Betreff
Forderungsmanagement im Bereich der Zahlungsabwicklung
Vorlage
242/23
Art
Kenntnisgabe öffentlich

Die Ausführungen der Verwaltung zur Entwicklung im Bereich des Forderungsmanagements in der Zahlungsabwicklung der Stadt Eschweiler werden zur Kenntnis genommen.  

 


In der Sitzung des Stadtrates am 14.12.2011 wurde mit Verwaltungsvorlage Nr. 364/11 das Konzept zur Einrichtung eines Forderungsmanagements vorgestellt und zur Kenntnis genommen.

Die Verwaltung berichtet seit diesem Zeitpunkt regelmäßig über die aktuellen Verfahrensstände bzw. umgesetzten Maßnahmen.

 

In der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses am 13.09.2022 wurde einstimmig beschlossen, dass die Verwaltungsvorlage „Forderungsmanagement im Bereich der Zahlungsabwicklung“ zukünftig nur noch zweimal jährlich gefertigt werden soll, so dass die Verwaltung seither zum Stand 30.06. und 31.12. eines jeden Jahres berichtet.

 

Mit den nachfolgenden Auswertungen wird die bisherige Entwicklung für das Jahr 2023 zum Stand 30.06.2023 dargestellt.

 

 

Erweiterung des Electronic-Cash-Systems

Die Stadt Eschweiler bietet seit der entsprechenden Installation am 05.12.2018 die Möglichkeit der bargeldlosen Bezahlung über ein Electronic-Cash-System an. Hierzu wurden zum damaligen Zeitpunkt insgesamt zehn EC-Kartenterminals beschafft, welche seitdem in den Bereichen „Bürgerbüro“, „Standesamt“, „Gewerbeangelegenheiten“, „Bücherei“ und „Zahlungsabwicklung“ eingesetzt werden. Dieses Angebot wurde im Juli 2023 um vier weitere Geräte im Bereich „Bürgerbüro“, ein weiteres Gerät im Bereich „Standesamt“ sowie ein Gerät im Bereich der „Volkshochschule“ erweitert.

 

 

Beitreibung von Vollstreckungskosten der Gerichtsvollzieher*innen gemäß dem Anwendererlass des Ministeriums des Innern des Landes NRW vom 01.03.2023 zu § 20 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW

 

Gemäß dem oben genannten Anwendererlass vom 01.03.2023 sind die Vollstreckungsbehörden fortan auch in Bezug auf solche Kosten, hinsichtlich derer eine Gebühren- bzw. Kostenbefreiung besteht, zu deren Beitreibung verpflichtet. Da es sich hierbei nicht um städtische Forderungen handelt, werden diese in der Finanzsoftware als fremde Forderungen in Form eines Amtshilfeersuchens erfasst, so dass sich die Anzahl der fremden Ersuchen in der Vollstreckungsstatistik seit März 2023 entsprechend erhöht.

 

Nach § 20 Absatz 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW) fallen die Kosten der Zwangsvollstreckung der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner zur Last; sie sind mit dem Anspruch beizutreiben. Zu den zu erstattenden Auslagen der Vollstreckungsbehörde gehören gemäß § 20 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW (VO VwVG NRW) auch Gerichtskosten, insbesondere soweit sie bei der Abnahme der Vermögensauskunft entstehen, und etwaige Gebühren und Auslagen der Gerichtsvollzieherinnen oder des Gerichtsvollziehers.

 

Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner haftet nach § 20 Absatz 1 VwVG NRW in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 VO VwVG NRW umfassend, und damit auch für solche Kosten, für die die Vollstreckungsbehörde ihrerseits gegenüber der Justiz gebühren- bzw. kostenbefreit ist.

 

 

Auslaufen der kommunalen Vollstreckung für den WDR

Mit Verwaltungsvorlage Nr. 051/22 wurde mitgeteilt, dass gemäß der Achten Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW (VO VwVG NRW) die Zuständigkeit für die Beitreibung rückständiger Rundfunkbeiträge spätestens ab dem 01.01.2026 von den Kommunen auf den WDR übergehen wird, der gemäß § 3 Abs. 3 VO VwVG NRW selbst zur besonderen Vollstreckungsbehörde bestimmt wurde, um eigenständig mit Hilfe der Gerichtsvollzieher*innen vollstrecken zu können.

