Betreff
Friedhofssatzung für die Stadt Eschweiler
Vorlage
215/23
Art
Beschlussfassung öffentlich

Die als Anlage 3 beigefügte Friedhofssatzung wird beschlossen.


 

Aus dem Jahr 2020 liegen sowohl Anträge seitens der SPD-Fraktion (28.01.2020) als auch seitens des CDU-Ortsverbandes Weisweiler (29.08.2020) vor, auf den städtischen Friedhöfen neue Grabarten (insbes. pflegefreie Partnergräber) einzuführen (Anlage 1).

 

Veränderte Lebensumstände (zunehmende Mobilität) sowie gesellschaftliche und religiöse Wertvorstellungen führen zu einer nachlassenden Bindung zum klassischen Familiengrab hin zu den pflegefreien Grabstätten. Vor diesem Hintergrund wurden seitens der Verwaltung die oben genannten Anträge begrüßt und gleichzeitig vorgeschlagen, dass sich der Arbeitskreis Friedhöfe mit dem Thema neue Grabarten beschäftigen und nachfolgend eine neue Friedhofssatzung und eine neue Friedhofsgebührensatzung erarbeiten soll.

 

In insgesamt drei Sitzungen des Arbeitskreises (zeitlich allerdings durch die Corona-Pandemie und durch die Hochwasserkatastrophe auseinandergezogen) wurden sodann die grundlegenden Weichen und Vorbereitungen zur Ausgestaltung der neuen Friedhofssatzung und der neuen Friedhofsgebührensatzung gestellt, die nunmehr final dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

 

Die als Anlage beigefügte neue Friedhofsgebührensatzung enthält als wesentliche Änderung die vier im Arbeitskreis Friedhöfe vorbereiteten neuen Grabarten

 

-          Urnenpartnergrab mit Gedenktafel

-          Urnenpartnergrab mit Gedenkstein

-          Urnenreihengrab mit Gedenktafel in einer Baumgrabanlage und

-          Urnenreihengrab in einer naturnahen Anlage.

 

Neben den genannten vier neuen Grabarten wurde die Satzung in Anlehnung an die aktuelle Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW überarbeitet/angepasst.

 

In der Anlage 2 ist die neue Friedhofssatzung als Synopse der zurzeit noch gültigen Satzung gegenübergestellt.

 

Die zu beschließende Friedhofssatzung ist als Anlage 3 beigefügt. 


Die Kosten für die Herstellung der Baumgrabanlage und für die naturnahe Grabanlage liegen bei rd. 55.000 €. Die Herstellungskosten werden durch die aus den jeweiligen Grabverkäufen resultierenden Gebühreneinnahmen wieder gedeckt.

 


Keine Auswirkungen