Betreff
Umbesetzung der Vertretung der Stadt Eschweiler in Organen juristischer Personen und Personenvereinigungen; hier: Verbandsversammlung des Wasserverbandes Eifel-Rur
Vorlage
411/23
Aktenzeichen
xy
Art
Beschlussfassung öffentlich

 

Der Rat der Stadt Eschweiler beschließt mit sofortiger Wirkung die nachfolgende Änderung in der Besetzung von Vertretern der Stadt Eschweiler in einem Organ juristischer Personen und Personen­ver­einigungen.

 

 

Bestellt wird:

 

1. Herr Vogelheim anstelle von Frau Bürgermeisterin Nadine Leonhardt als Delegierter in die Verbands­ver­sammlung des Wasserverbandes Eifel-Rur.

 


Aufgrund der Wahl von Frau Bürgermeisterin Leonhardt in den Verbandsrat des Wasserverbandes Eifel-Rur am 21.06.2023 kann sie nicht mehr als Mitglied der Verbandsversammlung eingesetzt sein. Demnach muss ein neues Mitglied für die Verbandsversammlung bestimmt werden.

Es wird vorgeschlagen, Herrn Vogelheim (Leiter des Amtes für Tiefbau, Grünflächen und Baubetriebshof) als Delegierten in die Verbands­ver­sammlung des Wasser­ver­bandes Eifel-Rur zu bestellen.

 

 

Rechtsgrundlage:

Gem. § 16 Abs. 3 S. 1 Eifel-RurVG kann die gleiche Person nicht Mitglied des Verbandsrates und Delegierte in der Verbandsversammlung sein. Nach § 13 Abs. 6 Eifel-RurVG erlischt das Amt als Delegierte in der Verbands­versammlung der Frau Bürgermeisterin Leonhardt vorzeitig durch ihre Wahl in den Verbandsrat. Durch das Aus­scheiden ist eine Ersatzwahl oder Ersatzberufung vorzunehmen.

 

Nach §113 Abs. 2 GO NRW muss, soweit weitere Vertreter bei unmittelbaren Beteiligungen zu benennen sind, der Bürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen.

 

Die Bestellung wird gem. § 113 Abs. 4 GO NRW i.V.m. § 50 Abs. 4 GO NRW durch Mehrheitsbeschluss gem. § 50 Abs. 2 GO NRW des Rates ausgeübt.

 

Bei Beschlüssen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Be­schluss­fähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit gemäß § 50 Abs. 5 GO NRW.

 

 

Hinweis:

Die Bürgermeisterin hat gemäß § 40 Abs. 2 GO NRW Stimmrecht.

 


keine 

 


keine