Durch den rechtswirksamen Bebauungsplan 198 – Südlich Grünewaldstraße -
sind die Grundstücke Gemarkung Eschweiler, Flur 97, Flurstücke 360, 361 tlw.
und 367, welche der südlich der Erschließungsanlage „Grünewaldstraße“
abzweigenden Erschließungsanlage „Grünewaldstraße“ dienen, als öffentliche
Verkehrsfläche festgesetzt worden.
Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
(StrWG NRW) in der derzeit geltenden Fassung wird die vorgenannte
Erschließungsanlage für den öffentlichen Verkehr gewidmet.
Die Erschließungsanlage wird entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung als
Gemeindestraße mit der Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter Bereich“ gemäß § 42
Abs. 2 StVO i. V. m. Anlage 3 Abschnitt 4 eingestuft.
Mit der öffentlichen Bekanntmachung wird die Widmung wirksam.
Der vorstehende Beschluss ist mit Rechtsmittelbelehrung öffentlich
bekannt zu machen.
Die sich im Bereich des rechtswirksamen Bebauungsplanes 198 – Südlich
Grünewaldstraße – befindende, als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzte,
südlich der Erschließungsanlage „Grünewaldstraße“ abzweigende
Erschließungsanlage „Grünewaldstraße“, Gemarkung Eschweiler, Flur 97,
Flurstücke 360, 361 tlw. und 367 ist im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages
über die Erschließung mit dem Erschließungsträger RWE Power AG auf Kosten des
Vertragspartners ausgebaut worden.
Nach der endgültigen Herstellung und mängelfreien Abnahme hat die Stadt
die v. g. Erschließungsanlage in ihr Eigentum und ihre Unterhaltung übernommen.
Insofern ist diese Erschließungsanlage nunmehr für den öffentlichen
Verkehr zu widmen.
Entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung wird die Erschließungsanlage
Gemarkung Eschweiler, Flur 97, Flurstücke 360, 361 tlw. und 367 als
Gemeindestraße mit der Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter Bereich“ gemäß § 42
Abs. 2 StVO i. V. m. Anlage 3 Abschnitt 4 eingestuft.
Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB) sind für die
Erschließungsanlage nicht mehr zu erheben.
Keine.
Keine.