Betreff
Umbesetzung der Vertretung der Stadt Eschweiler in Organen juristischer Personen und Personenvereinigungen
Vorlage
410/23
Aktenzeichen
xy
Art
Beschlussfassung öffentlich

 

 

Der Rat der Stadt Eschweiler beschließt mit sofortiger Wirkung die nachfolgenden Änderungen in der Besetzung von Vertretern der Stadt Eschweiler in Organen juristischen Personen und Personen­ver­einigungen.

 

 

Bestellt werden:

 

1. Frau Dana Duikers (Beigeordnete/ Dezernat II) anstelle von Herrn Stefan Kaever als stellvertretendes Mitglied der Frau Bürgermeisterin Leonhardt in die Mitglieder­ver­sam­mlung des Städte- und Gemeinde­bundes Nordrhein-Westfalen e.V.

 

2. Frau Dana Duikers (Beigeordnete/ Dezernat II) anstelle von Herrn Stefan Kaever als Mitglied in die Mitgliederversammlung des Landesverbandes der Volkshochschulen NRW e.V.

 

3. Herr Stephan Miseré anstelle von Herrn Dieter Kamp als Vertreter in die Gesellschafterver­sammlung des Gründerzentrums GeTeCe GmbH

 

4. Herr Stephan Schlaak (Amtsleiter Amt 10) anstelle von Herrn Markus Böling als stellvertretendes Mitglied der Frau Bürgermeisterin Leonhardt in die Gesellschafterversammlung der RegioIT GmbH

 

5. Frau Dana Duikers (Beigeordnete/ Dezernat II) anstelle von Herrn Stefan Kaever als ordentliches Mitglied in den Verwaltungsrat der BKJ - Betreuungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche der Stadt Eschweiler AöR

 

6. Frau Dana Duikers (Beigeordnete/ Dezernat II) anstelle von Herrn Stefan Kaever als Mitglied in den Vorstand der Stiftung Nachhaltigkeit Eschweiler

 


Aufgrund von personellen Veränderungen ist die Bestellung von Vertretern der Stadt Eschweiler in Organen ju­ris­tischer Personen und Personenvereinigungen erforderlich.

 

 

Rechtsgrundlage:

Die Bestellung wird gem. § 113 Abs. 2 und 4 GO NRW i.V.m. § 50 Abs. 4 GO NRW durch Mehrheitsbeschluss gem. § 50 Abs. 2 GO NRW des Rates ausgeübt, wenn nur ein Vertreter der Stadt, nur die Bürgermeisterin oder neben der Bürgermeisterin nur ein Vertreter der Stadt, zu bestellen oder vorzuschlagen ist.

 

Bei Beschlüssen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Be­schluss­fähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit gemäß § 50 Abs. 5 GO NRW.

 

 

Hinweis:

Die Bürgermeisterin hat gemäß § 40 Abs. 2 GO NRW Stimmrecht.

 


keine 

 


keine