 

Im Zuge dessen wurde zunächst festgelegt, dass im Zeitraum vom 01.01.2023 bis spätestens zum 31.12.2025 in den Kommunen der Landgerichtsbezirke Bonn, Dortmund, Essen, Kleve, Krefeld und Münster § 3 Abs. 3 VO VwVG NRW bereits Anwendung findet (§ 25 Abs. 2 VO VwVG NRW), d.h. die Zuständigkeit früher wechselte. Diese dreijährige „Erprobungsphase“ sollte bei günstigem Verlauf jedoch nicht ausgeschöpft werden, so dass eine Anwendung auf alle Gerichtsbezirke nach Möglichkeit schon ab dem 01.01.2024 von Beginn an angestrebt wurde.

 

Mit Runderlass vom 06.07.2023 des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen wurde nunmehr die Verwaltungsvorschrift zu § 25 Abs. 2 VO VwVG NRW dahingehend geändert, dass § 3 Abs. 3 VO VwVG NRW bereits ab dem 01.01.2024 auf alle Gerichtsbezirke der ordentlichen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist, so dass ab diesem Zeitpunkt die kommunale Zuständigkeit in Gänze entfällt.

 

Wie bereits mit Verwaltungsvorlage Nr. 051/22 dargestellt, ergibt sich bei Zugrundelegung der Fallzahlen für das Jahr 2021 rechnerisch eine Arbeitsentlastung in Höhe von 0,96 Stellen pro Jahr. Insoweit könnte zum Stichtag 31.12.2024 eine erste positive Auswirkung auf die Entwicklung der Personalkennzahlen Vollstreckung erkennbar werden.

 

 

Inkassounternehmen

 

Wie bekannt, wurde die Bad Homburger Inkasso GmbH (BHI) im Rahmen des Forderungsmanagements als Erfüllungsgehilfe mit der Beitreibung bereits unbefristet niedergeschlagener Forderungen ab einem Gesamtbetrag in Höhe von 15,00 Euro beauftragt.

 

Mit Stand vom 30.06.2023 wurden der BHI die nachfolgend aufgeführten unbefristet niedergeschlagenen Forderungen zur weiteren Bearbeitung übermittelt:

 

Übermittlungsdatum

Niederschlagszeitraum

Fallzahl

Forderungshöhe

16.10.2017

01.01.2015 – 04.07.2017

798

1.032.937 Euro

06.03.2018

05.07.2017 – 31.12.2017

150

     94.787 Euro

20.08.2018

01.01.2018 – 31.07.2018

138

     97.548 Euro

07.03.2019

01.08.2018 – 31.01.2019

139

   103.702 Euro

31.10.2019

01.02.2019 – 31.08.2019

176

   273.252 Euro

18.05.2020

01.09.2019 – 31.03.2020

119

     92.137 Euro

04.12.2020

01.04.2020 – 31.10.2020

124

     71.143 Euro

06.05.2021

01.11.2020 – 31.03.2021

99

   136.769 Euro

30.11.2021

01.04.2021 – 31.10.2021

138

   155.196 Euro

19.05.2022

01.11.2021 – 31.03.2022

156

   192.571 Euro

18.11.2022

01.04.2022 – 31.10.2022

184

   309.183 Euro

03.05.2023

01.11.2022 – 31.03.2023

131

   214.471 Euro

 

 

2.352

2.773.696 Euro

 

Die Mandantenabrechnung durch die BHI erfolgt je Quartal. Die bisherige zahlenmäßige Entwicklung stellt sich nach den bisher vorliegenden Abrechnungen der BHI mit Stand 30.06.2023 insgesamt wie folgt dar:

 

Bestandsveränderung

 

Bestandsveränderung aufgrund der Erledigung durch Zahlungseingang oder Ausbuchung:                    319 Fälle

Bestand bei der BHI zum 30.06.2023:                                                                                  2.033 Fälle

 

Zahlungseingänge

 

