Antrag der Waldschule vom 31.10.2023
Der Rat der Stadt
Eschweiler beauftragt die Verwaltung, bei der Bezirksregierung Köln, eine
Erhöhung der Zügigkeit an der Gesamtschule Waldschule ab dem Schuljahr 2024/25
in der Sekundarstufe I auf insgesamt maximal fünf Züge zu beantragen, unter der
Maßgabe, dass die Leistungsheterogenität sichergestellt ist.
Die Gesamtschule
Waldschule wurde 1988 aufbauend eingerichtet mit vier Zügen, entwickelte sich
aber zunehmend zu einer fünfzügigen Schule. Seit dem Schuljahr 2013/14 wurde
die Schule nur noch vierzügig in der Sekundarstufe I fortgeführt, da sich herausstellte,
dass es zur Fortführung einer Fünfzügigkeit damals an der heterogenen
Schülerschaft fehlte, die zur Sicherstellung der Leistungsheterogenität
erforderlich ist. Der damit für die Dauer von sechs Jahren jährlich um einen
weiteren Unterrichtsraum entstehende räumliche Überhang wurde kompensiert durch
Raumbedarfe, die sich aus zunehmenden Differenzierungsbedarfen ergaben, z.B. im
Bereich der Sprachförderung bei der Beschulung von Schüler*innen (SuS) mit
wenig oder ohne Deutschkenntnissen, aber auch aus Bedarfen im Bereich der
Inklusion von Kindern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf. Die Schule
wurde – wie alle weiterführenden Schulen – zu einer Schule des gemeinsamen
Lernens. Hierfür sind Differenzierungsräume für die Unterrichtung von Kindern
mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf erforderlich, die bei der
ursprünglichen Konzeption der Schule noch nicht eingeplant werden konnten.
Inzwischen ist die
Nachfrage nach Gesamtschulplätzen wieder derart gestiegen, dass in den letzten
beiden Schuljahren jeweils eine Mehrklasse in der 5. Jahrgangsstufe gebildet
wurde. Hier wird auf die begründenden Verwaltungsvorlagen verwiesen VV 316/21
und VV 352/22.
Letztmalig am
7.12.2022 beschloss der Rat der Stadt Eschweiler auf
der Grundlage der VV 352/22 die Bildung einer Mehrklasse in der
Gesamtschule Waldschule zum Schuljahr 2023/24, wenn das Anmeldeaufkommen dies
rechtfertigt.
Die Bildung einer
Mehrklasse wurde von der Bezirksregierung für diese zwei aufeinanderfolgenden
Jahre bewilligt mit der Maßgabe, dass der Schulträger sich im Anschluss
festlegen muss, ob eine generelle Erhöhung der Zügigkeit beantragt wird. Eine
weitere temporäre Erhöhung ist nicht möglich. Die aktuelle
Schülerzahlenprognose (siehe VV 428/23) lässt für die Folgejahre ab dem
Schuljahr 2025/26 für zwei Jahre jeweils eine Fünfzügigkeit erwarten, für das
kommende Schuljahr 2024/25 und für das Schuljahr 2027/28 ist jeweils eine
Vierzügigkeit prognostiziert. Wenngleich die Prognose der Schülerzahlen nur bis
zum Schuljahr 2027/28 aktuell vorliegt, sind die Verteilmassen der abgebenden
Grundschulen bereits für vier weitere Jahre bekannt. Im Jahre 2027/28 stehen
voraussichtlich 555 Viertklässler zur Verfügung, das ist im Vergleich zu den
beiden Vorjahren (2025/26: 633 und 2026/27: 619) weniger. In den Folgejahren
bewegt sich die Anzahl der Grundschulabgänger zwischen 544 bis 590 und bleibt
somit relativ konstant auf dem gleichen Niveau wie im Jahr 2024/25 (543), aus
dem sich bereits eine Fünfzügigkeit für die Gesamtschule für das Folgejahr
ableiten ließ.
Die höheren
Anmeldungen in den vergangenen beiden Schuljahren, die zur Bildung einer
Mehrklasse gebildet geführt haben, sind aus Sicht der Verwaltung allerdings
auch im Kontext mit dem Anmeldeverhalten an den von der Flut unmittelbar
betroffenen Schulen zu sehen. Die weitere Entwicklung des Elternwahlverhaltens
ist schwer prognostizierbar. Allerdings muss nun grundsätzlich über die
Zügigkeit entschieden werden.
Gem. § 76 Ziffer 1.
