Betreff
Widmung der südlich der Erschließungsanlage „Grünewaldstraße" abzweigenden Erschließungsanlage „Grünewaldstraße" gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes 198 - Südlich Grünewaldstraße -
Vorlage
301/23
Art
Beschlussfassung öffentlich

Durch den rechtswirksamen Bebauungsplan 198 – Südlich Grünewaldstraße - sind die Grundstücke Gemarkung Eschweiler, Flur 97, Flurstücke 360, 361 tlw. und 367, welche der südlich der Erschließungsanlage „Grünewaldstraße“ abzweigenden Erschließungsanlage „Grünewaldstraße“ dienen, als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt worden.

 

Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der derzeit geltenden Fassung wird die vorgenannte Erschließungsanlage für den öffentlichen Verkehr gewidmet.

 

Die Erschließungsanlage wird entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung als Gemeindestraße mit der Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter Bereich“ gemäß § 42 Abs. 2 StVO i. V. m. Anlage 3 Abschnitt 4 eingestuft.

 

Mit der öffentlichen Bekanntmachung wird die Widmung wirksam.

Der vorstehende Beschluss ist mit Rechtsmittelbelehrung öffentlich bekannt zu machen.

 


Die sich im Bereich des rechtswirksamen Bebauungsplanes 198 – Südlich Grünewaldstraße – befindende, als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzte, südlich der Erschließungsanlage „Grünewaldstraße“ abzweigende Erschließungsanlage „Grünewaldstraße“, Gemarkung Eschweiler, Flur 97, Flurstücke 360, 361 tlw. und 367 ist im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages über die Erschließung mit dem Erschließungsträger RWE Power AG auf Kosten des Vertragspartners ausgebaut worden.

 

Nach der endgültigen Herstellung und mängelfreien Abnahme hat die Stadt die v. g. Erschließungsanlage in ihr Eigentum und ihre Unterhaltung übernommen.

 

Insofern ist diese Erschließungsanlage nunmehr für den öffentlichen Verkehr zu widmen.

 

Entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung wird die Erschließungsanlage Gemarkung Eschweiler, Flur 97, Flurstücke 360, 361 tlw. und 367 als Gemeindestraße mit der Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter Bereich“ gemäß § 42 Abs. 2 StVO i. V. m. Anlage 3 Abschnitt 4 eingestuft.

 

Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB) sind für die Erschließungsanlage nicht mehr zu erheben.

 


Keine.

 


Keine.