Betreff
Erhöhung der Zügigkeiten an der Gesamtschule Waldschule ab dem Schuljahr 2024/25;
Antrag der Waldschule vom 31.10.2023
Vorlage
427/23
Aktenzeichen
40
Art
Beschlussfassung öffentlich

Der Rat der Stadt Eschweiler beauftragt die Verwaltung, bei der Bezirksregierung Köln, eine Erhöhung der Zügigkeit an der Gesamtschule Waldschule ab dem Schuljahr 2024/25 in der Sekundarstufe I auf insgesamt maximal fünf Züge zu beantragen, unter der Maßgabe, dass die Leistungsheterogenität sichergestellt ist.

 


Die Gesamtschule Waldschule wurde 1988 aufbauend eingerichtet mit vier Zügen, entwickelte sich aber zunehmend zu einer fünfzügigen Schule. Seit dem Schuljahr 2013/14 wurde die Schule nur noch vierzügig in der Sekundarstufe I fortgeführt, da sich herausstellte, dass es zur Fortführung einer Fünfzügigkeit damals an der heterogenen Schülerschaft fehlte, die zur Sicherstellung der Leistungsheterogenität erforderlich ist. Der damit für die Dauer von sechs Jahren jährlich um einen weiteren Unterrichtsraum entstehende räumliche Überhang wurde kompensiert durch Raumbedarfe, die sich aus zunehmenden Differenzierungsbedarfen ergaben, z.B. im Bereich der Sprachförderung bei der Beschulung von Schüler*innen (SuS) mit wenig oder ohne Deutschkenntnissen, aber auch aus Bedarfen im Bereich der Inklusion von Kindern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf. Die Schule wurde – wie alle weiterführenden Schulen – zu einer Schule des gemeinsamen Lernens. Hierfür sind Differenzierungsräume für die Unterrichtung von Kindern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf erforderlich, die bei der ursprünglichen Konzeption der Schule noch nicht eingeplant werden konnten.

 

Inzwischen ist die Nachfrage nach Gesamtschulplätzen wieder derart gestiegen, dass in den letzten beiden Schuljahren jeweils eine Mehrklasse in der 5. Jahrgangsstufe gebildet wurde. Hier wird auf die begründenden Verwaltungsvorlagen verwiesen VV 316/21 und VV 352/22.

 

Letztmalig am 7.12.2022 beschloss der Rat der Stadt Eschweiler  auf  der Grundlage der VV 352/22 die Bildung einer Mehrklasse in der Gesamtschule Waldschule zum Schuljahr 2023/24, wenn das Anmeldeaufkommen dies rechtfertigt.

 

Die Bildung einer Mehrklasse wurde von der Bezirksregierung für diese zwei aufeinanderfolgenden Jahre bewilligt mit der Maßgabe, dass der Schulträger sich im Anschluss festlegen muss, ob eine generelle Erhöhung der Zügigkeit beantragt wird. Eine weitere temporäre Erhöhung ist nicht möglich. Die aktuelle Schülerzahlenprognose (siehe VV 428/23) lässt für die Folgejahre ab dem Schuljahr 2025/26 für zwei Jahre jeweils eine Fünfzügigkeit erwarten, für das kommende Schuljahr 2024/25 und für das Schuljahr 2027/28 ist jeweils eine Vierzügigkeit prognostiziert. Wenngleich die Prognose der Schülerzahlen nur bis zum Schuljahr 2027/28 aktuell vorliegt, sind die Verteilmassen der abgebenden Grundschulen bereits für vier weitere Jahre bekannt. Im Jahre 2027/28 stehen voraussichtlich 555 Viertklässler zur Verfügung, das ist im Vergleich zu den beiden Vorjahren (2025/26: 633 und 2026/27: 619) weniger. In den Folgejahren bewegt sich die Anzahl der Grundschulabgänger zwischen 544 bis 590 und bleibt somit relativ konstant auf dem gleichen Niveau wie im Jahr 2024/25 (543), aus dem sich bereits eine Fünfzügigkeit für die Gesamtschule für das Folgejahr ableiten ließ.

 

Die höheren Anmeldungen in den vergangenen beiden Schuljahren, die zur Bildung einer Mehrklasse gebildet geführt haben, sind aus Sicht der Verwaltung allerdings auch im Kontext mit dem Anmeldeverhalten an den von der Flut unmittelbar betroffenen Schulen zu sehen. Die weitere Entwicklung des Elternwahlverhaltens ist schwer prognostizierbar. Allerdings muss nun grundsätzlich über die Zügigkeit entschieden werden.