SchulG wirken Schule und Schulträger bei der Entwicklung des Schulwesens auf
örtlicher Ebene zusammen. Die Schule ist vom Schulträger in den für sie
bedeutsamen Angelegenheiten rechtzeitig zu beteiligen. Hierzu gehören
insbesondere die Teilung, Zusammenlegung, Änderung und Auflösung der Schule.
Hierüber (über die Stellungnahme der Schule) entscheidet gem. § 65 Abs. 2
Ziffer 24 die Schulkonferenz. Da die Änderung der Zügigkeit rechtlich eine
Änderung der Schule darstellt, ist das Beteiligungsverfahren einzuleiten. Zudem ist die Änderung einer Schule im Sinne von
§ 81 Abs. III SchulG genehmigungspflichtig von der zuständigen
Schulaufsichtsbehörde, in dem Fall von der Bezirksregierung Köln.
Die Schule wurde vor
diesem Hintergrund von der Verwaltung im August 2023 mit der o.g.
Entwicklungsprognose konfrontiert und gem. § 65 Abs. 2 Ziff. 24 i.V.m. § 76
Schulgesetz NRW (SchulG) um Beteiligung der Schulkonferenz gebeten zu der
Frage, ob dauerhaft eine Änderung der Zügigkeit auf fünf Züge erfolgen soll.
Mit Schreiben der
Schulleitung vom 30.10.2023 wurde mitgeteilt, dass die Schulkonferenz dem
Antrag auf Ausbau der Zügigkeit der Waldschule auf fünf Züge zugestimmt habe
verbunden mit einem Anforderungskatalog an die Raum- und Gebäudeausstattung.
Die Umsetzbarkeit der geltend gemachten Anforderungen steht in engem Zusammenhang
mit der in der VV 310/23 dargestellten Standortentwicklung an der Gesamtschule.
Vorbehaltlich des hierzu gefassten Beschlusses im Rat am 13.12.2023 wäre eine
Fünfzügigkeit sicherzustellen und der dazu erforderliche Raumbedarf im Rahmen
der vorgesehenen Machbarkeitsstudie mit zu berücksichtigen. Neben den
räumlichen Anforderungen werden in den Jahren 2024 bis 2028 jeweils ein
Klassensatz an Möbeln (Tische und Stühle) benötigt. Hierfür müssen investiv
alljährlich Mittel bereitgestellt werden.
Unabhängig vom
Ergebnis der Machbarkeitsstudie, auf die in der VV 310/23 näher eingegangen
wird, weist die Schule darauf hin, dass infolge der Erhöhung der Zügigkeit
temporär ein Containerbau bereitgestellt werden muss zur Deckung des dringend
notwendigen Raumbedarfs.
Seitens der
Verwaltung wird vorgeschlagen, dem Wunsch der Schule zu entsprechen und die
Gesamtschule zukunftsfähig auf 5 Züge auszubauen. Hiermit wäre man für die
Zukunft nachhaltig handlungsfähig, um die Bedarfe entsprechender
Elternnachfragen befriedigen zu können.
Es wird allerdings
darauf hingewiesen, dass eine Fünfzügigkeit nur bei Sicherstellung der
Leistungsheterogenität gegeben sein kann. Vor diesem Hintergrund empfiehlt
die Verwaltung, der Bildung von fünf Eingangsklassen grundsätzlich nur unter
dem Vorbehalt der gesicherten Leistungsheterogenität zuzustimmen und die
Verwaltung zu beauftragen, einen entsprechenden Antrag an die Bezirksregierung
Köln zu stellen.
Es wird darauf
hingewiesen, dass die Wechselwirkung auf andere Schulformen im Blick gehalten
werden muss.
Hier wird auf die in der VV 310/23 dargestellten
finanziellen Auswirkungen zur Standortentwicklung der Gesamtschule verwiesen.
Zudem müssen in den Jahren 2024 bis 2028 jeweils Mittel von rund 6.500 bis
8.000 Euro (je nach inflationsbedingter Kostenentwicklung der Möbelpreise)
zusätzlich investiv bereitgestellt werden unter Produkt 032180101 –
Gesamtschule – IV 00 BGA 021 Ausstattung, für die Finanzierung der Möblierung. Im
Zuge der Haushaltsaufstellung 2024 wurden für 2024
300.000 € für die Werkräume angemeldet. Diese
Mittel sind dann entsprechend zu erhöhen. Ab 2025 wurden bisher jährlich 5.000
€ als Grundbedarf investiv angemeldet. Diese Ansätze müssten demnach jährlich
um rund 7.000 Euro erhöht werden.
Für die Umsetzung
der vorgeschlagenen Maßnahme ist das Personal bei den Fachdienststellen
400/Schulverwaltung und 650/Hochbauabteilung in erster Linie verantwortlich.