Ergebnis der öffentlichen Auslegung und Satzungsbeschluss
I.
Die
Stellungnahmen der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB werden nach Maßgabe der
Verwaltungsvorlage abgewogen (Anlage 1)
II.
Die
sonstigen öffentlichen und privaten Belange werden entsprechend der
Verwaltungsvorlage und der Planbegründung gewürdigt.
III.
Die 1. Änderung
des Bebauungsplans 271 A – Auerbachstraße – (Anlagen 2 und 3) wird gemäß
§ 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen und die Begründung (Anlage 4)
als Abschlussbegründung hierzu.
Der Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 13.06.2023 (Vorlagen-Nr. 193/23) die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans 271 A – Auerbachstraße – gemäß § 2 Abs. 1 BauGB sowie die öffentliche Auslegung an der Bauleitplanung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4 der Satzung über die Bürgerbeteiligung der Stadt Eschweiler beschlossen.
Der Planentwurf wurde mit der Begründung in der Zeit vom 05.07.2023 bis 07.08.2023 im Internet veröffentlicht und zusätzlich öffentlich ausgelegt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB benachrichtigt und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB um Stellungnahme zum Planentwurf und zur Begründung gebeten.
Bei der Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans 271 A – Auerbachstraße – handelt es sich um einen reinen Textbebauungsplan, durch den die textlichen Festsetzungen zur Steuerung der Einzelhandelsbetriebe an aktuelle Vorgaben und Zielsetzungen angepasst werden.
Die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans 271 A wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt, in dem von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden, von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und vom Umweltbericht nach § 2a BauGB abgesehen wird.
Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind, soweit sie Anregungen oder Hinweise enthalten, als Anlage 5 und die Stellungnahme der Verwaltung zu diesen Stellungnahmen als Anlage 1 beigefügt.
Stellungnahmen aus den Beteiligungen der Öffentlichkeit sind nicht eingegangen.
Die Verwaltung empfiehlt, den Entwurf der 1.
Änderung des Bebauungsplans 271 A – Auerbachstraße – gem. § 10 Abs. 1
BauGB als Satzung zu beschließen und die Begründung als Abschlussbegründung
hierzu.
Das Bauleitplanverfahren ist
haushaltsrechtlich nicht relevant. Ggf. anfallende Kosten für Gutachten etc.
trägt der Projektentwickler.
Die Aufstellung des Bauleitplanes
bindet als Pflichtaufgabe der Kommune Arbeitskapazitäten in der Abteilung 610