·         Zahlungseingänge bei der Stadt Eschweiler und der BHI auf den Bestand bei der BHI                17.781,68 €

 

·         abzgl. Erfolgsvergütung der BHI                                                                                                               -5.299,73 €

abzgl. Mehrwertsteuer                                                                                                  -988,40 €

 

=>   Beitreibung zu Gunsten der Stadt Eschweiler insgesamt                                      11.563,55 €

 

·         abzgl. der BHI gemeldeten Zahlungseingänge bei der Stadt Eschweiler                                         -2.429,27 €

 

=>   Überweisungsbetrag der BHI an die Stadt Eschweiler                                                             9.134,28 €

 

 

Kennzahlen und Auswertungen

Das im Bereich des Forderungsmanagements erarbeitete Kennzahlen- und Auswertungstableau stellt sich für die Jahre 2021 bis 2023 (Stand: 30.06.2023) wie folgt dar:

Grundsätzliche Anmerkung: Die Auswertungen stellen stets die Werte zu einem jeweiligen Stichtag dar. Es werden die durch Zahlung, Stundung, Niederschlagung oder Absetzung vollstreckbaren Haupt- und Nebenforderungen ausgewiesen. Der Bericht ist insofern ständigen Änderungen unterworfen, insbesondere im Hinblick auf aufgehobene Stundungsvereinbarungen bzw. befristete Niederschlagungen.

 

Die zeitnahe Beitreibung der Forderungen spiegelt sich in der Höhe der Gesamtforderungen, sowie in den durch Zahlung erledigten Ersuchen wider. Die durch Stundung oder Niederschlagung erledigten Fälle sind hauptsächlich von der Zahlungsfähigkeit der Schuldner abhängig und können durch die Vollstreckungsbehörde letztlich nicht beeinflusst werden. Faktoren wie beispielsweise die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder der Bezug von Sozialleistungen bestimmen hier maßgeblich den Vollstreckungserfolg.

 

Grundsätzliche Anmerkung: Die Auswertungen stellen stets die Werte zu einem jeweiligen Stichtag dar. Es werden die durch Zahlung, Stundung, Niederschlagung oder Absetzung vollstreckbaren Haupt- und Nebenforderungen ausgewiesen. Der Bericht ist insofern ständigen Änderungen unterworfen, insbesondere im Hinblick auf aufgehobene Stundungsvereinbarungen bzw. befristete Niederschlagungen.

 

Die zahlenmäßige Entwicklung der Anzahl der Vollstreckungsforderungen (Vf) in den Jahren 2020 - 2023 (Stand 30.06.2023) ist der Verwaltungsvorlage als Anlage beigefügt.

 

Im gleichen Zeitraum stellt sich die Entwicklung der sich in der Vollstreckung befindlichen Haupt- und Nebenforderungen wie folgt dar:

 

Stand 03.03.2020 (VV 079/20):  2.853.896,55 €

Stand 02.06.2020 (VV 154/20):  2.775.565,87 €

Stand 23.11.2020 (VV 414/20):  2.711.094,72 €

Stand 25.01.2021 (VV 034/21):  2.727.255,31 €

Stand 30.04.2021 (VV 192/21):  2.655.209,97 €

Stand 29.10.2021 (VV 366/21):  2.860.433,07 €

Stand 08.02.2022 (VV 051/22):  2.926.367,93 €

Stand 02.05.2022 (VV 198/22):  3.021.544,96 €

Stand 30.01.2023 (VV 013/23):  2.957.106,28 €

Stand 30.06.2023 (VV 242/23):  2.936.528,17 €

 


Auf die Ausführungen im Sachverhalt wird verwiesen.

 


Bis Juli 2021 war das Sachgebiet Vollstreckung mit insgesamt 9 Vollzeitstellen besetzt, wovon 3 Vollzeitstellen regelmäßig im Außendienst tätig sind. Von August 2021 bis Dezember 2021 waren zwei Vollzeitstellen und von Januar 2022 bis April 2022 eine Vollzeitstelle vorübergehend vakant. Die veranschlagten Personalaufwendungen beliefen sich im Jahr 2023 auf insgesamt 545.600,00 €.