Die Ausführungen der Verwaltung
zur Entwicklung im Bereich des Forderungsmanagements in der Zahlungsabwicklung
der Stadt Eschweiler werden zur Kenntnis genommen.
In der Sitzung des Stadtrates am
14.12.2011 wurde mit Verwaltungsvorlage Nr. 364/11 das Konzept zur Einrichtung
eines Forderungsmanagements vorgestellt und zur Kenntnis genommen.
Die Verwaltung berichtet seit diesem Zeitpunkt regelmäßig über die aktuellen Verfahrensstände bzw. umgesetzten Maßnahmen.
In der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses am 13.09.2022 wurde einstimmig beschlossen, dass die Verwaltungsvorlage „Forderungsmanagement im Bereich der Zahlungsabwicklung“ zukünftig nur noch zweimal jährlich gefertigt werden soll, so dass die Verwaltung seither zum Stand 30.06. und 31.12. eines jeden Jahres berichtet.
Mit den nachfolgenden Auswertungen wird die bisherige Entwicklung für das Jahr 2023 zum Stand 30.06.2023 dargestellt.
Erweiterung des
Electronic-Cash-Systems
Die Stadt Eschweiler bietet seit der entsprechenden Installation am 05.12.2018 die Möglichkeit der bargeldlosen Bezahlung über ein Electronic-Cash-System an. Hierzu wurden zum damaligen Zeitpunkt insgesamt zehn EC-Kartenterminals beschafft, welche seitdem in den Bereichen „Bürgerbüro“, „Standesamt“, „Gewerbeangelegenheiten“, „Bücherei“ und „Zahlungsabwicklung“ eingesetzt werden. Dieses Angebot wurde im Juli 2023 um vier weitere Geräte im Bereich „Bürgerbüro“, ein weiteres Gerät im Bereich „Standesamt“ sowie ein Gerät im Bereich der „Volkshochschule“ erweitert.
Beitreibung von
Vollstreckungskosten der Gerichtsvollzieher*innen gemäß dem Anwendererlass des
Ministeriums des Innern des Landes NRW vom 01.03.2023 zu § 20 der Verordnung
zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW
Gemäß dem oben genannten
Anwendererlass vom 01.03.2023 sind die Vollstreckungsbehörden fortan auch in
Bezug auf solche Kosten, hinsichtlich derer eine Gebühren- bzw. Kostenbefreiung
besteht, zu deren Beitreibung verpflichtet. Da es sich hierbei nicht um
städtische Forderungen handelt, werden diese in der Finanzsoftware als fremde
Forderungen in Form eines Amtshilfeersuchens erfasst, so dass sich die Anzahl
der fremden Ersuchen in der Vollstreckungsstatistik seit März 2023 entsprechend
erhöht.
Nach § 20 Absatz 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW) fallen die Kosten der Zwangsvollstreckung der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner zur Last; sie sind mit dem Anspruch beizutreiben. Zu den zu erstattenden Auslagen der Vollstreckungsbehörde gehören gemäß § 20 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW (VO VwVG NRW) auch Gerichtskosten, insbesondere soweit sie bei der Abnahme der Vermögensauskunft entstehen, und etwaige Gebühren und Auslagen der Gerichtsvollzieherinnen oder des Gerichtsvollziehers.
Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner haftet nach § 20 Absatz 1 VwVG NRW in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 VO VwVG NRW umfassend, und damit auch für solche Kosten, für die die Vollstreckungsbehörde ihrerseits gegenüber der Justiz gebühren- bzw. kostenbefreit ist.
Auslaufen der kommunalen
Vollstreckung für den WDR
Mit Verwaltungsvorlage Nr. 051/22 wurde mitgeteilt, dass gemäß der Achten Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW (VO VwVG NRW) die Zuständigkeit für die Beitreibung rückständiger Rundfunkbeiträge spätestens ab dem 01.01.2026 von den Kommunen auf den WDR übergehen wird, der gemäß § 3 Abs. 3 VO VwVG NRW selbst zur besonderen Vollstreckungsbehörde bestimmt wurde, um eigenständig mit Hilfe der Gerichtsvollzieher*innen vollstrecken zu können.
