Betreff
Inklusive Jugendhilfe bei der Stadt Eschweiler
Vorlage
207/23
Art
Kenntnisgabe öffentlich

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

 


Mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz wurde im SGB VIII (als eines der zentralen Anliegen der SGB VIII-Reform) ein inklusiver Stufenplan verankert. Dabei sollen zwei Vorstufen dazu dienen, die Kinder- und Jugendhilfe bis 2028 auf eine einheitliche sachliche Zuständigkeit für alle Kinder und Jugendliche unabhängig vom Vorliegen einer Behinderung und unabhängig von der Behinderungsform vorzubereiten. In Kraft getreten sind dazu z.B. schon die Regelungen zur Übergangsplanung (§ 36b SGB VIII) oder zur Teilnahme der Jugendämter am Gesamtplanverfahren (§ 10a Abs. 2 SGB VIII und §117 SGB IX).

 

Die zweite Stufe hin zu einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe ist ab dem Jahr 2024 geprägt durch die Einführung von Verfahrenslotsen und Verfahrenslotsinnen gem. § 10b SGB VIII. Diese haben zum einen die Funktion Leistungsberechtigte durch das Eingliederungshilfeverfahren zu „lotsen“ und unabhängig zu unterstützen. Zum anderen sollen sie die Jugendämter intern bei der Zusammenführung der Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen in deren Zuständigkeit unterstützen und halbjährlich gegenüber dem öffentlichen Träger zu Erfahrungen mit anderen Rehabilitationsträgern, auf struktureller Ebene etc. berichten. Befristet ist diese, vom öffentlichen Träger zu erbringende Leistung, bis zum 31.12.2027.

Spätestens bis zum 1. Januar 2027 soll dann ein Bundesgesetz vorgelegt werden, was konkrete Regelungen zum leistungsberechtigten Personenkreis, zu Art und Umfang der Leistung, zum Verfahren und zur Kostenbeteiligung enthalten soll.

 

Das Ziel „Hilfen aus einer Hand“ und damit das Ziel einer inklusiven Jugendhilfe scheint gewaltig: Die Jugendämter müssen mit vielfachen neuen Zuständigkeiten, zusätzlich benötigten finanziellen und personellen Ressourcen aber auch mit zusätzlichen Anforderungen rechnen. Bis dahin gilt es von Politik und Praxis noch viele Fragen zu beantworten und Unsicherheiten aufzulösen. Interessant wird es dabei vor allem sein, wie das zukünftige Leistungsgesetz (§ 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII) den Leistungstatbestand und den Behinderungsbegriff definieren wird oder wie der Bruch zwischen einer objektiv-funktionalistischen Bedarfsfeststellung und der partizipatorischen dynamischen Bedarfsklärung überwunden werden soll bzw. kann.

 

Die Thematik wird in der Sitzung des Beirates für Inklusion und gesellschaftliche Teilhabe mit einer Präsentation durch Herrn Pietsch, stellvertretender Leiter des Jugendamtes, ergänzend erläutert.

 


Die Höhe der finanziellen Auswirkungen kann bisher noch nicht beziffert werden.

 


Die personellen Auswirkungen sind bisher noch nicht absehbar.