Betreff
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Eschweiler (Friedhofsgebührensatzung)
Vorlage
217/23
Art
Beschlussfassung öffentlich

Die als Anlage 2 beigefügte Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Eschweiler (Friedhofsgebührensatzung) wird beschlossen.


 

Bezüglich der Sachverhaltsdarstellung wird auch auf die zeitgleich laufende Verwaltungsvorlage 215/23 zur Beschlussfassung einer neuen Friedhofssatzung verwiesen.

 

Eine neue Friedhofsgebührenkalkulation wurde notwendig, weil

 

1.       vier neue Grabarten eingeführt werden sollen und für diese neuen Grabarten ein Gebührensatz zu berechnen war,

2.       die zurzeit geltende Friedhofsgebührensatzung über zehn Jahre alt ist und jährlich ein Defizit von rd. 220.000 € bis 250.000 € „eingefahren“ wurde,

3.       mit dem neu eingeführten § 2b Umsatzsteuergesetz einzelne Grabarten (siehe Anlage 1) künftig mit Umsatzsteuer zu belegen sind und

4.       weil die Gebührenkalkulation auf der Basis der neugefassten Gesetzgebung des § 6 KAG NRW (Kapitalverzinsung zu 3,25 %) angepasst werden musste.

 

Zu den Einzelheiten wird auf die als Anlage 1 beigefügte Kalkulation verwiesen. Wie der Kalkulation zu entnehmen ist, ergeben sich gegenüber den mittlerweile über 10 Jahre alten Gebührensätzen moderate Steigerungen in Höhe von durchschnittlich ca. 11 Prozent.

 

Die Gebührenkalkulation wurde den Mitgliedern des Arbeitskreises Friedhöfe in der Sitzung am 10.05.2023 vorgestellt und dahingehend beraten, dass die Friedhofsgebührenkalkulation bzw. die Friedhofsgebührensatzung so dem Rat der Stadt Eschweiler zur Beschlussfassung vorgelegt werden sollte.

 

Die zu beschließende Friedhofsgebührensatzung ist als Anlage 2 beigefügt.

 


Die Friedhofsgebühren werden bei Sachkonto 43211000 (Bestattungs- und Grabstellengebühren) und bei Sachkonto 43110100 (Verwaltungsgebühren) im Produkt 135530101 -Friedhöfe- verbucht.

 


keine Auswirkung