Im Zuge dessen wurde zunächst festgelegt, dass im Zeitraum vom 01.01.2023 bis spätestens zum 31.12.2025 in den Kommunen der Landgerichtsbezirke Bonn, Dortmund, Essen, Kleve, Krefeld und Münster § 3 Abs. 3 VO VwVG NRW bereits Anwendung findet (§ 25 Abs. 2 VO VwVG NRW), d.h. die Zuständigkeit früher wechselte. Diese dreijährige „Erprobungsphase“ sollte bei günstigem Verlauf jedoch nicht ausgeschöpft werden, so dass eine Anwendung auf alle Gerichtsbezirke nach Möglichkeit schon ab dem 01.01.2024 von Beginn an angestrebt wurde.
Mit Runderlass vom 06.07.2023 des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen wurde nunmehr die Verwaltungsvorschrift zu § 25 Abs. 2 VO VwVG NRW dahingehend geändert, dass § 3 Abs. 3 VO VwVG NRW bereits ab dem 01.01.2024 auf alle Gerichtsbezirke der ordentlichen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist, so dass ab diesem Zeitpunkt die kommunale Zuständigkeit in Gänze entfällt.
Wie bereits mit Verwaltungsvorlage Nr. 051/22 dargestellt, ergibt sich bei Zugrundelegung der Fallzahlen für das Jahr 2021 rechnerisch eine Arbeitsentlastung in Höhe von 0,96 Stellen pro Jahr. Insoweit könnte zum Stichtag 31.12.2024 eine erste positive Auswirkung auf die Entwicklung der Personalkennzahlen Vollstreckung erkennbar werden.
Inkassounternehmen
Wie bekannt, wurde die Bad Homburger Inkasso GmbH (BHI) im Rahmen des Forderungsmanagements als Erfüllungsgehilfe mit der Beitreibung bereits unbefristet niedergeschlagener Forderungen ab einem Gesamtbetrag in Höhe von 15,00 Euro beauftragt.
Mit Stand vom 30.06.2023 wurden der BHI die nachfolgend aufgeführten unbefristet niedergeschlagenen Forderungen zur weiteren Bearbeitung übermittelt:
Übermittlungsdatum |
Niederschlagszeitraum |
Fallzahl |
Forderungshöhe |
16.10.2017 |
01.01.2015 –
04.07.2017 |
798 |
1.032.937
Euro |
06.03.2018 |
05.07.2017 –
31.12.2017 |
150 |
94.787 Euro |
20.08.2018 |
01.01.2018 –
31.07.2018 |
138 |
97.548 Euro |
07.03.2019 |
01.08.2018 –
31.01.2019 |
139 |
103.702 Euro |
31.10.2019 |
01.02.2019 –
31.08.2019 |
176 |
273.252 Euro |
18.05.2020 |
01.09.2019 –
31.03.2020 |
119 |
92.137 Euro |
04.12.2020 |
01.04.2020 –
31.10.2020 |
124 |
71.143 Euro |
06.05.2021 |
01.11.2020 –
31.03.2021 |
99 |
136.769 Euro |
30.11.2021 |
01.04.2021 –
31.10.2021 |
138 |
155.196 Euro |
19.05.2022 |
01.11.2021 –
31.03.2022 |
156 |
192.571 Euro |
18.11.2022 |
01.04.2022 –
31.10.2022 |
184 |
309.183 Euro |
03.05.2023 |
01.11.2022 –
31.03.2023 |
131 |
214.471 Euro |
|
|
2.352 |
2.773.696
Euro |
Die Mandantenabrechnung durch die BHI erfolgt je Quartal. Die bisherige zahlenmäßige Entwicklung stellt sich nach den bisher vorliegenden Abrechnungen der BHI mit Stand 30.06.2023 insgesamt wie folgt dar:
Bestandsveränderung
Bestandsveränderung aufgrund der Erledigung durch Zahlungseingang oder Ausbuchung: 319 Fälle
Bestand bei der BHI zum 30.06.2023: 2.033 Fälle
Zahlungseingänge
· Zahlungseingänge bei der Stadt Eschweiler und der BHI auf den Bestand bei der BHI 17.781,68 €
