Der Rat stellt gemäß § 116 a GO
NRW das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung von der Aufstellung des
Gesamtabschlusses für das Jahr 2022 fest und beauftragt die Verwaltung
gleichzeitig mit der Erstellung eines Beteiligungsberichtes entsprechend §117
GO NRW.
Die Feststellung über das
Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung
eines Gesamtabschlusses sowie die Entscheidung über die Inanspruchnahme der
Befreiungsoption trifft der Rat nach § 116 a Abs. 2 GO NRW für jedes Haushaltsjahr bis zum 30.
September des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres.
Gemäß § 116 a GO NRW wird eine Gemeinde von der Pflicht zur Erstellung eines Gesamtabschlusses und eines Gesamtlageberichtes befreit, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der nachfolgend drei benannten Merkmale zutreffen:
1.
Die Bilanzsummen
in den Bilanzen der Gemeinde und einzubeziehenden verselbstständigten
Aufgabenbereiche nach § 116 Abs.3 übersteigen insgesamt nicht mehr als
1.500.000.000 EURO,
2.
die der Gemeinde
zuzurechnenden Erträge aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbstständigten
Aufgabenbereiche nach § 116 Abs.3 machen weniger als 50 Prozent der
ordentlichen Erträge der Ergebnisrechnung der Gemeinde aus,
3.
die der Gemeinde
zuzurechnenden Bilanzsummen aller vollkonsolidierungspflichtigen
verselbstständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Abs.3 machen insgesamt weniger
als 50 Prozent der Bilanzsumme der Gemeinde aus.
Nach der als Anlage beigefügten
Darstellung erfüllt die Stadt Eschweiler zum Stichtag 31.12.2022 alle drei
erforderlichen Merkmale deutlich. Die
Jahresabschlüsse zum Stichtag 31.12.2022 liegen alle noch nicht in geprüfter
Ausfertigung vor, insoweit wurden für das Jahr 2022 zunächst die vorliegenden
Entwurfszahlen zugrunde gelegt. Es ist aber auch für den Abschlussstichtag
31.12.2022 sicher davon auszugehen, dass die kumulierte Bilanzsumme des
Konzerns Stadt Eschweiler nicht auf über 1,5 Mrd. Euro ansteigt und die Anteile
der Erträge und der Bilanzsumme der Beteiligungsunternehmen weiterhin deutlich
unter 50 Prozent liegen.
Vor dem Hintergrund des Vorliegens aller Befreiungstatbestände schlägt die Verwaltung vor, auf ein zeit-, personal- und kostenintensives Aufstellungsverfahren für den Gesamtabschluss 2022 zu verzichten und zugunsten des vorzulegenden Beteiligungsberichtes die Befreiung von der Erstellung des Gesamtabschlusses zu beschließen (§§ 116, 116 a und 117 GO NRW).
Sofern eine Gemeinde von der größenabhängigen Befreiung im Zusammenhang mit der Erstellung eines Gesamtabschlusses Gebrauch macht, ist ein Beteiligungsbericht gemäß § 117 GO NRW zu erstellen. Dieser ist bis zum 31.12. des Folgejahres aufzustellen und enthält folgende Informationen zu sämtlichen verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Form:
1.
die
Beteiligungsverhältnisse
2.
die
Jahresergebnisse der verselbstständigten Aufgabenbereiche,
3.
eine Übersicht
über den Stand der Verbindlichkeiten und die Entwicklung des Eigenkapitals
jedes verselbstständigten Aufgabenbereiches sowie eine Darstellung der
wesentlichen Finanz- und Leistungsbeziehungen der Beteiligungen untereinander
und mit der Gemeinde.
Keine.
Die Erstellung des Beteiligungsberichtes bindet personelle
Ressourcen im Bereich der Finanzbuchhaltung.