nicht abzusehen, welche Auswirkungen die Rückkehr der Realschule nach Eschweiler nun auf das Anmeldeverhalten an den übrigen weiterführenden Schulen, insbesondere der Gesamtschule, haben wird. Nach den Prognosen wäre für das kommende Jahr nur mit einer vierzügigen Eingangsstufe zu rechnen, in den darauffolgenden Jahren aber wieder mit jeweils 5 Zügen. Inhaltlich wird ansonsten auf die o.a. VV verwiesen.

 

 

 

3.       Realschule Patternhof

 

Wie bereits unter 2. erwähnt, war die Realschule bis zum Eintritt der Schule seit Jahren eine fünfzügige Schule.

Flutbedingt war sie in den letzten beiden Jahren nach Würselen ausgelagert, was ggfls. zu Anmeldeeinbußen führte.

 

Ausweislich der Prognosen ist für den Prognosezeitraum eine durchgängige Fünfzügigkeit gesichert.

 

Die Schule ist als fünfzügige Schule konzipiert bzw. so ausgebaut worden und wird im Rahmen des Wiederaufbaus auch wieder so hergerichtet. Aktuell ist die Schule temporär auf der Indestraße, am Drieschplatz gegenüber des Bestandsgebäudes in Containerklassen untergebracht und nutzt die bereits fertig gestellten Fachunterrichtsräume im ersten Bauabschnitt des Bestandsgebäudes.

 

Die Prognosen weisen keinen baulichen oder schulorganisatorischen Handlungsdruck aus.

 

 

4.       Städt. Gymnasium

 

Das Gymnasium weist im Prognosezeitraum steigende Schülerzahlen aus. Die Schule ist als vierzügige Schule konzipiert und könnte nach der Prognose ab dem Schuljahr 2025/26 ff. aufsteigend fünfzügig werden. Dies ist bei der Planung des Neubaus infolge des abgängigen Nebengebäudes Gartenstraße mit zu berücksichtigten.

 

Auffällig ist das Fehlen eines Jahrgangs in der Prognose. Dies rührt aus dem Wechsel von G8 (Abitur nach 8 Jahren) nach G 9 (Abitur nach 9 Jahren). 

 

 

5.       Willi-Fährmann-Schule – Förderschule mit den Förderschwerpunkte Lernen, Sprache und emotioal-soziale Entwicklung

 

Eine Prognose der Förderschüler*innen ist der Verwaltung – wie bereits in den vergangenen SEP dargestellt - nicht möglich. Der Verwaltung liegen keine validen Zahlen dazu vor, wie sich die Schülerschaft der Förderschule entwickelt. Ob ein Kind einen sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf hat, der letztlich zum Besuch einer Förderschule führt, stellt sich oftmals erst im Laufe der Grundschulzeit oder gar noch später heraus, da viele Kinder nach dem Inklusionsgedanken zunächst ohne Durchlaufen eines AOSF-Verfahrens (Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs) den gemeinsamen Unterricht an einer Regelschule besuchen und erst später die Förderschule besuchen. Dies erkennt man auch an den geringen Schülerzahlen in den ersten Klassen der Willi-Fährmann-Schule. Zudem liegen der Verwaltung keine Kenntnisse über die Anzahl angeborener Behinderungen und Beeinträchtigungen vor, die dazu führen, dass zwingend eine Förderschule – und wenn ja, welche -  besucht werden muss.

 

Die Schule weist seit Jahren stabile Schülerzahlen aus. Von einem Bedürfnis des Fortbestands ist auszugehen im bisherigen Umfang.

 

Flutbedingt ist das Stammgebäude der Schule abgängig und muss abgerissen werden. Bis zur Fertigstellung des Neubaus ist die Schule temporär in Containerklassen auf der Franz-Rüth-Straße (altes Indestadion) beheimatet. Dort wurde und wird der komplette Raumbedarf an Unterrichts- und Fachunterrichtsräumen sowie Verwaltungsräumen sichergestellt.

 

III   Fazit

 

Als Gesamtfazit ist festzustellen, dass die Stadt Eschweiler weiterhin über ein breit gefächertes und vollständiges Schulangebot vor Ort verfügt, das den Eltern eine große Auswahl für ihre Kinder ermöglicht. Der Bestand aller Schulen ist im Prognosezeitraum gesichert.

 

Die Prognosen weisen für manche Schulen steigende Schülerzahlen und damit einhergehend zum Teil auch steigende Zügigkeiten aus. Die konkreten Auswirkungen auf bauliche Erweiterungsbedarfe werden verwaltungsintern und jeweils in enger Abstimmung mit der betreffenden Schule erörtert. Die bauplanerischen Anforderungen und nächsten Schritte werden gemeinsam mit dem technischen Dezernat auf den Weg gebracht und sind zum Teil bereits über Einzelverwaltungsvorlagen dem Rat bzw. den Fachausschüssen vorgestellt worden.

 

Unabhängig vom ganztagsbedingten Ausbaubedarf an diversen Grundschulen besteht auch ein Ausbaubedarf an der KGS Bergrath aufgrund steigender Schülerzahlen. Hierzu wurde aber bereits ein Beschluss zur Vergabe einer Machbarkeitsstudie gefasst. Im Bereich der weiterführenden Schulen besteht ein Bedarf nach Erhöhung der Zügigkeit an der Waldschule mit damit einhergehendem baulichen Erweiterungsbedarf und evt. ein Bedarf nach Erhöhung der Zügigkeit oder Bildung einer Mehrkasse am Städt. Gymnasium ab dem Schuljahr 2025/26.

 

Die örtliche Schulentwicklungsplanung ist gemäß § 80 i.V.m. §§ 76 und 65 SchulG mit den Schulmitwirkungsgremien und nach § 80 Abs. 1 SchulG mit benachbarten Schulträgern abzustimmen. Da es sich in diesem Fall nur um eine Aktualisierung der Schülerzahlenprognose handelt, wird die Verwaltung eine Ausfertigung der Verwaltungsvorlage den benachbarten Kommunen zuleiten und ihnen die Gelegenheit bieten, Einwände geltend zu machen. Dieses Verfahren wurde mit der Bezirksregierung im Vorfeld abgestimmt.  Zudem werden die städt. Schulen und die Bischöfliche Liebfrauenschule als anerkannte Ersatzschule sowie die untere und obere Schulaufsicht entsprechend informiert.

 


Die aus den Schülerzahlenprognosen resultierenden Maßnahmen und baulichen Erweiterungen haben finanzielle Auswirkungen, die in den folgenden Haushaltsplanberatungen zu berücksichtigen sind.

 


Für die Umsetzung der schulorganisatorischen und baulichen Maßnahmen sind die Fachämter 40/Amt für Schulen, Sport und Kultur und 65/Hochbau in erster Linie zuständig.