· abzgl. Erfolgsvergütung der BHI -5.299,73 €
abzgl. Mehrwertsteuer -988,40 €
=> Beitreibung zu Gunsten der Stadt Eschweiler insgesamt 11.563,55 €
· abzgl. der BHI gemeldeten Zahlungseingänge bei der Stadt Eschweiler -2.429,27 €
=> Überweisungsbetrag der BHI an die Stadt Eschweiler 9.134,28 €
Kennzahlen und Auswertungen
Das im Bereich des Forderungsmanagements erarbeitete Kennzahlen- und Auswertungstableau stellt sich für die Jahre 2021 bis 2023 (Stand: 30.06.2023) wie folgt dar:
Grundsätzliche Anmerkung: Die Auswertungen stellen
stets die Werte zu einem jeweiligen Stichtag dar. Es werden die durch Zahlung,
Stundung, Niederschlagung oder Absetzung vollstreckbaren Haupt- und
Nebenforderungen ausgewiesen. Der Bericht ist insofern ständigen Änderungen
unterworfen, insbesondere im Hinblick auf aufgehobene Stundungsvereinbarungen
bzw. befristete Niederschlagungen.
Die zeitnahe Beitreibung der Forderungen spiegelt sich in der Höhe der Gesamtforderungen, sowie in den durch Zahlung erledigten Ersuchen wider. Die durch Stundung oder Niederschlagung erledigten Fälle sind hauptsächlich von der Zahlungsfähigkeit der Schuldner abhängig und können durch die Vollstreckungsbehörde letztlich nicht beeinflusst werden. Faktoren wie beispielsweise die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder der Bezug von Sozialleistungen bestimmen hier maßgeblich den Vollstreckungserfolg.
Grundsätzliche Anmerkung: Die Auswertungen stellen
stets die Werte zu einem jeweiligen Stichtag dar. Es werden die durch Zahlung,
Stundung, Niederschlagung oder Absetzung vollstreckbaren Haupt- und
Nebenforderungen ausgewiesen. Der Bericht ist insofern ständigen Änderungen
unterworfen, insbesondere im Hinblick auf aufgehobene Stundungsvereinbarungen
bzw. befristete Niederschlagungen.
Die zahlenmäßige Entwicklung der Anzahl der Vollstreckungsforderungen (Vf) in den Jahren 2020 - 2023 (Stand 30.06.2023) ist der Verwaltungsvorlage als Anlage beigefügt.
Im gleichen Zeitraum stellt sich die Entwicklung der sich in der Vollstreckung befindlichen Haupt- und Nebenforderungen wie folgt dar:
Stand
03.03.2020 (VV 079/20): 2.853.896,55 €
Stand
02.06.2020 (VV 154/20): 2.775.565,87 €
Stand
23.11.2020 (VV 414/20): 2.711.094,72 €
Stand
25.01.2021 (VV 034/21): 2.727.255,31 €
Stand
30.04.2021 (VV 192/21): 2.655.209,97 €
Stand
29.10.2021 (VV 366/21): 2.860.433,07 €
Stand
08.02.2022 (VV 051/22): 2.926.367,93 €
Stand
02.05.2022 (VV 198/22): 3.021.544,96 €
Stand
30.01.2023 (VV 013/23): 2.957.106,28 €
Stand
30.06.2023 (VV 242/23): 2.936.528,17 €
Auf die Ausführungen im Sachverhalt wird verwiesen.
Bis Juli 2021 war das Sachgebiet
Vollstreckung mit insgesamt 9 Vollzeitstellen besetzt, wovon 3 Vollzeitstellen
regelmäßig im Außendienst tätig sind. Von August 2021
bis Dezember 2021 waren zwei Vollzeitstellen und von Januar 2022 bis April 2022
eine Vollzeitstelle vorübergehend vakant. Die veranschlagten
Personalaufwendungen beliefen sich im Jahr 2023 auf insgesamt 545.600,00
€.