 

Gem. § 76 Ziffer 1. SchulG wirken Schule und Schulträger bei der Entwicklung des Schulwesens auf örtlicher Ebene zusammen. Die Schule ist vom Schulträger in den für sie bedeutsamen Angelegenheiten rechtzeitig zu beteiligen. Hierzu gehören insbesondere die Teilung, Zusammenlegung, Änderung und Auflösung der Schule. Hierüber (über die Stellungnahme der Schule) entscheidet gem. § 65 Abs. 2 Ziffer 24 die Schulkonferenz. Da die Änderung der Zügigkeit rechtlich eine Änderung der Schule darstellt, ist das Beteiligungsverfahren einzuleiten.  Zudem ist die Änderung einer Schule im Sinne von § 81 Abs. III SchulG genehmigungspflichtig von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde, in dem Fall von der Bezirksregierung Köln.

 

Die Schule wurde vor diesem Hintergrund von der Verwaltung im August 2023 mit der o.g. Entwicklungsprognose konfrontiert und gem. § 65 Abs. 2 Ziff. 24 i.V.m. § 76 Schulgesetz NRW (SchulG) um Beteiligung der Schulkonferenz gebeten zu der Frage, ob dauerhaft eine Änderung der Zügigkeit auf fünf Züge erfolgen soll.

 

Mit Schreiben der Schulleitung vom 30.10.2023 wurde mitgeteilt, dass die Schulkonferenz dem Antrag auf Ausbau der Zügigkeit der Waldschule auf fünf Züge zugestimmt habe verbunden mit einem Anforderungskatalog an die Raum- und Gebäudeausstattung. Die Umsetzbarkeit der geltend gemachten Anforderungen steht in engem Zusammenhang mit der in der VV 310/23 dargestellten Standortentwicklung an der Gesamtschule. Vorbehaltlich des hierzu gefassten Beschlusses im Rat am 13.12.2023 wäre eine Fünfzügigkeit sicherzustellen und der dazu erforderliche Raumbedarf im Rahmen der vorgesehenen Machbarkeitsstudie mit zu berücksichtigen. Neben den räumlichen Anforderungen werden in den Jahren 2024 bis 2028 jeweils ein Klassensatz an Möbeln (Tische und Stühle) benötigt. Hierfür müssen investiv alljährlich Mittel bereitgestellt werden.

 

Unabhängig vom Ergebnis der Machbarkeitsstudie, auf die in der VV 310/23 näher eingegangen wird, weist die Schule darauf hin, dass infolge der Erhöhung der Zügigkeit temporär ein Containerbau bereitgestellt werden muss zur Deckung des dringend notwendigen Raumbedarfs.

 

Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, dem Wunsch der Schule zu entsprechen und die Gesamtschule zukunftsfähig auf 5 Züge auszubauen. Hiermit wäre man für die Zukunft nachhaltig handlungsfähig, um die Bedarfe entsprechender Elternnachfragen befriedigen zu können.

 

Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass eine Fünfzügigkeit nur bei Sicherstellung der Leistungsheterogenität gegeben sein kann. Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Verwaltung, der Bildung von fünf Eingangsklassen grundsätzlich nur unter dem Vorbehalt der gesicherten Leistungsheterogenität zuzustimmen und die Verwaltung zu beauftragen, einen entsprechenden Antrag an die Bezirksregierung Köln zu stellen.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass die Wechselwirkung auf andere Schulformen im Blick gehalten werden muss.

 


Hier wird auf die in der VV 310/23 dargestellten finanziellen Auswirkungen zur Standortentwicklung der Gesamtschule verwiesen. Zudem müssen in den Jahren 2024 bis 2028 jeweils Mittel von rund 6.500 bis 8.000 Euro (je nach inflationsbedingter Kostenentwicklung der Möbelpreise) zusätzlich investiv bereitgestellt werden unter Produkt 032180101 – Gesamtschule – IV 00 BGA 021 Ausstattung, für die Finanzierung der Möblierung. Im Zuge der Haushaltsaufstellung 2024 wurden für 2024 300.000 € für die Werkräume angemeldet. Diese Mittel sind dann entsprechend zu erhöhen. Ab 2025 wurden bisher jährlich 5.000 € als Grundbedarf investiv angemeldet. Diese Ansätze müssten demnach jährlich um rund 7.000 Euro erhöht werden.

 


Für die Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahme ist das Personal bei den Fachdienststellen 400/Schulverwaltung und 650/Hochbauabteilung in erster Linie verantwortlich.